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07.02.1996

Bundestag - Drucksache 13/3728

Bericht, Urheber: Ausschuss für Gesundheit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 1130   

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https://dejure.org/1997,29062
BGBl. I 1997 S. 1130 (https://dejure.org/1997,29062)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 30.05.1997, Seite 1130
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • vom 26.05.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (92)

  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Die sachliche Zuständigkeit des beklagten Landkreises für die Erbringung der beanspruchten Leistungen ergibt sich dabei aus § 10 Abs. 1 AsylbLG (in der Fassung, die die Norm mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 5.8.1997 <BGBl I 1130> erhalten hat) iVm § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.1996, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I 1996, Nr. 27, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26.4.2005, GVBl I 2005, Nr. 11) ; seine örtliche Zuständigkeit aus § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (in der Fassung des 1. AsylbLGÄndG) , weil ihm der Kläger mit Bescheid des Landes Brandenburg vom 5.11.2002 zugewiesen worden ist und er, der Kläger, nach den bindenden Feststellungen des SG (§ 163 SGG) im Januar 2013 auch im Kreisgebiet wohnte.
  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Diese Integrationskomponente verlor sich dann in der endgültigen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl I 1130).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09

    Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig

    Als grundsätzliches Abgrenzungskriterium habe der Besitz eines Aufenthaltstitels gegolten; ab Erteilung des Aufenthaltstitels könne nicht mehr in gleicher Weise von einem nur vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden (BT-Drucks. 13/2746, S. 11).

    Dabei habe dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, dass sich an eine unter Umständen wegen der Laufzeit des Asylverfahrens bereits mehrjährige Gewährung abgesenkter Leistungen ein weiterer Bezug abgesenkter Leistungen durch eine nachfolgende Duldung anschließen könne, obwohl die Duldung aus humanitären Gründen erteilt werde (BT-Drucks. 13/2746, S. 12).

    Auch der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 24.10.1995 (BT-Drucks. 13/2746) sah zunächst ebenfalls keinen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG vor, sondern eine reine Wartefrist von 24 Monaten nach dem Erteilen einer Duldung; er verzichtete zudem bei Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen, deren Abschiebung wegen des Krieges in ihrem Heimatland ausgesetzt war, sogar gänzlich auf die Wartefrist (BT-Drucks. 13/2746, S. 5).

    Die im Vergleich zur Vorgängerregelung vorgesehene Verschärfung des Zugangs zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG stand dabei im engen Zusammenhang mit der Erweiterung des leistungsberechtigten Personenkreises in § 1 Abs. 1 AsylbLG insbesondere um geduldete Ausländer sowie mit der Beseitigung der vormals ungleichen Behandlung von Ausländern mit Duldung, die nicht Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge waren, und Asylbewerbern (BT-Drucks. 13/2746, S. 11).

    Vom Grundsatz her sollten alle Ausländer, die sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhielten, die gleichen, niedrigeren Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG erhalten (BT-Drucks. 13/2746, S. 12).

    Bei längerer Aufenthaltsdauer und einer damit verbundenen Verfestigung des Aufenthaltsstatus (die Zweijahresfrist korrespondierte mit dem damaligen § 30 Abs. 4 Ausländergesetz [AuslG], der nach Ablauf dieser Frist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vorsah) sollte dem Ausländer durch die Gewährung von Analogleistungen eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch entsprechende Gewährung öffentlicher Mittel ermöglicht werden (BT-Drucks. 13/2746, S. 15).

    Allerdings verlor sich diese Integrationskomponente in der endgültigen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl. I, S. 1130).

    In den Vordergrund trat der Gedanke der Kosteneinsparung (vgl. auch Ausschussbericht vom 07.02.1996, BT-Drucks. 13/3728, S. 3), der seinen Ausdruck darin fand, dass der Zeitraum von 36 Monaten am 01.06.1997 zu laufen begann und damit alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ohne Rücksicht darauf erfasste, ob sie zuvor bereits Analogleistungen erhalten hatten.

