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25.06.1986

Bundestag - Drucksache 10/5771

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1986 S. 1169   

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BGBl. I 1986 S. 1169 (https://dejure.org/1986,17398)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 31.07.1986, Seite 1169
  • Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften
  • vom 25.07.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (53)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    (1) Das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF ist über die früheren Regelungen in § 609a BGB in der Fassung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169; künftig: aF) und in § 247 BGB in der Fassung von 1. Januar 1900 (künftig: aF), eingeführt durch das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. 1896, S. 195), auf das "Gesetz, betreffend die vertragsgemäßen Zinsen" vom 14. November 1867 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes, 1867, S. 159, 160) zurückzuführen (vgl. "Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB)" (künftig: RefE), ZIP 1985, 1291, 1292; Weber, BB 2015, 2185, 2186).

    (4) § 247 BGB aF wurde sodann durch das Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) zum 31. Dezember 1986 aufgehoben und zugleich für das Darlehensrecht mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987 durch die neue, inhaltlich geänderte Vorschrift des § 609a BGB aF ersetzt.

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 272/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    (1) Das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF ist über die früheren Regelungen in § 609a BGB in der Fassung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169; künftig: aF) und in § 247 BGB in der Fassung von 1. Januar 1900 (künftig: aF), eingeführt durch das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. 1896, S. 195), auf das "Gesetz, betreffend die vertragsgemäßen Zinsen" vom 14. November 1867 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes, 1867, S. 159, 160) zurückzuführen (vgl. "Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB)" (künftig: RefE), ZIP 1985, 1291, 1292; Weber, BB 2015, 2185, 2186).

    (4) § 247 BGB aF wurde sodann durch das Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) zum 31. Dezember 1986 aufgehoben und zugleich für das Darlehensrecht mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987 durch die neue, inhaltlich geänderte Vorschrift des § 609a BGB aF ersetzt.

  • OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15

    Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der

    Sie geht auf § 18 Abs. 2 Hypothekenbankgesetz (HypBG, RGBl I 1899, 375) zurück, die für Hypothekendarlehen dieses zwingende Kündigungsrecht schon seit vielen Jahren enthielt (BT-Drucks. 10/4741, S. 22 f.).

    Der historische Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F., der Vorgängerbestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, von der zu diesem Zeitpunkt schon seit langem geltenden Vorschrift des § 18 Abs. 2 HypBG a.F. leiten lassen (BT-Drucks. 10/4741, S. 23, s. bereits oben unter II.2.b.aa [2]).

    Der Gesetzgeber hat bei dieser Gelegenheit - ohne nähere Begründung - die Vorschrift des § 18 Abs. 2 HypBG auf sämtliche festverzinslichen Kredite ausgedehnt (BT-Drucks. 10/4741, S. 22).

  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 31/15

    Sparvertrag: Bindung einer Sparkasse an die in einem Werbeflyer angebotenen

    Als Darlehensverträge mit veränderlichem Zinssatz sind nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks 10/4741, S. 23) "mit Rücksicht auf den Anwendungsbereich des Absatzes 1 nur solche zu verstehen, bei denen jederzeit eine Änderung des Zinssatzes eintreten kann".

    Bei Abschluss des Darlehensvertrages darf also nicht einmal für einen Teil der Darlehenslaufzeit ein fester Zinssatz vereinbart sein (BegRegE BT-Drucks 10/4741 S. 23).

    (aa) Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Vorgängerbestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 609a Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F., geht es darum, den Darlehensschuldner bei Auslaufen einer beiderseitigen Zinsbindung nicht schutzlos dem in den AGB der Banken enthaltenen einseitigen Zinsbestimmungsrecht auszusetzen (BT-Drs. 10/4741 S. 20 f., Mülbert WM Sonderbeilage 3/1990 S. 6).

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Hierfür spricht auch der in der Aufhebung des § 247 BGB a.F. zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, mittel- und langfristige festverzinsliche Kredite wegen ihrer laufzeit- und zinskongruenten Refinanzierung vor einer vorzeitigen Kündigung durch den Darlehensnehmer zu schützen (vgl. BT-Drucks. 10/4741 S. 20 ff.).
  • OLG München, 24.04.2017 - 19 U 4269/16

    Beginn der Zehn-Jahres-Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF bei Verlängerung des

    Sie geht davon aus, daß die Prolongationsvereinbarung in der Regel kurz vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit getroffen wird und der Schuldner im Falle einer Prolongationsvereinbarung die Möglichkeit hat, auf eine Anpassung der Darlehensbedingungen an die veränderten Marktbedingungen hinzuwirken" (BT-Drs. 10/4741, S. 21 f. zu § 609a BGB a.F).
  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 234/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

    Da das Anliegen dieser Regelung, den Schuldner nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu bewahren, für alle festverzinslichen Darlehen gleichermaßen Bedeutung habe, werde sie im Entwurf (§ 609 a Abs. 1 Nr. 3) aufgegriffen und auf alle festverzinslichen Darlehen ausgedehnt (BT-Drucks. 10/4741 vom 29.1.1986, S. 23).
  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

