12.11.2008

Bundestag - Drucksache 16/10901

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 2940   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,46520
BGBl. I 2008 S. 2940 (https://dejure.org/2008,46520)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 29.12.2008, Seite 2940
  • Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
  • vom 21.12.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 23.09.2008   BT   Besserer Insolvenzschutz für Langzeitarbeitskonten geplant
  • 28.10.2008   BT   Bundesregierung: Wertguthaben reduzieren die Abschläge nicht
  • 05.11.2008   BT   Besserer Schutz von Langzeitarbeitskonten
  • 12.11.2008   BT   Insolvenzschutz für Langzeitkonten ausgedehnt
 
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Wird zitiert von ... (59)

  • BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 293/15

    Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung

    Daran hat sich durch die Änderung des § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG mit Wirkung zum 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) nichts geändert.

    Dies zeigt die Absicht des Gesetzgebers, "statt der generellen Übernahme der Altersteilzeitregelung" in das SGB IV den in der Vorgängerregelung § 7b SGB IV aF (davor bis zum 31. Dezember 2007 § 7d SGB IV aF) geregelten Insolvenzschutz insgesamt neu zu gestalten und dabei "effizienter auszuformen" (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 11) .

    Lediglich "im Übrigen" sollten die Wertguthabenvorschriften des SGB IV Anwendung finden (BT-Drs. 16/10289 S. 20) .

    Der Gesetzgeber hat angesichts des Umstands, dass diese Regelung "in der Praxis nicht selten zum Anlass genommen worden ist, auf die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz völlig zu verzichten", erkannt, dass die "Schwäche dieser Regelung" darin besteht, dass sie "keine Sanktion für den Fall der Nichtbeachtung vorsieht" und die Rechtsprechung ihr auch "keinen Schutzgesetzcharakter zugebilligt hat", der dem Arbeitnehmer eventuell einen Schadensersatz als Sekundäranspruch ermöglicht (BT-Drs. 16/10289 S. 11 unter Bezugnahme auf BAG 16. August 2005 - 9 AZR 470/04 -) .

    Neben dieser Kündigungsmöglichkeit kann der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers bei einer fehlenden oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzregelung nach § 7e Abs. 6 Satz 3 SGB IV bewirken, dass die Wertguthabenvereinbarung als von Anfang an unwirksam anzusehen und das Wertguthaben aufzulösen ist (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 17) .

    § 7e Abs. 7 SGB IV ergänzt die Regelungen in den Absätzen 5 und 6 und gibt dem Arbeitnehmer in den Fällen einen Schadensersatzanspruch, in denen sich der Insolvenzschutz nachträglich als nicht insolvenzfest herausstellt (BT-Drs. 16/10289 S. 18) .

    Insbesondere der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass sich "die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit weiterhin nach § 8a [AltTZG] als lex specialis zu § 7e SGB IV bemisst" und "Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in ihrem Bestand geschützt werden" (BT-Drs. 16/10289 S. 20) , zeigt, dass sich der Anwendungsausschluss nicht lediglich auf die Pflicht zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens bezieht, sondern gerade auch auf die diese Sicherungspflicht flankierenden Regelungen.

    (1) § 7e Abs. 7 SGB IV soll bewirken, dass die Insolvenzfestigkeit des vereinbarten Insolvenzschutzes im Vorfeld der Wertguthabenvereinbarung geprüft und die Insolvenzfestigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit sichergestellt wird (vgl. BT-Drs. 16/10289 S. 18) .

    Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass sich die Wertguthaben dadurch unterscheiden, dass - anders als bei der Altersteilzeit - der Insolvenzschutz nach § 7e SGB IV in vielen Fällen auf eine Laufzeit von Wertguthaben von mehreren Jahrzehnten, im Extremfall auf 50 Jahre abgestimmt sein muss (BT-Drs. 16/10289 S. 11) , ist zu respektieren.

  • BSG, 04.09.2018 - B 12 R 4/17 R

    Forderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie von

    Arbeitgeber haben für versicherungspflichtig Beschäftigte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen (§ 28d S 1 SGB IV idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 < BGBl I 594>, § 28d S 2 SGB IV idF des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 < BGBl I 3445>, § 28e Abs. 1 S 1 SGB IV idF des SGB VI -Änderungsgesetzes vom 15.12.1995 < BGBl I 1824> und des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 < BGBl I 2940>) .

