17.06.2009

Bundestag - Drucksache 16/13428

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Gesundheit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 1990   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,49589
BGBl. I 2009 S. 1990 (https://dejure.org/2009,49589)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 22.07.2009, Seite 1990
  • Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
  • vom 17.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 17.03.2009   BT   Regierung will Arzneimittelrecht ändern
  • 30.04.2009   BT   Öffentliche Anhörung zu geplanten Änderungen im Arzneimittelgesetz
  • 06.05.2009   BT   Kritik an Einzelregelungen bei geplanten Änderungen im Arzneimittelrecht
  • 15.06.2009   BT   Bundesrat für Korrekturen bei Änderungen arzneimittelrechtlichen Vorschriften
  • 17.06.2009   BT   Ausschuss macht Weg frei für geändertes Arzneimittelrecht

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

    Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 6 und 49 dienen der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 4a, Artikel 3 Nummer 7 und Artikel 81 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28. November 2001, S. 67), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 51) geändert worden ist.

 
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Wird zitiert von ... (123)

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 31/15 R

    Krankenversicherung - kein Ruhen der Leistungsansprüche von säumigen versicherten

    Sowohl die bei Erlass der angefochtenen Verwaltungsentscheidung geltende Regelung des § 16 Abs. 3a SGB V (aF; idF durch Art. 15 Nr. 01 Buchst a Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, BGBl I 1990 mWv 23.7.2009) als auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats geltende Fassung dieser Norm (nF; § 16 Abs. 3a S 2 SGB V idF durch Art. 1 Nr. 3 Buchst a Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16.7.2015, BGBl I 1211 mWv 23.7.2015; § 16 Abs. 3a S 4 SGB V eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 Buchst b GKV-VSG mWv 23.7.2015) haben - soweit hier von Bedeutung - den gleichen Regelungsgehalt: Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII sind oder werden (entsprechend § 16 Abs. 3a S 4 SGB V nF) .
  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in

    Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger während der Zeit seines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig war und dies in Deutschland lückenlos ärztlich bescheinigt wurde (iS von § 46 S 1 Nr. 2 SGB V idF des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, BGBl I 1990 - aF) .
  • BSG, 25.11.2015 - B 3 KR 16/15 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Zytostatikazubereitung -

    Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 (BGBl I S 1990 - 2020) wurde in § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V das Wort "Zytostatika" durch die Wörter "parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie" ersetzt.

    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/12256, S 65 zu § 129 SGB V) wird dadurch "erreicht, dass Krankenkassen Versorgungsverträge mit einzelnen Apotheken nicht nur für Zytostatika-Zubereitungen schließen können, sondern auch für andere parenterale Zubereitungen (Infusionen) aus Fertigarzneimitteln, die für onkologische Behandlungen erforderlich sind.

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