    Die spätere Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und anderer Gesetze vom 24.10.1995 (BT-Drucks. 13/2746, S. 16) führt aus, die bisherige Regelung habe die Gewährung sonstiger Leistungen nur in bestimmten, klar umrissenen Fällen vorgesehen; die Praxis habe jedoch die Notwendigkeit einer Öffnungsklausel ("können insbesondere" statt bisher "dürfen nur") gezeigt, da den zuständigen Behörden sonst kaum Spielraum bleibe, "besonderen Bedarfen im Einzelfall" gerecht zu werden.

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Die Begründung zum Ersten Änderungsgesetz fügte dem "außergewöhnliche Umstände wie beispielsweise ... einen Todesfall, ... einen besonderen Hygienebedarf oder ... körperliche Beeinträchtigungen" (BTDrucks 13/2746 S. 16 zu Nr. 5 ) als Beispiele hinzu.
  • SG Aachen, 26.05.2009 - S 20 AY 5/09

    Sonstige Angelegenheiten

    Auch der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 24. Oktober 1995 sah zunächst ebenfalls keinen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG vor, sondern eine reine Wartefrist von 24 Monaten nach dem Erteilen einer Duldung, und verzichtete auf die Wartefrist bei Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen, deren Abschiebung wegen des Krieges in ihrem Heimatland ausgesetzt war, sogar gänzlich (BT-Drucks 13/2746, S 5).

    Die Verschärfung des Zugangs zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG im Verhältnis zur Vorgängerregelung stand dabei im engen Zusammenhang mit der in § 1 Abs. 1 AsylbLG vorgenommenen Erweiterung des leistungsberechtigten Personenkreises, insbesondere um geduldete Ausländer, sowie der Beseitigung der vormals ungleichen Behandlung von Ausländern mit Duldung, die nicht Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge waren, und Asylbewerbern (BT-Drucks 13/2746, S 11).

    Vom Grundsatz sollten alle Ausländer, die sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhielten, die gleichen, niedrigeren Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG erhalten (BT-Drucks 13/2746, S 12).

    Bei längerer Aufenthaltsdauer und einer damit verbundenen Verfestigung des Aufenthaltsstatus (die Zweijahresfrist korrespondierte mit dem damaligen § 30 Abs. 4 Ausländergesetz (AuslG), der nach dieser Frist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vorsah) sollte dem Ausländer durch die Gewährung von Analog-Leistungen eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel ermöglicht werden (BT-Drucks 13/2746, S 15).

    Diese Integrationskomponente verlor sich dann in der endgültigen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl I 1130).

    In den Vordergrund trat der Gedanke der Kosteneinsparung (vgl auch Ausschussbericht vom 7. Februar 1996, BT-Drucks 13/3728, S 3), zu erkennen daran, dass der Zeitraum von 36 Monaten am 1. Juni 1997 zu laufen begann, also alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ohne Rücksicht darauf erfasste, ob sie bereits zuvor Analog-Leistungen erhalten hatten.

    Mit § 2 Abs. 3 AsylbLG sollte zwar erreicht werden, dass innerhalb einer Familie minderjährigen Kindern (grundsätzlich) keine anderen Leistungen gewährt werden als ihren Eltern, mit denen sie in einer Haushaltsgemeinschaft leben (BT-Drucks 13/2746, S 16 zu § 2 Abs. 3).

    Der ursprüngliche Gesetzentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 24. Oktober 1995 (BT-Drucks 13/2746) sah Analog-Leistungen ohne Wartefrist nur für geduldete Ausländer vor; ohne die dem jetzigen Abs. 3 inhaltlich entsprechende damalige Regelung des Abs. 2 hatte es zu unterschiedlichen Leistungen innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft kommen können, wenn beide Elternteile lediglich für sich einen Asylantrag gestellt haben, während die Kinder eine Duldung besaßen und so früher in den Genuss von Analog-Leistungen gekommen wären (BT-Drucks 13/2746, S 16 zu § 2 Abs. 3).

  • BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02

    Abschiebungshindernis, Passlosigkeit als tatsächliches -

    Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl I S. 1130) ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.

