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12.11.2008

Bundestag - Drucksache 16/10914

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Innenausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 2846   

Zitiervorschläge
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BGBl. I 2008 S. 2846 (https://dejure.org/2008,47500)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 24.12.2008, Seite 2846
  • Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
  • vom 20.12.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 24.09.2008   BT   Regierung will mehr hochqualifizierte Ausländer ins Land holen
  • 25.09.2008   BT   FDP: Arbeitnehmerfreizügigkeit sofort und unbeschränkt gewähren
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09

    Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig

    Die Begründung des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes (BT-Drs. 16/10914, S. 11) betone, das Erfordernis einer Mindestaufenthaltszeit von vier Jahren (nach deren Ablauf Zugang zu Berufsausbildungsbeihilfe oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ermöglicht werde) stelle sicher, dass die Ausweitung des Förderungsrechts keinen Anreiz für einen gezielten Zugang von Ausländern nach Deutschland biete mit dem Ziel, hier geduldet zu werden und sodann Ausbildungsförderung zu beziehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2009 - 11 S 448/09

    Aufenthalt zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit; Wechsel des

    Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist § 21 Abs. 1 AufenthG i.d.F. des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20.12.2008 (BGBl. I S. 2846).
  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 14.11

    Anrechnung der Auslandsausbildung; Ausbildung; Ausbildungsabschluss;

    Die Anforderungen für die Förderung einer ergänzenden Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) - hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645, ber. S. 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl I S. 2846) - sind erfüllt (1.).
  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 3.14

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung; Vorausleistung; Ausbildungsförderung;

    Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, Kindergeldleistungen seien im Rahmen der Vorausleistung von Ausbildungsförderung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen, beruht auf einem unrichtigen Verständnis des § 36 Abs. 1 Halbs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2007 (BGBl I S. 3254), vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2403) und vom 20. Dezember 2008 (BGBl I S. 2846).
  • BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12

    Hilfe zum Studienabschluss; Studienabschlussförderung; in sich selbständiger

    Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch maßgeblichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645, 1680), in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt geändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2007 (BGBl I S. 3254), vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2403) und vom 20. Dezember 2008 (BGBl I S. 2846), - BAföG a.F. - vorliegen (1.).
  • VGH Bayern, 11.01.2010 - 9 B 08.30223

    Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG 1992 im Widerrufsverfahren nicht

    Danach ist ein Ausländer - obwohl er den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.2.2008, BGBl I S. 162, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2008, BGBl I S. 2846) ausgesetzt ist - nicht Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er.
  • BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18

    Ausbildung; Ausbildungsförderung im Ausland; Ausbildungsstätte;

    Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 144 Abs. 4 VwGO) angenommen, dass der Kläger für die in Brüssel vom 1. September bis 30. Oktober 2010 und in Tilburg vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 absolvierten Studienaufenthalte einen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Art. 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846), sowie für die Zeit ab dem 28. Oktober 2010 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952) hat.
  • SG Hamburg, 07.09.2016 - S 28 AY 56/16

    Ausbildungsduldung, Ausbildung, Duldung, Leistungen nach dem

    Nach der Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drucks. 16/10914, S. 11; dient die Beschränkung der Förderung auf die Aufnahme einer betrieblich durchgeführten beruflichen Ausbildung dem Ziel, Anreize für einen gezielten Zuzug zum Zweck der Duldung und Berufsausbildung zu vermeiden (vgl. Petzold in: Hauck/Noftz, SGB, 06/16, § 59 SGB III, Rn. 26) und enthält damit lediglich allgemeine politisch-fiskalische Motive für den Leistungsausschluss.
  • SG Bremen, 05.05.2009 - S 15 SO 52/09

    Vorliegen einer besonderen Härte i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Einfügung des § 63 Abs. 2a SGB III durch Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz) vom 20.12.2008 (BGBl. I. S. 2846).

    Die Neuregelung diente dem erleichterten Zugang geduldeter Ausländer zu einer Ausbildung sowie der Förderung dieses Personenkreises nach denselben Kriterien, nach denen Ausländer mit einer der in § 63 Abs. 2 Nr. 2 SGB III genannten Aufenthaltserlaubnisse gefördert werden (BT-Drucks. 16/10914, S. 11).

  • OVG Hamburg, 24.03.2009 - 3 Bf 166/04

    Verstoß einer Ausweisungsverfügung gegen die MRK

    Gesetzliche Grundlage der verfügten Ausweisung ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162 mit Änderungen durch das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz v. 20.12.2008, BGBl. I S. 2846).
  • VG Saarlouis, 01.06.2009 - 10 L 268/09

    Eheliche Lebensgemeinschaft; Zeitraum des Bestehens; visumsfreie Einreise;

  • OVG Sachsen, 11.11.2011 - 3 A 862/10

    Zum Vorliegen einer Scheinehe (im Einzelfall hier verneint)

  • VGH Bayern, 04.02.2010 - 7 C 10.90

    Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der

  • VGH Bayern, 12.02.2009 - 10 CS 09.10

    Zur Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs 2 und 4 AufenthG 2004 für qualifizierte

  • VG Cottbus, 05.06.2009 - 5 K 1102/08

    Ausbildungsförderung: Altersgrenze bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden

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Gesetzgebung
   16-B072   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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16-B072 (https://dejure.org/9999,106524)
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Gesetzesbegründung

  • bundestag.de (Materialien)

    16-13899
    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

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