03.11.1988

Bundestag - Drucksache 11/3253

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1989 S. 2135   

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BGBl. I 1989 S. 2135 (https://dejure.org/1989,18904)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 19.12.1989, Seite 2135
  • Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
  • vom 13.12.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (41)

  • BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 78/07

    Festsetzung der Vergütung des anwaltlichen Vertreters; Anrechnung von Vorschüssen

    (1) Sie ist im Zuge der Überarbeitung der Regelungen über die Bestellung eines allgemeinen Vertreters eines Rechtsanwalts mit dem Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) eingeführt worden.

    Ziel der seinerzeitigen Überarbeitung war es in erster Linie, den Rechtsanwalt gesetzlich zu der Übernahme der allgemeinen Vertretung eines anderen Rechtsanwalts zu verpflichten, wenn ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden muss; das Fehlen einer solchen gesetzlichen Verpflichtung hatte sich nämlich als misslich erwiesen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 11/3253 S. 23).

    Deshalb setzte eine Festsetzung nach dem Entwurf voraus, dass es zu einer Einigung nicht kam (BT-Drucks. 11/3253 S. 7).

    Er sah ein Festsetzungsbedürfnis gerade auch für den Fall, dass die vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wird (Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drucks. 11/3253 S. 33).

    Dieses Anliegen befürwortete die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu den Vorschlägen des Bundesrats (BT-Drucks. 11/3253 S. 35 zu Nummer 6).

    Wie die Bundesregierung machte sich auch die Mehrheit des federführenden Rechtsausschusses des Bundestags das Anliegen des Bundesrates zu Eigen (Beschlussempfehlung in BT-Drucks. 11/5264 S. 34 zu Nummer 22).

    Dem Bundesrat ging es vor allem darum, die Möglichkeit einer Festsetzung der Vergütung auch dann zu schaffen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wird und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen der verwalteten Kanzlei aufgebracht werden kann (Stellungnahme zu dem Entwurf in BT-Drucks. 11/3253 S. 33 l. Sp. unten).

    Sie stießen dabei auf die Schwierigkeit, dass die in Aussicht genommenen Vertreter oft die Übernahme der Vertretung ablehnten und unklar war, unter welchen Voraussetzungen sie dazu berechtigt waren (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 11/3253 S. 23).

    Gerade deshalb hat der Gesetzgeber auch nicht die von dem Bundesrat gewählte (allerdings ohnehin nicht ausreichende) Formulierung übernommen (Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drucks. 11/3253 S. 35 zu Nummer 6 und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drucks. 11/5264 S. 34 zu Nummer 22), sondern eine Formulierung gewählt, von der er sich einen stärkeren Einigungsdruck versprach.

    Damit sollten die Ressourcen der Rechtsanwaltskammern geschont werden, die nämlich nur für die festgesetzte, nicht für die vereinbarte Vergütung einzustehen haben (Stellungnahme des Bundesrats in BT-Drucks. 11/3253 S. 33).

  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 220/06

    Versicherungsberater

    Das Rechtsberatungsgesetz regelte jedoch nicht das vollständige Berufsbild des Versicherungsberaters, sondern lediglich den Teilaspekt der von diesem vorzunehmenden Rechtsberatung, wobei Versicherungsangestellten nach dem Willen des Gesetzgebers mangels persönlicher Eignung keine solche Erlaubnis erteilt werden sollte (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 11/3253, S. 31).
  • BGH, 12.02.2018 - AnwZ (Brfg) 6/17

    Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Vorwurf eines

    Auch geht aus den Gesetzesmaterialien dieser Vorschriften hervor, dass der Gesetzgeber die Beteiligten hierdurch dazu anhalten wollte, sich nach Kräften um eine Einigung über die Vergütung zu bemühen und so die Ressourcen der Rechtsanwaltskammern zu schonen (vgl. BT-Drucks. 11/3253, S. 33, 35; BT-Drucks. 11/5264, S. 34; Senatsurteil vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 78/07, aaO Rn. 13, 17 mwN).

    Hiervon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass der Anwaltsgerichtshof auf der Grundlage der Feststellung, dass der Kläger zu einer Unterzeichnung der von dem Beigeladenen vorgelegten Vergütungsvereinbarung unter Hinweis auf seine Vermögenslosigkeit (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 11/3253, S. 33) nicht bereit war, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung der Vergütung durch die beklagte Rechtsanwaltskammer (§ 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO) bejaht hat.

  • BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 20/96

    Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters

    Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG (vom 13. Dezember 1935 - RGBl I 1478 - idF des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 - BGBl I 2135, 2147) darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
  • BGH, 02.04.1998 - I ZR 4/96

    Zweigstellenverbot - Berufswidrige Werbung

    Die Vorschrift des § 29 a BRAO betrifft Sachverhalte, die sich von den in § 28 BRAO geregelten Sachverhalten in wesentlichen Punkten unterscheiden (vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 11/3253 S. 17; vgl. Feuerich/Braun aaO § 29 a Rdn. 1 ff.; Henssler/Prütting aaO § 29 a Rdn. 1 ff.).
  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Ebenso ist nunmehr seit dem Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I, 2135) in § 14 Abs. 2 Nr. 8 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und in § 21 Abs. 2 Nr. 11 der Patentanwaltsordnung für den Fall des Vermögensverfalls des Berufsträgers der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. Patentanwaltschaft geregelt.
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 33/92

    Eignung eines Bewerbers zum Anwaltsnotar

    Aus Absatz 6 des § 205 a BRAO, der durch Gesetz vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) angefügt worden ist, ergibt sich nichts anderes.