    Entgegen der Ansicht des LSG ist § 22 Abs. 1 S 2 SGB IV ( idF des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 < BGBl I 818> und des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 < BGBl I 2940>) , wonach bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die Beitragsansprüche entstehen, sobald dieses ausgezahlt worden ist, nicht anzuwenden.

  • BSG, 18.01.2018 - B 12 R 3/16 R

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiche Bezahlung - Entstehung des

    a) Die Klägerin hat als Arbeitgeberin den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die von ihr erlaubt überlassenen Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 S 1 AÜG idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 <BGBl I 594>) zu zahlen (§ 28d S 1 und 2 SGB IV idF der Bekanntmachungen vom 23.1.2006 <BGBl I 86> und 12.11.2009 <BGBl I 3710>, § 28e Abs. 1 S 1 SGB IV, auch idF des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 <BGBl I 2940>) .
  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 411/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

    b) Auch die spätere Verlängerung der Frist von sechs auf zwölf Monate in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) spricht für dieses Verständnis.

    In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/10901 S. 18) heißt es hierzu ua.:.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.03.2018 - L 11 R 4065/16

    (Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Auflösung von Arbeitszeitkonto -

    Nichts anderes ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zur Änderung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (unter Hinweis auf BT-Drs 16/10289 S 19).

    Tatsächlich spreche die Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/10289 S 19) dafür, § 22 Abs. 1 Satz 2 Alt 2 SGB IV ausschließlich auf Arbeitszeitkonten anzuwenden, die keine Wertguthaben seien.

    Mit der im Zusammenhang mit den Neuregelungen zu flexiblen Arbeitszeitgestaltungen eingeführten 2. Alternative in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008, BGBl I 2940) wollte der Gesetzgeber erreichen, dass das Zuflussprinzip auch bei der Verbeitragung von Stundenlohnansprüchen bei Gleitzeit oder bei Arbeitszeitkonten gilt, wenn keine Wertguthabenvereinbarung iSv § 7b SGB IV vorliegt (BT-Drs 16/10289 S 19; ausführlich zitiert im Tatbestand S 11).

    In der Begründung (BT-Drs 16/10289 S 19 zu Nr. 5 letzter Satz) heißt es jedoch ausdrücklich: "Das bedeutet zukünftig, dass Arbeitszeitkonten, die als Entgeltkonten geführt werden, erst bei Auszahlung als Arbeitsentgelt an den Beschäftigten verbeitragt und versteuert werden müssen".

  • BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R

    Kurzarbeitergeld - erheblicher Arbeitsausfall - unabwendbares Ereignis -

    Erheblich ist ein Arbeitsausfall nach § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (in der vom 1.1.2009 bis 27.12.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 - BGBl I 2940, nunmehr § 96 SGB III; im Folgenden: aF) , wenn er auf wirtschaftlichen Gründen (Alt 1) oder einem unabwendbaren Ereignis (Alt 2) beruht.
  • BSG, 17.03.2015 - B 11 AL 12/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Auslandsbeschäftigung -

    Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der Normfassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 - BGBl I 2940) ist Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.
  • LSG Hessen, 16.11.2017 - L 8 KR 329/16
    Die Wertguthabenregelungen der § 7a ff. SGB IV wurden mit dem sogenannten Flexi II-Gesetz (BGBl. 2008 I 2940) eingeführt, um die Nutzung von Wertguthaben zur Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit zu erhöhen.

    Die zentralen Anliegen des Gesetzesgebers waren "insbesondere der notwendige Erhalt der für das Wertguthaben gestundeten Sozialversicherungsbeiträge sowie der Einkommensteuer" im Insolvenzfall und die Vermeidung des für die Beschäftigten bestehenden Risikos, dass im Störfall das Wertguthaben nicht zur Finanzierung einer Freistellungsphase genutzt werden kann (vgl. BT-Drs. 16/10289, S. 1 f.).

