21.10.2003

Bundestag - Drucksache 15/1783

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 606   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,56071
BGBl. I 2004 S. 606 (https://dejure.org/2004,56071)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 28.04.2004, Seite 606
  • Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
  • vom 23.04.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Literatur

  • christiane-ordemann.de PDF

    Einschränkungen des besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte - der neue § 90 II a SGB IX

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 23.10.2003   BT   Beschäftigungspflichtquote für Schwerbehinderte bleibt bei fünf Prozent
  • 11.11.2003   BT   Experten diskutieren über Beschäftigungssituation von behinderten Menschen
  • 12.11.2003   BT   Ausbildungsförderung für Schwerbehinderte kontrovers diskutiert
  • 14.01.2004   BT   Bundesrat: Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht überprüfen
  • 26.05.2004   BT   Arbeit der Wahlkreiskommission mit Dank und Kritik bedacht
 
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Wird zitiert von ... (252)

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1783 S. 16) soll durch eine derartige Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft gesichert werden.
  • BSG, 19.11.2019 - B 1 KR 13/19 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Anspruch auf Vergütung stationärer

    Reha-Träger in diesem Sinne ist nach dem Regelungssystem des SGB IX jener, der im Außenverhältnis zum Versicherten für die Reha zuständig ist (vgl § 14 SGB IX idF durch Art. 1 Nr. 2 Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606 - § 14 SGB IX aF -, nunmehr §§ 14 f SGB IX idF durch Art. 1 BTHG vom 23.12.2016, BGBl I 3234).
  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Es fehlen aber ausreichende Feststellungen des LSG, ob dem Kläger ein Anspruch auf Versorgung mit dem Therapiedreirad "Easy Rider 2" nach § 33 Abs. 1 S 1 Var 3 SGB V gegen die Beklagte als originärer Leistungsträger zusteht, oder ob ein Anspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel aus dem Bereich eines anderen Rehabilitationsträgers (vgl § 6 Abs. 1 SGB IX) , für den die Beklagte als erstangegangener Rehabilitationsträger (§ 14 SGB IX idF des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606, gültig bis 31.12.2017 ) mangels Weiterleitung des Antrags im Verhältnis zum Kläger umfassend zuständig geworden ist.
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