14.11.1975

Bundestag - Drucksache 7/4310

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. II 1976 S. 393   

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https://dejure.org/1976,4654
BGBl. II 1976 S. 393 (https://dejure.org/1976,4654)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil II Nr. 15, ausgegeben am 16.03.1976, Seite 393
  • Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975
  • vom 12.03.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (59)

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Von dem Rentenabschlag in Höhe von 40 vom Hundert werden damit alle nach dem 6. Mai 1996 Zugezogenen und - unabhängig vom Datum des Zuzugs - alle nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten mit einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 1996 erfasst, wenn sie nicht unter das Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (BGBl II 1976 S. 393 [396]; im Folgenden: Deutsch-Polnisches Sozialversicherungsabkommen) fallen.
  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - gewöhnlicher

    Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch kommt nur Art. 4 Abs. 2 des Abk Polen RV/UV iVm Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Abk Polen RV/UV (vom 12.3.1976 - BGBl II 393, insoweit zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 18.6.1991 - BGBl II 741) in Betracht.
  • BSG, 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R

    Qualifikationsgruppeneinstufung - Ausübung einer der jeweiligen

    Diese Zeiten sind gemäß Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA 75 vom 12. März 1976 (BGBl II 393) in der Fassung durch Art. 20 Nr. 2 und 3 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992, BGBl I 2261) bei Feststellungen einer Rente nach dem 30. Juni 1990 - oder wie hier in einem Kontenklärungsverfahren, das zwar mit dem Antrag des Klägers bereits am 5. Juni 1986 eingeleitet wurde, aber erst mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Mai 1995 abgeschlossen wurde und stets künftige Rentenansprüche nach Bescheiderlass betrifft - in unmittelbarer Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG), dessen Art. 1 das FRG bildet, zu berücksichtigen.
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