    Durch diese Regelung ist die Tilgungsbestimmung des § 205 a BRAO "dahin erweitert (worden), daß auch Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer ehrengerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben... ebenfalls nach einer bestimmten Frist zu tilgen sind" (amtliche Begründung BT-Drucks. 11/3253 S. 27).

  • BGH, 21.07.2009 - AnwZ (B) 50/09

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung der

    Die damals noch bestehende Rechtsschutzlücke ist durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135), das die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Verfahren nach § 223 BRAO unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 dieser Vorschrift ermöglicht hat, geschlossen worden.
  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 30/96

    Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Oberlandesgericht vor Ablauf der

    a) Die Begründung des Bescheids stellt wesentlich darauf ab, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) die bisherige Regelung wesentlich verschärft habe, indem die Versagung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO von einer Kann- in eine Sollbestimmung umgestaltet worden sei.

    Die gesetzliche Änderung vollzog lediglich nach, was die Rechtsprechung bereits entschieden hatte (vgl. BT-Drucks. 11/3253, S. 21).

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 79/90

    Verfassungmäßigkeit des § 7 Nr. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

    Diese Bestimmung ist durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2135) mit Wirkung vom 20. Dezember 1989 eingeführt worden.

    Dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber durch die Änderung des § 7 Nr. 3 BRAO Rechnung getragen (vgl. BT-Drucks. 11/3253 S. 19).

  • OVG Niedersachsen, 23.12.2004 - 8 ME 169/04

    Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" ;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 9 S 2176/98

    Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte -

  • BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 42/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Befreiung

  • BFH, 12.12.1991 - VII R 81/90

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater/Steuerbevollmächtigter bei Eröffnung

  • BGH, 23.08.2010 - AnwZ (B) 17/10

    Voraussetzungen einer sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des

  • BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 20/93

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Berufsgerichtshofs für

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90

    Person des Zustellungsadressaten im anwaltlichen Zulassungsverfahren nach der

  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 18/90

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofes nach § 223

  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 7/90

    Rücknahme der Anwaltszulassung bei erwerbswirtschaftlich geprägter

  • BGH, 16.01.1991 - XII ZB 154/90

    Rechte eines Rechtsanwalts nach wiederholter Bestellung zum Abwickler der Kanzlei

  • BGH, 17.12.1990 - AnwZ (B) 51/90

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen kaufmännischer Betätigung eines Rechtsanwalts

  • BGH, 02.12.1991 - AnwZ (B) 47/91

    Unvereinbarkeit der Stellung eines Vorstandsvorsitzenden in einer AG mit dem

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 1 AGH 26/15

    Vermögensverfall, Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft, Vermutung, Antrag,

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 70/97

    Anspruch einer Person auf Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Amtsgericht im

  • BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 4/90

    Rechtsanwalt - Ehrengericht - Rückwirkungsverbot

  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 6/90

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in Zulassungssachen nach der BRAO

  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 45/96

    Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Oberlandesgericht - Fehler bei einer

  • BGH, 23.07.1990 - AnwZ (B) 27/90

    Rücknahme der Anwaltszulassung wegen mangelnder Kanzleiführungspflicht

  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 69/89

    Rücknahme der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen

  • BGH, 21.07.1997 - AnwZ (B) 20/97

    Widerrufs der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer - Vereinbarkeit der

  • BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 46/93

    Rechtsanwalt - OLG-Zulassung - Fünfjährige Tätigkeit - Postulationsfähigkeit bei

  • BGH, 02.12.1991 - AnwZ (B) 37/91

    Zulässigkeit der Beschränkung der Zulassung eines Rechtsanwalts - Widerruf der

  • BGH, 17.12.1990 - AnwZ (B) 69/90

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der

  • BGH, 01.03.1993 - AnwZ (B) 57/92

    Ablehnung eines Antrags auf Zulassung als Rechtsanwalt - Beurteilung eines

  • VG Leipzig, 13.08.1998 - 5 K 408/96

    Antrag einer Rechtsberatungsgesellschaft auf Aufnahme einer Rechtsanwältin als

  • BGH, 17.02.1992 - AnwZ (B) 57/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 29.10.1990 - AnwZ (B) 46/90

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1990 - 6 S 1815/88

    Zur Frage der Vertretung von Behinderten in Verwaltungsstreitigkeiten - Zum

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 30.04.2015 - 1 AGH 32/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1991 - 9 S 3021/90

    Erteilung der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Form des

  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 71/91

    Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Senats des Ehrengerichtshofs für

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