    Da das Anliegen dieser Regelung, den Schuldner nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu bewahren, für alle festverzinslichen Darlehen gleichermaßen Bedeutung habe, werde sie im Entwurf (§ 609 a Abs. 1 Nr. 3) aufgegriffen und auf alle festverzinslichen Darlehen ausgedehnt (BT-Drucks. 10/4741 vom 29.1.1986, S. 23).
  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 255/88

    Meister-Aktuell; Ausschluß oder Beschränkung der Abgabe beworbener Waren

    Der Anwendungsbereich der Norm ist umstritten (vgl. Bericht der Bundesregierung über die praktischen Erfahrungen mit den durch das Gesetz zur Änderung wirtschafts-, Verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 [BGBl. I S. 1169] novellierten Vorschriften vom 13. März 1989, S. 10 ff., veröffentlicht als Bundesrats-Drucksache 150/89).

    Mit dieser Bestimmung soll der besonderen Anlockwirkung begegnet werden, die sich aus der werbemäßigen Anpreisung der beschränkten Abgabe - z.B. mit dem Hinweis "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen" oder "keine Abgabe an Wiederverkäufer" - selbst ergibt (vgl. BT-Drucks. 10/4741 S. 12).

    § 6 d UWG spricht keinen rechtlichen und auch keinen faktischen Kontrahierungszwang aus (vgl. BT-Drucks. 10/4741 S. 11).

    Ohne eine unter § 6 d Abs. 1 Nr. 1 UWG fallende Werbung ist es dem Verkaufsunternehmen grundsätzlich unbenommen, die Abgabe seiner zum Verkauf angebotenen Ware zu beschränken (BT-Drucks. 10/4741 S. 11),.

    Da auch nach dem Verständnis des Gesetzgebers die Werbung für ein durch Preisangaben oder durch sonstige Angaben blickfangmäßig herausgestelltes günstiges Angebot wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, bedarf es zur Begründung des Werbeverbots aus § 6 d Abs. 1 Nr. 2 UWG der Feststellung, daß der erweckte "Anschein" der günstigen Bedarfsdeckung und einer entsprechenden Verkaufsbereitschaft des werbenden Unternehmens mit den wirklichen Gegebenheiten nicht in Einklang steht (vgl. auch Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zu dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - BT-Drucks. 10/4741 -, GRUR 1986, 439, 441; Lehmann, GRUR 1987, 199, 204 f.; Seisler, WRP 1987, 596, 597).

    Die Gefahr besonderer Irreführung, welcher mit dem Verbot der Werbung gemäß § 6 d Abs. 1 Nr. 2 UWG begegnet werden soll (BT-Drucks. 10/4741 S. 11, 12; BT-Drucks. 10/5771 S. 21), liegt darin, daß der nur beschränkte Verkauf der besonders beworbenen Ware nicht dem von der Werbung vermittelten Eindruck über die Erwerbsmöglichkeiten entspricht.

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2016 - 6 U 124/16

    Wirksamkeit der Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrages durch die

    Zwar ist ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf ein ausschlaggebender Faktor für die Neuregelung gewesen, dass Missstände im Bereich der festverzinslichen Kredite aufgetreten sind, die von professionellen Kreditgebern im Rahmen ihrer Aktivgeschäfte ausgereicht worden sind, weil in diesem Bereich das Kündigungsrecht in der damaligen Form im scharfen Widerspruch zum Prinzip beiderseitiger vertraglicher Bindung und Risikozuweisung stand (BT-Drucks. 10/4741 S. 21 rechte Spalte).

    Dagegen, dass nur der "schwächere" Schuldner erfasst werden sollte, spricht vielmehr, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Einführung des § 609 a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. die Neuregelung alle festverzinslichen Darlehen erfassen sollte, da das Anliegen der Regelung, den Schuldner nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu bewahren, für alle festverzinslichen Darlehen gleichermaßen Bedeutung habe (BT-Drucks. 10/4741; S. 23 linke Spalte).

    Zudem lässt sich der Begründung des Gesetzesentwurfs entnehmen, dass auch damals schon zwischen dem Schuldner und dem - schützenswerten - Verbraucher unterschieden worden ist, weil mit der Regelung des § 609 a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Verbraucherdarlehen im engeren Sinne aus sozialen Gründen ein kurzfristiges Kündigungsrecht geschaffen worden ist (BT-Drucks. 10/4741; S. 22 linke Spalte).

  • AG Ludwigsburg, 07.08.2015 - 10 C 1154/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse vor Inanspruchnahme des

  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 180/01

    "FrühlingsgeFlüge"; Beeinträchtigung wesentlicher Belange der Verbraucher;

  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 63/92

    Fortsetzungsverbot - Räumungsverkauf/Geschäftsaufgabe; Schadensersatzanspruch

  • LG Hamburg, 24.05.2013 - 303 O 135/09

    Sale-and-Lease-Back-Vertrag über ein Neubauvorhaben: Zinsanspruch des

  • OLG Köln, 15.02.2016 - 13 U 151/15

    Kündigungsrecht der Bausparkasse hinsichtlich eines zuteilungsreifen

  • BGH, 12.11.1987 - I ZR 97/86

    Fertighaus; Begriff des Warenverkaufs im Einzelhandel; Verkaufsangebot für

  • OLG Hamm, 13.07.2010 - 4 U 21/10

    Anforderungen an die finanzielle Ausstattung eines Wettbewerbsverbandes

  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 271/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

  • BGH, 12.02.1987 - I ZR 54/85

    Laufende Buchführung; Irreführung des Verkehrs durch Werbung; Feststellung der

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.08.2015 - 6 O 1708/15

    Kündigung, Bausparvertrag, Kündigungsrecht, Bausparvertrag, Zuteilungsreife

  • LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 148/15

    Wirksame Kündigung eines Bausparvertrags durch eine Bausparkasse

  • LG München I, 06.11.2015 - 3 O 241/15

    Bausparvertrag, Zuteilungsreife

  • BSG, 27.01.2000 - B 12 KR 16/99 R

    Keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bei

  • BSG, 12.12.1991 - 7 RAr 24/91

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Altersrentenbezug, Verzicht

  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 110/87

    Ausschluß von Leistungen der Produktiven Winterbauförderung, Wiedereinsetzung in

  • BGH, 07.07.1988 - I ZR 230/87

    Schilderwald; Preisgegenüberstellung; Ankündigung einer Preissenkung

  • OLG Hamm, 22.02.2016 - 31 U 234/15

    Kündigungsrecht der Bausparkasse hinsichtlich eines zuteilungsreifen

  • LG Frankfurt/Main, 03.12.2015 - 2 O 68/15
  • LG München I, 18.11.2015 - 35 O 4819/15

    Kündigung von Bausparverträgen

  • OLG Hamm, 29.02.2016 - 31 U 175/15

    Bausparvertrag; Bausparkasse; Zuteilungsreife; Kündigung; Darlehensvertrag

  • BGH, 14.10.1993 - I ZR 131/89

    Preisgegenüberstellung in Verkaufsprospekten - Yves Rocher II

  • BGH, 12.11.1987 - I ZR 200/85

    "Räumungsverkaufsunterlagen"; Weiterleitung von Ablichtungen aus behördlichen

  • BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 1321/90

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Prozeßparteien bezüglich

  • BGH, 11.04.1991 - I ZR 131/89

    "Yves Rocher"; Vereinbarkeit des Verbots der Werbung mit wahren

  • LG Hamburg, 24.03.2016 - 330 O 314/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife

  • BGH, 30.03.1995 - I ZR 84/93

    Räumungsverkauf an Sonntagen - Räumungsverkauf/Geschäftsaufgabe

  • BGH, 09.07.1987 - I ZR 161/85

    "Data-Tax-Control"; Zulässigkeit einer Bezeichnung für die steuerberatende

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 47/02
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 81/02
  • OLG Stuttgart, 09.12.1998 - 9 U 177/98

    Ausschluß des Verbaucherkreditgesetzes im Sinne des § 609a Abs. 1 Nr. 2 BGB durch

  • BGH, 24.11.1988 - I ZR 118/87

    Gesamtes Angebot; Hervorhebung einzelner Waren aus dem gesamten Angebot

  • BGH, 24.11.1988 - I ZR 200/87

    "Komplettpreis"; Werbung mit niedrigerem Komplettpreis

  • BGH, 05.11.1987 - I ZR 186/85

    "Pelzausverkauf"; Aufgabe einer einzelnen Warengattung

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 82/02
  • OLG Koblenz, 05.09.1988 - 6 W 559/88

    Klagebefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen;

  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 119/88

    "REVUE-Carat"; Verbot der Werbung mit Preissenkungen um einen bestimmten

  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 88/88

    Anerkennung und Leistung von Mehrkostenzuschüssen (MKZ) für Förderungszeiten -

  • OLG Nürnberg, 17.03.1998 - 3 U 3476/97

    Umfang des Fortsetzungsverbots von § 8 Abs. 6 Nr. 2 , 1. Alt. UWG

  • OLG Stuttgart, 20.10.1995 - 2 U 160/95

    Unzulässigkeit der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes nach einem Räumungsverkauf

  • OLG Stuttgart, 03.12.1993 - 2 U 141/93

    Begriff der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.1988 - 12 A 171/87

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Stuttgart, 29.11.1991 - 2 U 120/91

    Fortsetzung des Geschäftsbetriebs mit Pelzen und Bekleidung trotz

  • KG, 03.04.1989 - 25 U 5754/88

    Verpflichtung zur Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung durch einen

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