    Im Mittelpunkt der Überlegungen zur Neufassung des § 2 AsylbLG stand der ausländerrechtliche Status des Leistungsberechtigten (s. BTDrucks 13/2746 S. 11 ff.).

    Auch die Einzelbegründung des Gesetzentwurfes zu § 2 AsylbLG (BTDrucks 13/2746 S. 15) - die am Gesetzestext im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Änderungen sind für die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage nicht von Bedeutung - nimmt Bezug auf bestimmte Gründe für eine ausländergesetzliche Duldung.

    Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, bei diesem Personenkreis von einem lediglich vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen und ihm daher lediglich die abgesenkten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren, für die auf die Bedürfnisse eines hier in aller Regel nur kurzen oder vorübergehenden Aufenthalts abzustellen ist (BTDrucks 13/2746 S. 11), bleibt durch die in § 2 Abs. 1 AsylbLG getroffene Ausnahmeregelung unberührt.

    Bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen die tatsächlichen Ausreise- und Abschiebungshindernisse voraussichtlich für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft bestehen und von dem ausreisepflichtigen Ausländer nicht zu beeinflussen sind, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG in Betracht kommt (s.a. BTDrucks 13/2746 S. 15); jedenfalls in den Fällen, in denen sich ein Ausländer nicht weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen, lassen die allgemeinen und besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hinreichend Raum, dem besonderen Fall eines tatsächlich voraussichtlich dauerhaften Inlandsaufenthalts eines lediglich geduldeten, ausreisepflichtigen Ausländers und den vom Berufungsgericht herangezogenen verfassungsrechtlichen Bedenken (s. aber BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 -, FEVS 49, 97; s.a. BayVGH FEVS 53, 45 ; NdsOVG NVwZ-Beil. 2001, 11) gegen eine dauerhafte Gewährung lediglich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Rechnung zu tragen.

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvR 293/05

    Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    In dem hier maßgeblichen Zeitraum lautete § 7 AsylbLG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl I S. 1130; im Folgenden: 1. AsylbLG-ÄndG):.
  • SG Aachen, 11.11.2008 - S 20 AY 7/08

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen, Vorbezugszeit bei Leistungen in besonderen

    Auch der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 24. Oktober 1995 sah zunächst ebenfalls keinen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG vor, sondern eine reine Wartefrist von 24 Monaten nach dem Erteilen einer Duldung, und verzichtete auf die Wartefrist bei Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen, deren Abschiebung wegen des Krieges in ihrem Heimatland ausgesetzt war, sogar gänzlich (BT-Drucks 13/2746, S 5).

    Die Verschärfung des Zugangs zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG im Verhältnis zur Vorgängerregelung stand dabei im engen Zusammenhang mit der in § 1 Abs. 1 AsylbLG vorgenommenen Erweiterung des leistungsberechtigten Personenkreises, insbesondere um geduldete Ausländer, sowie der Beseitigung der vormals ungleichen Behandlung von Ausländern mit Duldung, die nicht Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge waren, und Asylbewerbern (BT-Drucks 13/2746, S 11).

    Vom Grundsatz sollten alle Ausländer, die sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhielten, die gleichen, niedrigeren Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG erhalten (BT-Drucks 13/2746, S 12).

    Bei längerer Aufenthaltsdauer und einer damit verbundenen Verfestigung des Aufenthaltsstatus (die Zweijahresfrist korrespondierte mit dem damaligen § 30 Abs. 4 Ausländergesetz (AuslG), der nach dieser Frist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vorsah) sollte dem Ausländer durch die Gewährung von Analog-Leistungen eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel ermöglicht werden (BT-Drucks 13/2746, S 15).

    Diese Integrationskomponente verlor sich dann in der endgültigen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl I 1130).

    In den Vordergrund trat der Gedanke der Kosteneinsparung (vgl auch Ausschussbericht vom 7. Februar 1996, BT-Drucks 13/3728, S 3), zu erkennen daran, dass der Zeitraum von 36 Monaten am 1. Juni 1997 zu laufen begann, also alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ohne Rücksicht darauf erfasste, ob sie bereits zuvor Analog-Leistungen erhalten hatten.

