Gesetzgebung
BGBl. I 1952 S. 247 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1952 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 23.04.1952, Seite 247
- Gesetz zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
- vom 22.04.1952
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 29.06.2016 - VII ZB 4/15
Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit steuerfreier Nachtarbeitszuschläge
§ 850a ZPO, der durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) eingeführt worden ist, ersetzte § 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen vom 30. Oktober 1940 (Lohnpfändungsverordnung) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247), die mit Einführung des insoweit wortgleichen § 850a Nr. 3 ZPO aufgehoben wurde (vgl. Art. 5 Nr. 18 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953). - BGH, 15.10.2009 - VII ZB 1/09
Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung bei Beendigung der …
In dem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (Gesetz vom 22. April 1952, BGBl. I 1952, 247), das die Vorgängerregelung zu § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, nämlich § 7 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsverordnung) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451), zum Gegenstand hatte, hat der Bundesrat zu Art. 1 Ziff. 7 Nr. 1 a des Gesetzes beschlossen, dass nur die zur Weiterversicherung, nicht aber die zur freiwilligen Höherversicherung aufgewandten Beiträge bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben sollen (BR-Drucks. Nr. 662/51; 69. Sitzung vom 5. Oktober 1951, Sitzungsbericht S. 667, 668). - OVG Niedersachsen, 17.09.2009 - 5 ME 186/09
Pfändbarkeit der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und der …
In diesem Bescheid soll der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit ausweislich eines in der Zeitschrift "Der Betriebs-Berater" (Jahrgang 1952 S. 859) enthaltenen Hinweises den Begriff der Schmutz- und Erschwerniszulagen im Sinne des § 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen - Lohnpfändungsverordnung 1940 - vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451) in der Fassung des Gesetzes vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) dahin erläutert haben, dass "darunter nur solche Lohnzuschläge zu verstehen sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt werden." Dazu sollen "Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeit" gehören.Nach der Überzeugung des Senats ist insoweit neben der schon geschilderten Entstehungsgeschichte des § 850 a Nr. 3 ZPO von wesentlicher Bedeutung, dass die Bundesregierung in Art. 1 Nr. 12 des Gesetzentwurfs vom 5. April 1952 (…a. a. O.) die Änderung des § 3 Nr. 3 der Lohnpfändungsverordnung 1940 übernommen hat, die als Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) beschlossen worden sind.
- BSG, 13.05.1992 - 1 RK 26/91
Bestimmung des pfändbaren Teils des Krankengeldanspruchs
Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen war bis zum 30. September 1952 in der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (LohnpfändungsVO) vom 30. Oktober 1940 (RGBl I 1451) und in dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 (BGBl I 247) geregelt. - VG Düsseldorf, 04.05.2012 - 13 K 5526/10
Pfändbarkeit von Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Schichtzulagen nach …
wird auf einen Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (- 3742 - 13 281/52 -) verwiesen, in dem dieser ausweislich eines in der Zeitschrift "Der Betriebs-Berater" (…Jahrgang 1952, S. 859) enthaltenen Hinweises im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit den Begriff der Schmutz- und Erschwerniszulage im Sinne des § 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen - Lohnpfändungsverordnung 1940 - vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451) in der Fassung des Gesetzes vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) dahin erläutert habe, dass "darunter nur solche Lohnzuschläge zu verstehen sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt werden." Dazu gehörten "Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeit".