14.12.2004

Bundestag - Drucksache 15/4493

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 2722   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,65106
BGBl. I 2005 S. 2722 (https://dejure.org/2005,65106)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 13.09.2005, Seite 2722
  • Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz- IFG)
  • vom 05.09.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 16.12.2004   BT   Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes erleichtern
  • 11.03.2005   BT   Expertenrunde zum Informationsfreiheitsgesetz
  • 14.03.2005   BT   Mehrheit der Sachverständigen spricht sich für Informationsfreiheitsgesetz aus

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Wird zitiert von ... (222)

  • VGH Hessen, 28.02.2019 - 6 A 1805/16

    Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und Anspruch auf Zugang zu amtlichen

    Eine solche Recherche habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum IFG grundsätzlich als zulässig angesehen (BT-Drs. 15/4493 S. 8).

    Das IFG verlangt tatbestandlich kein rechtliches oder berechtigtes Interesse für den Zugang zu amtlichen Informationen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 14. Dezember 2004 zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - BT-Drs. 15/4493 S.6).

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder - und somit auch die Klägerin als juristische Person des Privatrechts (vgl. insoweit die Gesetzesbegründung - BT-Drs. 15/4493 S. 7) - nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

    Der Behördenbegriff soll nach der Gesetzesbegründung dem des § 1 Abs. 4 VwVfG entsprechen (BT-Drs. 15/4493 S. 7).

    Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493 S. 8 f.: "Eine amtliche Information erfasst alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist.").

    Nicht von Bedeutung ist, ob die Aufzeichnung schriftlich, elektronisch, optisch oder anderweitiger Art ist (BT-Drs. 15/4493 S. 7; Schoch, a. a. O., § 2 Rn. 26 ff.).

    Laut der Gesetzesbegründung zum IFG sind im Bereich der Straf- und Bußgeldverfahren die Strafprozessordnung und das Ordnungswidrigkeitengesetz wegen § 1 Abs. 3 IFG vorrangig (BT-Drs. 15/4493 S. 12).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung soll § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG u. a. Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sein (BT-Drs. 15/4493 S. 15: "Eine ausdrückliche Regelung zum teilweisen Informationszugang (als nur teilweise Ablehnung des Zugangsantrags) entspricht der Transparenz und Verhältnismäßigkeit.

    Dort heißt es: "Auch können Belange dagegen sprechen, dass der Antragsteller selbstständig im behördeneigenen Computersystem recherchiert" (BT-Drs. 15/4493 S. 8).

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

    Für die Frage, was unter einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu verstehen ist, finden sich in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte; sie verweist lediglich darauf, dass die Regelung der Transparenz und Verhältnismäßigkeit entspreche (BT-Drs. 15/4493 S. 15).

    Die in der Begründung zu § 10 IFG (BT-Drs. 15/4493 S. 16) erwähnte Höchstgebühr von 500 EUR, die in der Informationsgebührenordnung vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6) aufgegriffen und im Gebührenverzeichnis festgelegt worden ist, lässt schon deshalb nicht auf einen (gerade noch) als angemessen erachteten Verwaltungsaufwand schließen, weil das Verbot einer prohibitiven Gebührenbemessung in § 10 Abs. 2 IFG festgeschrieben ist.

    Dieser Vorrang trägt dem Umstand Rechnung, dass das Recht des Dritten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist, während der Antragsteller sich regelmäßig nur auf einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Informationszugang berufen kann (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 13; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn. 38 und Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - ZD 2016, 94 ).

    Bei der Gewichtung des Informationsinteresses ist neben dem eigenen Informationsinteresse des Antragstellers auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen, weil die mit dem Informationsfreiheitsgesetz bezweckte Transparenz nicht nur dem Einzelnen, sondern der Öffentlichkeit insgesamt dient (BT-Drs. 15/4493 S. 13).

    Die streitgegenständlichen Unterlagen sind vor dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes am 1. Januar 2006 entstanden, also zu einer Zeit, in der das geltende Recht noch von einem Aktengeheimnis und der Vertraulichkeit der Verwaltung ausging (BT-Drs. 15/4493 S. 6).

    Zu den vorgehenden Regelungen gehört auch die Vorschrift des § 5 BArchG, die den Zugang zu Archivgut betrifft (BT-Drs. 15/4493 S. 8).

  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 1.12

    Bundesrechnungshof; Informationszugang; Behörde; Verwaltungstätigkeit;

    Die vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommene Gesetzgebung wird ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zwar über den Bereich der Rechtsetzung hinausgehend in einem weiteren Sinne parlamentarischer Tätigkeit verstanden (BTDrucks 15/4493 S. 8).

    (2) Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1 Abs. 1 IFG sollen über diesen eindeutigen Bereich der der Verwaltung gegenüberstehenden Staatsfunktionen hinaus "sonstige(r) unabhängige(r) Tätigkeiten" vom Informationszugang ausgenommen bleiben (BTDrucks 15/4493 S. 8).

    § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG stelle klar, dass auch Bundestag und Bundesrat, Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichte und Bundesbank in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen seien, soweit dort öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen würden (BTDrucks 15/4493 S. 7).

    Zum Bereich sonstiger unabhängiger Tätigkeiten zählten zum Beispiel die geld- und währungspolitischen Beratungen der Deutschen Bundesbank vor Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion (BTDrucks 15/4493 S. 8).

    Denn dieser auf den Schutz der Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs bezogene Versagungsgrund (BTDrucks 15/4493 S. 10) hat nur dann einen bedeutsamen Anwendungsbereich, wenn der Bundesrechnungshof auch in dieser Hinsicht grundsätzlich informationspflichtig ist.

    Während der Bundesrechnungshof nicht mehr erwähnt wird, ist die nachfolgende, von der Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Passage in der Begründung des Referentenentwurfs, wonach "sonstige unabhängige Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben", unverändert übernommen worden (BTDrucks 15/4493 S. 7 f.).

    Dass die Beeinträchtigung von gewissem Gewicht sein muss, folgt indessen aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände (vgl. Beschluss vom 9. November 2010 - BVerwG 7 B 43.10 - Buchholz 400 IFG Nr. 3 Rn. 12; BTDrucks 15/4493 S. 9).

    Die Änderung sollte der Vereinheitlichung des Schutzstandards der besonderen öffentlichen Belange in § 3 Nr. 1 und 2 IFG dienen (BTDrucks 15/5606 S. 3, 5).

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