  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anwendbarkeit von § 44 Abs 1 SGB X auf

    Die Neufassung des § 9 Abs. 3 AsylbLG erfolgte durch Art. 1 Nr. 9 Buchst b des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl I 1130), mit dem ausdrücklich die Wörter "§§ 44 bis 50 sowie" eingefügt wurden.

    Richtig ist zwar, dass die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/2746 S 17 f) nicht die von § 44 SGB X geregelten Fälle der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes anspricht, sondern formuliert, der zuständigen Behörde solle die Möglichkeit gegeben werden, einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen, wenn zB zunächst nicht bekannt gewesen sei, dass der Leistungsberechtigte über eigenes Einkommen verfügt habe und ihm daher zu Unrecht Leistungen erbracht worden seien.

  • SG Aachen, 15.09.2009 - S 20 AY 6/09

    Sonstige Angelegenheiten

    Auch der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 24. Oktober 1995 sah zunächst ebenfalls keinen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG vor, sondern eine reine Wartefrist von 24 Monaten nach dem Erteilen einer Duldung, und verzichtete auf die Wartefrist bei Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen, deren Abschiebung wegen des Krieges in ihrem Heimatland ausgesetzt war, sogar gänzlich (BT-Drucks 13/2746, S 5).

    Die Verschärfung des Zugangs zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG im Verhältnis zur Vorgängerregelung stand dabei im engen Zusammenhang mit der in § 1 Abs. 1 AsylbLG vorgenommenen Erweiterung des leistungsberechtigten Personenkreises, insbesondere um geduldete Ausländer, sowie der Beseitigung der vormals ungleichen Behandlung von Ausländern mit Duldung, die nicht Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge waren, und Asylbewerbern (BT-Drucks 13/2746, S 11).

    Vom Grundsatz sollten alle Ausländer, die sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhielten, die gleichen, niedrigeren Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG erhalten (BT-Drucks 13/2746, S 12).

    Bei längerer Aufenthaltsdauer und einer damit verbundenen Verfestigung des Aufenthaltsstatus (die Zweijahresfrist korrespondierte mit dem damaligen § 30 Abs. 4 Ausländergesetz (AuslG), der nach dieser Frist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vorsah) sollte dem Ausländer durch die Gewährung von Analog-Leistungen eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel ermöglicht werden (BT-Drucks 13/2746, S 15).

    Diese Integrationskomponente verlor sich dann in der endgültigen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl I 1130).

    In den Vordergrund trat der Gedanke der Kosteneinsparung (vgl auch Ausschussbericht vom 7. Februar 1996, BT-Drucks 13/3728, S 3), zu erkennen daran, dass der Zeitraum von 36 Monaten am 1. Juni 1997 zu laufen begann, also alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ohne Rücksicht darauf erfasste, ob sie bereits zuvor Analog-Leistungen erhalten hatten.

  • SG Aachen, 27.02.2009 - S 20 AY 2/09

    Sonstige Angelegenheiten

  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für

  • BSG, 25.10.2018 - B 7 AY 1/18 R

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen

  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechtigter - Leistungsausschluss für

  • OVG Niedersachsen, 05.11.2003 - 4 LC 592/02

    Ausländer; Ausländerbehörde; Ausreise; BSHG; Duldung; Hindernis; humanitäre

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2008 - L 20 AY 20/08

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen, Wartefrist als Voraussetzung für

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 AY 2217/13

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2004 - 12 A 11140/04

    Kostenerstattung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09

    Sozialhilfe

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Streitgegenstand - Leistungsausschluss für

  • BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 4.03

    Asylbewerber, Kostenerstattung zwischen örtlichen Leistungsträgern bei

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2001 - 12 MA 1012/01

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; aufenthaltsbeendende Maßnahme; Ausreise;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2008 - L 20 AY 16/07

    Anspruch auf Asylbewerberleistung, Erstattung von Passbeschaffungskosten,

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2003 - 12 LB 532/02

    Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Umzug von

  • SG Aachen, 19.06.2007 - S 20 AY 4/07

    Sonstige Angelegenheiten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2007 - L 11 AY 77/06