    Soweit im Übertragungsfall auf die Deutsche Rentenversicherung Bund die Arbeitgeberbeiträge zum späteren Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus dem Wertguthaben finanziert werden müssen (vgl. § 7f Abs. 3 SGB IV sowie die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/10289, S. 18 f.), stellt eine Veränderung des hier relevanten Rentenversicherungsbeitragssatzes unter Umständen eine Verschiebung der Anteile zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um höchstens ca. 1,5 Hundertstel des Netto-Arbeitsentgelts dar, da der Anstieg des Rentenversicherungsbeitrags durch gesetzliche Vorkehrungen von in der Vergangenheit und derzeit knapp 19 von Hundert auf höchstens 22 von Hundert bis zum Jahr 2030 begrenzt wird (vgl. § 154 Abs. 3 SGB VI).

    Jedenfalls diese zweite, beachtliche Schlechterstellung des Arbeitnehmers im Übertragungsfall ist mit der Zielsetzung des Gesetzgebers, durch die Übertragungsmöglichkeit Risiken der Beschäftigten, von einem Wertguthaben später nicht durch Freistellungsphasen profitieren zu können (vgl. BT-Drs. 16/10289, S. 12), nicht zu vereinbaren.

    Der Senat vermag nicht zu erkennen, wie dies für den Gesetzgeber, der gar keine Nachteile für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber erkennen konnte (BT-Drs. 16/10289, S. 15), hinnehmbar gewesen sein könnte.

  • SG Hamburg, 28.11.2017 - S 33 R 371/13

    Zahlungsbegehren von Arbeitgeberanteilen auf das Wertguthaben zum Zwecke der

    Dies ist letztlich der Grund dafür, dass die gesetzliche Möglichkeit geschaffen wurde, das Wertguthaben an die Beigeladene zu übertragen (vgl. BT-Drs. 16/10289, S. 12).

    Das zeigt, dass der Arbeitnehmer geschützt werden sollte (vgl. dazu ebenfalls BT-Drs. 16/10289 S. 12) und nicht auf die Perspektive des Arbeitgebers abzustellen ist.

    d) Eine andere Entscheidung ist auch nicht vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers keine Belastung der Wirtschaft und damit der Arbeitgeber durch die Einführung der Übertragungsmöglichkeit erfolgen sollte (vgl. BT-Drs. 16/10289, S. 2).

    Ein solches Vorgehen widerspricht elementar der Ausnahmestellung von Wertkonten, die getrennt von dem übrigen Vermögen treuhänderisch zu führen sind, § 7f Abs. 3 SGB IV, und den Haushalt der Beigeladenen unberührt lassen sollen (vgl. BT-Drs. 16/10289, S. 18/19).

  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2017 - 12 K 1044/15

    Zeitwertkonto und Zufluss von Arbeitslohn: Fließt einem (Fremd)Geschäftsführer

    Diese wurden mit Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 21.12.2008 (Flexi II-Gesetz, BGBl. I 2008, 2940) geändert.

    Infolgedessen gehören die Leistungen aus dem Wertguthaben durch den neuen Arbeitgeber zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (KSM/von Beckerath, EStG, § 3 Nr. 53 B 53/17; BT-Drs. 16/10289, 12, 18, 19).

    Diese Auslegung entspricht der Gesetzesbegründung, nach der die Steuer auf den Zeitpunkt der Auszahlung von Entgelt aus dem Wertguthaben aufzuschieben ist (BT-Drs. 16/10289, 10; BT-Drs. 16/11108, 11), sowie der Rechtsprechung zur Altersteilzeit, nach der der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase Entgelte erarbeitet, die für die spätere Freistellungsphase angespart und bei Auszahlung in der Freistellungsphase versteuert werden, sofern kein Störfall, eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eintritt (BFH 15.12.2011 VI R 26/11, BeckRS 2011, 95826).

  • ArbG Köln, 09.09.2014 - 18 Ca 2638/14

    Anspruch des Versorgungsempfängers gegen den Träger der Insolvenzsicherung;

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 410/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 27.12

    Altersversorgung; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft; Ausgleichsfonds; Beitrag;

  • BSG, 11.06.2015 - B 11 AL 13/14 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgeltanspruch -

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 412/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 415/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 195/16

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 414/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 413/15

    Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV

  • BSG, 25.02.2010 - B 10 LW 1/09 R

    Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 - 9 K 9235/15

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto eines sog.

