05.09.2016

Bundestag - Drucksache 18/9522

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 3234   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47925
BGBl. I 2016 S. 3234 (https://dejure.org/2016,47925)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 29.12.2016, Seite 3234
  • Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG)
  • vom 23.12.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG)

Meldungen (6)

  • cmshs-bloggt.de

    Neuerungen bei der Kündigung von Schwerbehinderten

  • heuking.de

    Verstärkung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Januar 2017

  • beck-blog

    Novellierung des SGB IX

  • beck-blog

    Bundesteilhabegesetz: Neue Hürde für die Kündigung schwerbehinderter Menschen

  • faz.net

    Bundesteilhabegesetz: Die soziale Elbphilharmonie [28.10.2016]

  • archive.is

    Teilhabegesetz: Meilenstein oder Bremsklotz? [01.12.2016]

Literatur (11)

  • noerr.com

    Das Bundesteilhabegesetz - Neue Regeln für die Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter seit dem 01.01.2017

  • reha-recht.de

    Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auf die Kinder- und Jugendhilfe - Bestimmung des leistenden Rehabilitationsträgers

  • reha-recht.de

    Die Hilfsmittelversorgung an der Schnittstelle der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der medizinischen Rehabilitation - Neue Rechtsauslegung durch das BTHG?

  • reha-recht.de

    Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auf die Kinder- und Jugendhilfe - Das Jugendamt als Rehabilitationsträger

  • reha-recht.de

    Teilhabe durch Persönliche Assistenz für Kinder mit Behinderungen - Die neue Regelung über Assistenzleistungen in § 78 SGB IX n. F.

  • reha-recht.de

    Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auf die Kinder- und Jugendhilfe - Kostenerstattung und Teilhabeplanung

  • reha-recht.de

    Mitbestimmung light? Die Reform der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung durch das Bundesteilhabegesetz - Teil III: Komponenten der Inanspruchnahme

  • reha-recht.de

    Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in den Bundesländern -Teil II: Konkretisierung durch Landesrahmenverträge und Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen

  • reha-recht.de

    Welchen Einfluss hat das Bundesteilhabegesetz auf den Zuständigkeitswechsel im Kinder- und Jugendhilferecht?

  • reha-recht.de

    Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in den Bundesländern - Teil III: Leistungspauschalen und Gesamtplan

  • taz.de

    Streitgespräch zum Bundesteilhabegesetz: "Im Gesetz wird herumgeeiert" [03.12.2016]

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (13)

  • 08.09.2016   BT   Regierung legt Bundesteilhabegesetz vor
  • 13.09.2016   BT   Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
  • 14.09.2016   BT   Bundesteilhabegesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 22.09.2016   BT   Opposition unzufrieden mit dem Teilhabegesetz
  • 23.09.2016   BR   Selbstbestimmtes Leben - Bundesrat fordert zahlreiche Änderungen am Bundesteilhabegesetz
  • 20.10.2016   BT   Teilhabegesetz: Streit um Kostenübernahme
  • 07.11.2016   BT   Teilhabegesetz: Experten für Korrekturen
  • 07.11.2016   BT   Experten für Korrekturen am Bundesteilhabegesetz
  • 30.11.2016   BT   Viele Änderungen am Teilhabegesetz
  • 01.12.2016   BT   Bundestag beschließt das Bundesteilhabegesetz
  • 16.12.2016   BR   Bundesteilhabegesetz - Mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderung
  • 16.12.2016   BR   Bundesteilhabegesetz - Mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderung
  • 23.12.2016   BT   Wichtige Beschlüsse des Bundestages im Jahr 2016

Sonstiges

  • bag-ub.de PDF

    Synopse SGB IX: Gegenüberstellung neue Fassung (gültig ab 01.01.2018) - alte Fassung (außer Kraft 31.12.2017)

 
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Wird zitiert von ... (689)

  • BSG, 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R

    Welche Ansprüche haben Versicherte, wenn sich Krankenkassen zu lange Zeit lassen?