    Ausnahmecharakter einer dauerhaften Vorabentscheidung dem Grunde nach im Bereich

  • BGH, 25.02.1999 - III ZR 155/97

    Kosten der Unterbringung von Asylbewerbern auf Flughafengelände

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2001 - 4 PA 1166/01

    Aufenthaltsbeendende Maßnahmen; entgegenstehende Gründe; freiwillige Ausreise;

  • BGH, 10.07.1997 - 5 StR 276/97

    Betrug und Urkundenfälschung durch Vortäuschung des Status eines Asylsuchenden -

  • SG Aachen, 26.02.2008 - S 20 AY 22/07

    Sonstige Angelegenheiten

  • SG Aachen, 26.02.2008 - S 20 AY 1/08

    Sonstige Angelegenheiten

  • VG Leipzig, 05.06.2002 - 2 K 1015/98

    Erstattung aufgewendeter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz;

  • LSG Baden-Württemberg, 06.11.2017 - L 7 AY 2691/15

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2010 - L 23 AY 1/07

    Anschluss Analogleistungen bei bestehender Immatrikulation; Pro-forma-Studium;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2008 - L 20 AY 9/07

    Sozialhilfe

  • OVG Sachsen, 01.11.2004 - 4 B 74/03

    Jugendhilfemaßnahme, Mutter-Kind-Bereich, Vollzugsanstalt, Leistungsklage,

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 7 S 313/00

    Regelung der örtlichen Zuständigkeit im AsylbLG

  • SG Aachen, 12.03.2008 - S 20 AY 6/08

    Sonstige Angelegenheiten

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 AY 4898/15

    Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Anwendbarkeit auf Folge- und

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2012 - L 15 AY 4/12

    Abgeschlossenes Asylverfahren - Wohnsitzauflage - Aufenthaltswechsel -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2008 - L 20 AY 5/07

    Sozialhilfe

  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - L 7 AY 3353/09

    Asylbewerberleistung - keine Kostenerstattung nach § 7 Abs 1 S 3 AsylbLG -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2007 - 16 A 1158/05

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Vertretenmüssen,

  • VG Münster, 04.10.2005 - 5 K 1271/03

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Serbien und Montenegro, Ashkali, Rücknahme,

  • SG Landshut, 24.11.2015 - S 11 AY 11/14

    Psychotherapie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • VG Karlsruhe, 13.07.2001 - 8 K 3441/99

    Lastenverteilung bei Flüchtlingsaufnahme - "Verziehen" iSd AsylbLG § 10b Abs 3

  • OVG Niedersachsen, 27.06.1997 - 12 L 5709/96

    Asylbewerberleistungsgesetz; Verfassungsmäßigkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2014 - L 20 AY 29/13

    Streit um die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG an Stelle der gewährten

  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.03.2006 - L 3 ER 37/06

    Asylbewerberleistung - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund - Sozialhilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2000 - 22 A 3164/99

    Übernahme der Aufwendungen für die stationäre Behandlung einer Asylbewerberin;

  • VG Köln, 03.06.2004 - 26 K 1983/02

    Zuständigkeit einer Behörde für Leistungen an einen Asylbewerber bei Aufenthalt

  • OVG Niedersachsen, 04.06.1997 - 4 L 1896/97

    Grundsätzl. Bedeutung von Rechtsfragen zu auslaufendem; Bedeutung,

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - L 13 AS 810/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des § 44 SGB 10

  • BVerwG, 19.06.2006 - 5 B 70.05

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, örtliche Zuständigkeit, Krankenbehandlung,

  • SG Landshut, 27.08.2015 - S 11 AY 9/15

    Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 3/09 B

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Anwendbarkeit des § 44 SGB X bei der Aufhebung

  • SG Landshut, 21.10.2015 - S 11 AY 41/15

    Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • VGH Hessen, 08.05.2001 - 10 N 399/98

    Erstattung der Kosten der Flüchtlingsaufnahme durch Kommunen

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2000 - 12 L 3349/99

    Asylantragsteller; Asylbewerber; Asylbewerberleistungsgesetz;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2010 - L 15 AY 2/10

