07.04.2008

Bundestag - Drucksache 16/8718

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 1728   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,42539
BGBl. I 2008 S. 1728 (https://dejure.org/2008,42539)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 29.08.2008, Seite 1728
  • Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen
  • vom 26.08.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 08.04.2008   BT   Erste Lesung zum geplanten Ausbildungsbonus
  • 16.04.2008   BT   BA will Altbewerber um Ausbildungsplätze künftig anders zählen
  • 04.06.2008   BT   Kriterien für Ausbildungsbonus geändert
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Denn Grundsicherungsleistungen an Auszubildende sind nach § 7 Abs. 5 SGB II auch dann ausgeschlossen, wenn eine nach §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert wird, die Ausbildung aber nach den Vorschriften des SGB III im konkreten Fall wegen individueller Versagensgründe nicht gefördert werden kann, weil es sich wie vorliegend um eine Zweitausbildung des Hilfebedürftigen handelt, die im hier streitigen Zeitraum noch nicht gefördert werden konnte (s hierzu auch BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R; zur erweiterten Förderungsfähigkeit von Zweitausbildungen nach § 60 Abs. 2 SGB III in der seit 30.8.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB III vom 26.8.2008, BGBl I 1728 vgl Voelzke in jurisPR-SozR 19/2008 Anm 4; s auch Spellbrink, SozSich 2008, 30).

    In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom 26.8.2008 (BGBl I 1728) durch die Neufassung des § 60 Abs. 2 SGB III die Förderungsfähigkeit einer Zweitausbildung eröffnet, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird (zu den Gründen s BT-Drucks 16/8718 S 11; zum ganzen Voelzke in jurisPR-SozR 19/2008 Anm 4).

  • BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 34/07 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Ausschluss der Förderung der Zweitausbildung -

    Eine zweite Ausbildung ist - im Rahmen einer Ermessensleistung - erst seit Inkrafttreten des Fünften SGB III-Änderungsgesetzes vom 26. August 2008 (BGBl I 1728) am 30. August 2008 förderungsfähig, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird (§ 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III idF des Fünften SGB III-Änderungsgesetzes, aaO).

    Die Gesetzesmaterialien lassen keinen Zweifel daran, dass mit dieser Änderung in besonders gelagerten Fällen eine bis dahin bestehende Lücke im Arbeitsförderungsrecht für die Zukunft geschlossen werden sollte (BT-Drucks 16/9456 S 7).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2013 - L 2 AL 78/12

    Berufsausbildungsbeihilfe - Förderungsfähigkeit einer zweiten Berufsausbildung -

    Die Möglichkeit zur Förderung der Zweitausbildung ist erst mit Wirkung vom 30. August 2008 durch das Fünfte SGB III-Änderungsgesetz vom 26. August 2008 (BGBl. I 1728) geschaffen worden.

    Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber nach der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drs. 16/8718, S. 11) eine "insoweit derzeit bestehende Lücke im Arbeitsförderungsrecht" schließen und "in besonders gelagerten Fällen, in denen es bisher an einer Förderungsmöglichkeit fehlt" die Förderung einer Zweitausbildung im Rahmen einer Ermessensentscheidung ermöglichen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2012 - L 9 AL 50/11

    Arbeitslosenversicherung

    Die Regelungsabsicht der Gesetzgebung war bei Einfügung des § 421r SGB III in das SGB III folgende (BT-Drucksache 16/8718, Seite 10): "Diejenigen, die nicht aus eigener Kraft einen Ausbildungsplatz finden können, bedürfen der besonderen Unterstützung der Gesellschaft, damit auch sie ihren beruflichen Lebensweg erfolgreich und zukunftssicher gestalten können.

    Mit der "Verhinderung von Missbrauch" (BT-Drucksache 16/8718, S. 12) meinte die Gesetzgebung nicht die Gefahr, dass die Anspruchsvoraussetzungen umgangen werden; denn zu deren Überprüfung ist die Beklagte - wie bei anderen Leistungen auch - bereits nach allgemeinen Grundsätzen von Amts wegen verpflichtet (§ 20 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)).

  • LSG Sachsen, 13.02.2014 - L 3 AS 874/11
    Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III (in vom 30. August 2008 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung, vgl. Artikel 1 Nr. 3Buchst. b des Gesetzes vom 26. August 2008 [BGBl. I S. 1728]) war Voraussetzung, dass zu erwarten war, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden konnte und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wurde.
  • LSG Sachsen, 08.10.2015 - L 3 AL 147/13

    Arbeitsförderungsrecht; Berufsausbildungsbeihilfe; dauerhafte Eingliederung;

    Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III in der hier maßgebenden, vom 30. August 2008 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes vom 26. August 2008 [BGBl. I S. 1728]; seit 1. April 2012: § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III, vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) konnte eine zweite Ausbildung gefördert werden, wenn zu erwarten war, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden konnte und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wurde.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2010 - L 7 AS 778/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Ergänzend wird auf die Ausführungen des BSG in seiner Entscheidung vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 28/07 R hingewiesen, nach denen das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürfter junger Menschen vom 26.08.2008 (BGBl I 1728) durch die Neufassung des § 60 Abs. 2 SGB III die Förderungsfähigkeit einer Zweitausbildung eröffnet, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung auf andere Weise nicht erreicht wird.
  • SG Lüneburg, 19.01.2010 - S 7 AL 199/08

    Rechtmäßigkeit des Ruhens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter

    Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 144 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 SGB III (in der Fassung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) zuletzt geändert durch Artikel 1, 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB III - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728) (a.F.).
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