    Mit der Vorschrift des § 18 Abs. 3 und 4 SGB IX in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) formte der Gesetzgeber das schon in § 13 Abs. 3a SGB V angelegte Regelungskonzept noch konkreter aus.
  • BSG, 19.11.2019 - B 1 KR 13/19 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Anspruch auf Vergütung stationärer

    Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Reha-Träger geltenden Leistungsgesetzen (vgl § 7 SGB IX idF durch Art. 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046 , inzwischen fortgeführt als Abs. 1 Satz 2 durch Art. 1 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016, BGBl I 3234) .

    Dem SGB IX ist die Wichtigkeit der zeitnahen Bewirkung der Leistungen aber bewusst (vgl zB § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB IX idF durch Art. 8 Nr. 5 Buchst a Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022 mWv 1.7.2004; s ferner § 28 Abs. 2 SGB IX idF durch Art. 1 BTHG vom 23.12.2016, BGBl I 3234).

    Die entsprechende Anwendung der Notfallregelung ist aber kein Mittel für den Versicherten oder das weiterbehandelnde Krankenhaus, um eine für rechtswidrig erachtete Entscheidung des Reha-Trägers über den Reha-Bedarf zu unterlaufen: Hiergegen steht dem Versicherten Rechtsschutz einschließlich der Erstattungsregelungen offen (vgl § 15 SGB IX aF und § 18 SGB IX idF durch Art. 1 BTHG vom 23.12.2016, BGBl I 3234) .

    Das SGB IX geht ausdrücklich davon aus, dass die Ziele der Leistungen zur medizinischen Reha auch bei Leistungen der Krankenbehandlung gelten (vgl § 27 SGB IX aF mit Verweis auf § 26 Abs. 1 SGB IX aF, entsprechend § 43 und § 42 SGB IX idF durch Art. 1 BTHG vom 23.12.2016, BGBl I 3234) .

    Reha-Träger in diesem Sinne ist nach dem Regelungssystem des SGB IX jener, der im Außenverhältnis zum Versicherten für die Reha zuständig ist (vgl § 14 SGB IX idF durch Art. 1 Nr. 2 Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606 - § 14 SGB IX aF -, nunmehr §§ 14 f SGB IX idF durch Art. 1 BTHG vom 23.12.2016, BGBl I 3234).

    Die Zuständigkeit des erstangegangenen Reha-Trägers (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF) erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Reha-Träger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation reha-rechtlich vorgesehen sind (vgl BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 14; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 23; BSGE 126, 269 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 29, RdNr 12; s aber auch § 15 Abs. 3 SGB IX idF des BTHG vom 23.12.2016, BGBl I 3234) .

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Denn § 13 Abs. 3a S 9 SGB V (hier heranzuziehen in der seit 26.2.2013 geltenden Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.2.2013, BGBl I 277, gültig bis 31.12.2017 ) verweist für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf das Rehabilitations- und Teilhaberecht, das in §§ 14 und 15 SGB IX (in der seit 1.7.2001 geltenden Fassung durch Art. 1 und 68 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046, gültig bis 31.12.2017 , sowie in §§ 14 bis 24 SGB IX idF von Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016, BGBl I 3234, mWv 1.1.2018 ) ein eigenständiges, in sich geschlossenes System bei Überschreitung von Entscheidungsfristen mit entsprechenden Sanktionen vorhält.

    Hierzu enthalten die Gesetzesmaterialien den Hinweis, dass es sich um eine rein redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung der vorgenannten Vorschriften handele (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 322 zu Art. 6 Nr. 5 Buchst b).

    Überdies ist die seit 1.1.2018 geltende Vorschrift des § 18 SGB IX idF des BTHG, die § 15 SGB IX aF abgelöst hat, im Hinblick auf die Selbstbeschaffung von Teilhabeleistungen zugunsten der Leistungsberechtigten gesetzlich weiterentwickelt worden (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 238 zu § 18) .

    Im Vordergrund stehen vielmehr das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen (zur alten Rechtslage vgl bereits Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum SGB IX, BT-Drucks 14/5074 S 94 unter II.1.; zum BTHG vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 18/9522 S 192 unter II.1 S 227 zu § 2) sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraumes (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 18/9522 S 3 unter A., S 191 unter 1.5) und der individuellen Bedarfe zu wohnen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 18/9522 S 4 drittletzter Absatz) .

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