    Örtlich zuständiger Leistungsträger; bestandskräftig abgeschlossenes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2012 - L 20 AY 8/10

    Sozialhilfe

  • VG Düsseldorf, 13.01.2005 - 11 K 344/03

    D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Kostenerstattung, Krankenbehandlung,

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2001 - 4 M 3889/00

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; aufenthaltsbeendende Maßnahmen; Ausländer;

  • OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 4 M 4422/00

    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 15 AY 12/16

    Asylbewerberleistung - Verzinsung einer Nachzahlung - fehlende Rechtsgrundlage -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2013 - L 20 AY 106/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2008 - L 20 B 90/07

    Sozialhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2008 - L 20 B 92/07

    Sozialhilfe

  • VG Hannover, 22.04.2008 - 3 A 4393/04

    Kostenerstattung für Leistungen nach dem AsylbLG an Opferzeugin

  • VG Braunschweig, 21.03.2002 - 3 A 27/01

    Erstattungsanspruch; länderübergreifende Verteilung; Verziehen

  • SG Aachen, 21.02.2013 - S 20 AY 2/13

    Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.04.2009 - 1 L 229/04

    Asylbewerberleistung: Leistungskürzung bei Weigerung der Ausfüllung eines

  • VG Karlsruhe, 13.07.2001 - 8 K 3499/99

    Sozialhilfe für Asylbewerber - Rangverhältnis der Ersatzformen

  • VGH Bayern, 27.04.2006 - 12 BV 04.3020

    stationäre Heilbehandlung eines Asylbewerbers, Erstattungsanspruch des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - 22 A 4408/99

    Übernahme der Aufwendungen für die stationäre Behandlung eines türkischen

  • VG Ansbach, 04.11.1998 - AN 4 E 98.01563

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Grundleistungen nach

  • SG Osnabrück, 27.12.2007 - S 16 AY 28/07

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, 48-Monats-Frist, Erwerbstätigkeit,

  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.03.2006 - L 3 ER 37/06AY

    Antrag auf rückwirkende Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2001 - 4 LB 443/01

    Leistungen nach dem AsylbLG für jüdische Emigranten aus der ehemaligen

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1997 - 6 S 35/97

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Möglichkeit der freiwilligen

  • VG Münster, 08.06.2004 - 5 K 1744/01

    Wegen der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nur Leistungen nach dem

  • OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 1232/98

    Zur Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen; Ausreise, freiwillige; Bosnien;

  • OVG Niedersachsen, 31.07.1997 - 4 M 3063/97

    Leistungen nach dem BSHG für e. Ausländer; nachträgl. Änderung d.

  • VG Hannover, 15.06.2004 - 7 B 2809/04

    Asyl; Asylbewerber; Frist; Fristberechnung; Gutachten; Leistung; Unterbrechung;

  • VG Braunschweig, 05.06.2003 - 4 A 64/03

    36-Monatsfrist; Anspruchseinschränkung; Asylantragsteller; Asylbewerber;

  • VG Darmstadt, 14.09.2005 - 5 E 2117/02

    Kostenerstattung für die Unterbringung von Asylbewerbern; Festlegung von

  • VG Freiburg, 16.11.2001 - 1 K 1586/99
  • OVG Niedersachsen, 25.06.1998 - 4 L 859/98

    Entsprechende Anwendung des BSHG auf; Bekleidungsbeihilfe

  • VG Bremen, 01.08.2005 - S4 V 594/05

    AsylbLG Roma/Kosovo, Kürzung nach § 1 a wegen Abschiebestopp unzulässig;

  • VG Sigmaringen, 30.07.2003 - 5 K 1035/02

    Leistungsprivilegierung - Leistungsbezug während Wartezeit

  • OVG Niedersachsen, 08.04.1998 - 12 M 1759/98

    Verhältnis § 4 zu § 6 AsylbLG;; Anordnungsgrund; Asylbewerber; Eilverfahren;

  • VG Hannover, 17.11.2000 - 7 B 5491/00

    Abschiebehindernis; Ausreisehindernis; Passlosigkeit

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