  • LAG Düsseldorf, 04.08.2008 - 14 Sa 410/08

    Insolvenzsicherung; Wertguthaben; Altersteilzeit

  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 28/16 R

    Insolvenzgeldanspruch - Altersteilzeit im Blockmodell - Arbeitsphase -

  • BVerwG, 08.02.2017 - 8 C 2.16

    Analogie; Anspruch; Anwartschaft; Beitragsbemessung; Beitragspflicht; Dienstzeit;

  • BVerwG, 15.11.2017 - 8 C 17.16

    Beitrag; Beitragsbefreiung; Beitragserhebung; Beitragspflicht dem Grunde nach;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11

    Betriebliche Altersversorgung; Finanzierungssystem zur Insolvenzsicherung;

  • LSG Thüringen, 01.11.2016 - L 6 KR 178/15

    (Krankenversicherung - Höhe und Berechnung des Krankengeldes - freiwillig

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1057/14

    Umfang der Insolvenzsicherung hinsichtlich Zusagen auf Kapitalleistungen in der

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - 5 K 2061/16

    Steuerliche Berücksichtigung von Rückstellungen für Wertguthaben im

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2011 - L 9 KR 634/07

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von in der Freistellungsphase ausgezahltem

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 1005/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anschaffung von Bekleidung in Übergrößen als

  • BVerwG, 08.02.2017 - 8 C 3.16

    Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags bei insolvenzfähig gewordenen

  • LSG Hessen, 16.11.2017 - L 8 KR 335/16
  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 32.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 489/15

    Haftung des Pensionssicherungsvereins für rückständige Versorgungsansprüche

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 28.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag zur Verbesserung der betrieblichen

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 30.12

    Anforderungen an die Pflicht zur Leistung eines Insolvenzsicherungsbeitrags nach

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 33.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 31.12

    Anforderungen an die Pflicht zur Leistung eines Insolvenzsicherungsbeitrags nach

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1056/14

    Umfang der Insolvenzsicherung hinsichtlich Zusagen auf Kapitalleistungen in der

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1059/14

    Umfang der Insolvenzsicherung hinsichtlich Zusagen auf Kapitalleistungen in der

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 1058/14

    Umfang der Insolvenzsicherung hinsichtlich Zusagen auf Kapitalleistungen in der

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 29.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag hinsichtlich der betrieblichen

  • LAG Köln, 08.05.2015 - 4 Sa 490/15

    Haftung des Pensionssicherungsvereins für rückständige Versorgungsansprüche

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2011 - L 9 KR 457/07

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von in der Freistellungsphase ausgezahltem

  • VG Hamburg, 01.10.2009 - 9 K 24/07

    Gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2018 - L 3 R 85/16

    Rentenversicherung (R) - Zur Ausgleichsleistung nach ZVALG

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.08.2009 - L 3 R 136/09
  • BVerwG, 26.07.2016 - 8 C 17.16

    Insolvenzsicherungsbeitragspflicht geschlossener Betriebskrankenkasse

  • SG Wiesbaden, 03.06.2016 - S 21 KR 148/12
  • LSG Sachsen, 03.07.2013 - L 3 AL 7/12
  • SG Berlin, 13.11.2007 - S 36 KR 1216/07
  • SG Wiesbaden, 03.06.2016 - S 21 KR 422/12
  • VG Frankfurt/Oder, 13.12.2012 - 6 K 966/10

    Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

  • SG Berlin, 19.06.2007 - S 81 KR 272/06
  • ArbG Köln, 14.12.2012 - 9 Ca 7701/12

    Anspruch der Erben eines Betriebsrentners auf Zahlung rückständiger

  • VG Berlin, 17.11.2011 - 1 K 282.10

    Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz

  • VG Berlin, 17.11.2011 - 1 K 263.10

    Rechtmäßigkeit des für das Jahr 2009 erlassenen Beitragsbescheids zur

  • LSG Saarland, 08.03.2018 - L 3 R 85/16
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