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   BGBl. I 1981 S. 1329   

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BGBl. I 1981 S. 1329 (https://dejure.org/1981,8801)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1981 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 15.12.1981, Seite 1329
  • Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG)
  • vom 08.12.1981

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Durch das Zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz (20. StR- ÄndG) vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1329) wurde § 57 a in das Strafgesetzbuch - StGB - eingefügt.
  • BGH, 22.12.1982 - 3 StR 437/82

    Berücksichtigung der Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes bei Verhängung

    Ihre Grundlage hat sich mit der Einführung des § 57 a StGB durch das Zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG) vom 8. Dezember 1981 (BGBl. I 1329) nicht geändert.

    Diese Intention hat zwar eine gewisse Änderung dadurch erfahren, daß der in jenem Entwurf enthaltene Hinderungsgrund des Gebots der Verteidigung der Rechtsordnung vom Gesetzgeber nicht übernommen worden ist, nachdem er schon in dem von den Fraktionen der SPD und FDP eingebrachten Entwurf eines Neunzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes (BTDrucks. 9/22), der einen Gesetzesbeschluß aus der vorigen Wahlperiode aufgriff, nicht mehr enthalten war.

  • BGH, 07.04.1993 - StB 7/93

    Psychiatrische Untersuchung bei Strafaussetzung auch gegen den Willen des

    Die später vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages vorgenommene und Gesetz gewordene Präzisierung des Gutachtenszwecks ist deswegen gewählt worden, um zu verdeutlichen, daß eine Aussetzung der Strafe nicht verantwortet werden kann, "wenn auch nur entfernt damit gerechnet werden müßte, daß der Verurteilte unter bestimmten Voraussetzungen ein neues schweres Verbrechen begeht ... Damit wird einerseits die Bedeutung des Sicherheitsgesichtspunkts bei der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe hervorgehoben, andererseits jedoch das Sachverständigengutachten in seinem Charakter als eine Erkenntnisquelle für die richterliche Entscheidung nicht verändert" (Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 9/450 S. 8 und 9).
  • OLG Brandenburg, 09.12.2019 - 1 Ws 196/19

    Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Erteilung weiterer

    Die Verlängerung der Bewährungszeit ist - wie auch der Widerruf der Bewährung - auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich zulässig (allgemeine Ansicht, siehe Gesetzesmaterialien BT-Drucks. 8/3857, 12; 9/22, 5; vgl. auch BGH NStZ 1998, 586; KG Berlin NJW 2003, 2468, 2469; OLG Karlsruhe MDR 1993, 780; OLG Hamm NStZ 1998, 478; OLG Düsseldorf MDR 1985, 516; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; MK-Groß, StGB, § 56 f Rn. 38; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 56 f Rn. 19).
  • OLG Rostock, 05.10.2004 - I Ws 430/04

    Beginn verlängerter Bewährungszeit bei Entscheidung nach Ablauf ursprünglicher

    Diese Verlängerung war zudem - wie sich aus der Streichung der Bezugnahme auf § 56 a Abs. 2 StGB in § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB durch das 20. Strafrechtsänderungsgesetz vom 08.12.1981 (BGBl. I S. 1329) ergibt - auch nachträglich, d.h. nach Ablauf der zunächst bestimmten Bewährungszeit am 11.06.2004 zulässig (vgl. statt aller BVerfG NStZ 1995, 437; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 56 f Rdnr. 16; S/S-Stree, StGB, 26. Aufl., § 56 f Rdnr. 10, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.09.1983 - 4 StR 415/83

    Die Urteilsformel beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und

    Seit Inkrafttreten des § 57 a StGB am 1. Mai 1982 (vgl. Art. 1 Nr. 3 und Art. 9 des 20. StrÄndG vom 8. Dezember 1981 - BGBl. I 1329 -) müssen beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und zeitiger Freiheitsstrafe beide Rechtsfolgen in die Urteilsformel aufgenommen werden.
  • BGH, 07.04.1993 - StB 6/93

    Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Aussetzung einer

    Die später vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages vorgenommene und Gesetz gewordene Präzisierung des Gutachtenszwecks ist deswegen gewählt worden, um zu verdeutlichen, daß eine Aussetzung der Strafe nicht verantwortet werden kann, "wenn auch nur entfernt damit gerechnet werden müßte, daß der Verurteilte unter bestimmten Voraussetzungen ein neues schweres Verbrechen begeht ... Damit wird einerseits die Bedeutung des Sicherheitsgesichtspunkts bei der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe hervorgehoben, andererseits jedoch das Sachverständigengutachten in seinem Charakter als eine Erkenntnisquelle für die richterliche Entscheidung nicht verändert" (Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 9/450 S. 8 und 9).
  • OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 1 Ws 114/08

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs nach Ablauf der

    Der Widerruf ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich zulässig (allgemeine Ansicht, siehe Gesetzesmaterialien BT-Drucks. 8/3857, S. 12; 9/22, S. 5; vgl. auch BGH NStZ 1998, 586; KG Berlin NJW 2003, S. 2468, 2469; OLG Karlsruhe MDR 1993, S. 780; OLG Hamm NStZ 1998, S. 478; OLG Düsseldorf MDR 1985, S. 516; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, S. 254; MK-Groß, StGB 2005, § 56 f Rdnr. 38; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 56 f Rdnr. 19).
  • OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09

    Überschreiten des Höchstmaßes der Bewährungszeit bei deren Verlängerung

    Bis dahin (Fassung durch das 20. Strafrechtsänderungsgesetz vom 8. Dezember 1981, BGBl. I, 1329) lautete die Vorschrift: "Das Gericht sieht jedoch von einem Widerruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern oder weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen ... Das Höchstmaß der Bewährungszeit (§ 56 Abs. 1 Satz 2) kann überschritten werden, jedoch darf in diesem Fall die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte verlängert werden.".
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