09.10.2001

Bundestag - Drucksache 14/7063

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 3955   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,42480
BGBl. I 2001 S. 3955 (https://dejure.org/2001,42480)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 74, ausgegeben am 27.12.2001, Seite 3955
  • Gesetz zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds "Deutsche Einheit" (Solidarpaktfortführungsgesetz - SFG)
  • vom 20.12.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 11.10.2001   BT   Solidarpakt fortsetzen und Finanzausgleich neu regeln
  • 09.11.2001   BT   Kommunale Spitzenverbände beklagen "Willkür" der Länder
  • 27.11.2001   BT   Neuer Finanzausgleich und Solidarpakt II gegen Votum der FDP angenommen
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    § 7 Satz 2 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes war jedoch durch das Solidarpaktfortführungsgesetz (SFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3955), das am 27. Dezember 2001 verkündet wurde und am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist (Art. 12 Abs. 1 SFG), schon zum 1. Januar 2002 wieder außer Kraft gesetzt worden.
  • VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

    (1) Die Finanzausgleichsmasse eines Ausgleichsjahres (Haushaltsjahres) besteht aus der Steuerverbundmasse (Absatz 2 Nr. 1), dem Anteil an den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955 -3956-) in der jeweils geltenden Fassung sowie den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen oder nach Maßgabe des Landeshaushalts zu vereinnahmenden Beträgen.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.12.2007 - VerfGH 10/06

    Gemeindefinanzierungsgesetz 2006 teilweise zurückgewiesen

    c) Im Zuge des "Gesetzes zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds 'Deutsche Einheit' (Solidarpaktfortführungsgesetz - SFG)" vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3955; sog. Solidarpakt II) ist die Abfinanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" für die Zeit ab 1.1.2005 bis zu seiner Auflösung am 31.12.2019 neu gestaltet worden.

    Nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 und Abs. 5 GFRG in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung (BGBl. 2001 I S. 3955, 3960, 3963) werden die Kommunen an den finanziellen Lasten der Deutschen Einheit weiterhin über eine Erhöhung der Gewerbesteuerumlage beteiligt.

  • VerfG Brandenburg, 22.11.2007 - VfGBbg 75/05

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit;

    Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen durch das Finanzausgleichsgesetz 20 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer, der Umsatzsteuer ohne den auf § 17 BbgFAG entfallenden Anteil, der Landessteuern, des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage sowie der Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich nach den §§ 4 bis 10 und der Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des (Bundes-) Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3955, 3956) zur Verfügung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgFAG).

    2.40 vom Hundert der dem Land zufließenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.05.2012 - VerfGH 2/11

    Kommunale Verfassungsbeschwerden gegen Einheitslastenabrechnungsgesetz

    c) Im Zuge des "Gesetzes zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds 'Deutsche Einheit' (Solidarpaktfortführungsgesetz - SFG)" vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955; sog. Solidarpakt II) ist die Abfinanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" für die Zeit ab 1. Januar 2005 bis zu seiner Auflösung am 31. Dezember 2019 neu gestaltet worden.

    Nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 und Abs. 5 GFRG in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung (BGBl. 2001 I S. 3955, 3960, 3963) werden die Kommunen an den finanziellen Lasten der Deutschen Einheit weiterhin über eine Erhöhung der Gewerbesteuerumlage beteiligt.

  • VG Berlin, 06.11.2012 - 28 K 5.12

    Berliner Richterbesoldung ist amtsangemessen

    Nach Art. 5 § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds "Deutsche Einheit" (Solidarpaktfortführungsgesetz - SFG - vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3955) erhalten die neuen Länder einschließlich Berlin im Anschluss an den "Solidarpakt I" von 2005 bis 2019 zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von insgesamt rund 105 Mrd.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2003 - LVerfG 13/02

    Amtsangehörige Gemeinden - Kommunale Selbstverwaltung, Finanzausgleich

    Mit dem Solidarpaktfortführungsgesetz ( SFG ) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I, S. 3955) wurde das IFG geändert und die Dauer der Gewährung der Finanzhilfen auf insgesamt sieben Jahre beschränkt.
  • VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06

    Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit von Studiengebühren auswärtiger

    Der Gesetzgeber spricht den im Bundesland Bremen wohnhaften Studierenden erkennbar ein höheres Studienguthaben deshalb zu, weil dem Landeshaushalt für diesen Personenkreis - anders als für auswärtige Studierende - mit den Ausgleichszuweisungen nach § 4 Finanzausgleichsgesetz (Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern v. 20.12.2001, BGBl. I S. 3955; im Folgenden: FAG) finanzielle Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zufließen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.2008 - 2 A 10828/07

    Umlage für den Fonds "Deutsche Einheit"

    Am 1. Januar 2005 trat das Gesetz zur Fortführung des Solidarpaktes, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Abwicklung des Fonds "Deutsche Einheit" (BGBl. I 2001 S. 3955; sogenannter Solidarpakt II) in Kraft.
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