11.06.2002
Bundestag - Drucksache 14/9353
Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2002 S. 3165 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 20.08.2002, Seite 3165
- Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes
- vom 16.08.2002
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 10.05.2002 BT Änderung von Behördenbezeichnungen im Bundesrecht erleichtern
Wird zitiert von ... (6)
- BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
Aus dem in diesem Zusammenhang ergangenen "Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes" vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und § 1 des in Art. 1 enthaltenen Zuständigkeitsanpassungsgesetzes - ZustAnpG - sowie der Gesetzesbegründung vom 7. Mai 2002 zum ZustAnpG (BT-Drs. 14/8977 S. 7) kann entnommen werden, dass die Änderung der Behördenbezeichnung nur deklaratorisch ist und keine Änderung in der Sache beinhaltet. - BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
Aus dem in diesem Zusammenhang ergangenen "Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung sowie zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes" vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und § 1 des in Art. 1 enthaltenen Zuständigkeitsanpassungsgesetzes - ZustAnpG - sowie der Gesetzesbegründung vom 7. Mai 2002 zum ZustAnpG (BT-Drs. 14/8977 S. 7) kann entnommen werden, dass die Änderung der Behördenbezeichnung nur deklaratorisch ist und keine Änderung in der Sache beinhaltet. - BGH, 19.07.2007 - I ZR 191/04
Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegen Telefongesellschaft bei unverlangt …
Im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes, mit dem die Regelung des § 13a in das Unterlassungsklagengesetz eingefügt worden ist, wird davon ausgegangen, dass die Individualansprüche der Betroffenen neben den Ansprüchen der Verbände bestehen (BT-Drucks. 14/9353, S. 7).
- LG Bonn, 19.07.2004 - 6 S 77/04
Rechtsw. v. Werbe-SMS; Auskunftsanspruch hinsichtl. Daten v. Anschlußinhabern (§ …
In den Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 14/9353, Seite 7) heißt es:.Dort heißt es (Bundestags-Drucksache 14/9353, Seite 7):.
- LG Bonn, 29.09.2010 - 1 O 207/10
Kein Auskunftsanspruch einer Mutter gegenüber TK-Anbieter über Adressdaten eines …
Im Bericht des Rechtsausschusses, auf dessen Initiative § 13a UKlaG eingeführt worden ist, heißt es (Bundestags-Drucksache 14/9353, Seite 7):. - VG Leipzig, 30.01.2015 - 4 L 23/15
Vorläufige Bewertung einer Prüfung im Fach Physiologie als bestanden
Gestützt auf § 5 Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 151 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) i. V. m. § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und des Organisationserlasses vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) erließ das Bundesministerium für Gesundheit die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827).