29.04.2009

Bundestag - Drucksache 16/12814

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2512   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,56386
BGBl. I 2009 S. 2512 (https://dejure.org/2009,56386)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,56386) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 04.08.2009, Seite 2512
  • Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
  • vom 31.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 12.05.2009   BT   Regierung will Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen stärken
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)

  • BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20

    Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung:

    Ebenso wenig unterlagen die WSV 2012 und die WSV 2014 dem Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512 ff; fortan: Schuldverschreibungsgesetz 2009 oder SchVG), weil sie vor dem 5. August 2009 ausgegeben worden waren.
  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

    Verzugszinsen: Begriff der "Entgeltforderung"; Behandlung des

    Dabei dürfen diese Billigkeitsaspekte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (künftig Handelsvertreterrichtlinie; ABl. EG Nr. L 382 S. 17), der der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 89b Abs. 1 HGB mit Wirkung vom 5. August 2009 Rechnung getragen hat (Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009, BGBl. I 2512), zwar nicht ausschließlich zu einer Anpassung des Ausgleichsanspruchs nach unten führen (EuGH, Urteil vom 26. März 2009 - Rs. C-348/07, EuZW 2009, 304, Rdnr. 23 - Turgay Semen/Deutsche Tamoil GmbH; Thume, BB 2009, 2490, 2493; Emde, DStR 2009, 1478, 1482 f.).
  • BGH, 16.11.2017 - IX ZR 260/15

    Insolvenzverfahrenseröffnung: Aufhebung von Beschlüssen der Gläubiger einer

    Diese Kontrollmöglichkeit folgt aus der Anlehnung des Verfahrens an das Aktiengesetz und die aktienrechtliche Anfechtungsklage (BT-Drucks. 16/12814, S. 25).

    Der Gesetzgeber ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Regelungen der Insolvenzordnung dem Schuldverschreibungsgesetz in der Insolvenz vorgehen, soweit nicht ausnahmsweise § 19 Abs. 2 bis 4 SchVG etwas anderes vorschreibt (BT-Drucks. 16/12814, aaO; Hopt/Seibt/Knapp, Schuldverschreibungsrecht, 2017, § 19 SchVG Rn. 5; Veranneman/Rattunde, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 6).

    Das Schuldverschreibungsrecht sollte international üblichen Anforderungen soweit wie möglich angepasst werden (BT-Drucks. 16/12814, S. 1).

    Dabei wurde ausdrücklich die Notwendigkeit betont, den Gläubigern gerade in der Krise und der Insolvenz des Schuldners die Möglichkeit zu bestimmten Änderungen der Anleihebedingungen zu eröffnen (BT-Drucks. 16/12814, aaO).

    a) Die Wirksamkeit eines Opt-in-Beschlusses scheitert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (in diesem Sinne ebenfalls Veranneman, SchVG, aaO § 24 Rn. 7 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/12814, S. 25) nicht daran, dass das Gesetz den Gläubigern nach Verfahrenseröffnung eine Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen verwehrt.

    Zu einem solchen Vertrag können die Gläubiger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG mit Mehrheit ihre Zustimmung erklären (BT-Drucks. 16/12814, S. 18).

    Durch die Anwendung des Neurechts werden die Gläubiger nicht begünstigt, sondern nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers verstärkt in die Verantwortung genommen (BT-Drucks. 16/12814, S. 1, 13).

  • BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 203/10

    Gerichtliche Schätzung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines

    a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Fall § 89b Abs. 1 HGB, auf den § 89b Abs. 5 HGB für den Versicherungs- und den Bausparkassenvertreter mit bestimmten Modifikationen verweist, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) am 5. August 2009 anwendbar ist.
  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14

    BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten

    Um die Anleihebedingungen insoweit der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, übernehmen das Schuldverschreibungsgesetz und das Bundesschuldenwesengesetz jeweils die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Staaten der Eurozone abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet und damit "kontrollfest" macht (BT-Drucks. 16/12814, S. 1 f., 13 f. und BT-Drucks. 17/9049, S. 1 f., 7; zur Möglichkeit der Änderung der Anleihebedingungen von Altschuldverschreibungen nach § 24 Abs. 2 SchVG siehe BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7).
  • BGH, 14.07.2016 - IX ZA 9/16

    Prozesskostenhilfe für den gemeinsamen Vertreter von

    Das Schuldverschreibungsgesetz regelt, auf welche Weise die Gläubiger einer Anleihe zur Sanierung oder in der Insolvenz des Schuldners durch Mehrheitsentscheidung auf die verbrieften Rechte einwirken können (BT-Drucks. 16/12814 S. 13).

    Das Schuldverschreibungsgesetz ändert nichts daran, dass die Rechtsverhältnisse zwischen dem jeweiligen Gläubiger und dem Schuldner bezüglich der Schuldverschreibungen individuell sind (vgl. BT-Drucks. 16/12814 S. 20).

    Soweit nach Bestellung eines gemeinsamen Vertreters allein dieser die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend machen kann (§ 19 Abs. 3 SchVG), sind die Gläubiger insoweit zwar von der Geltendmachung ihrer Rechte ausgeschlossen (BT-Drucks. 16/12814 S. 25; Preuße/Scherber, SchVG, § 19 Rn. 32; FK-SchVG/Friedl, § 19 Rn. 50; Veranneman/Fürmaier, SchVG § 19 Rn. 6).

    Dies entspricht den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/12814 S. 14, 18, 19) und zeigt sich in den einzelnen Bestimmungen des Schuldverschreibungsgesetzes.

    Der gemeinsame Vertreter ist den Weisungen der Gläubiger unterworfen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 SchVG); ein Recht, von diesen Weisungen abzuweichen, steht ihm nicht zu (BT-Drucks. 16/12814 S. 19; Veranneman, SchVG, §§ 7, 8 Rn. 59).

  • BGH, 22.03.2018 - IX ZR 99/17

    Genussrechte als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch

    Entscheidend ist dabei die Verbriefung; gleichgültig ist lediglich die Art der Verbriefung etwa in einer Sammelurkunde oder in Einzelurkunden (BT-Drucks. 16/12814, S. 16, 17).
  • BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/15

    Kosten des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütungen und Auslagen des

    Hierauf beruht die Bemerkung in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Schuldverschreibungsgesetz, dass die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters "in aller Regel wünschenswert wäre" (BT-Drucks. 16/12814 S. 25).

    Dass die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters auch im Interesse einer rationellen Abwicklung des Insolvenzverfahrens erfolgt (Kübler, aaO 192) und eine zügige und geordnete Durchführung des Insolvenzverfahrens erleichtert (BT-Drucks. 16/12814 S. 25; FK-SchVG/Friedl, § 19 Rn. 19; Preuße/Scherber, SchVG, § 19 Rn. 32), ändert nichts an der wesentlichen Funktion und Bindung des gemeinsamen Vertreters: Er bleibt ein Gläubigervertreter, ist jedenfalls im Innenverhältnis den Weisungen der Anleihegläubiger unterworfen (Preuße/Scherber, aaO Rn. 34; FK-SchVG/Friedl, § 19 Rn. 54) und fördert mit seiner Tätigkeit den Insolvenzzweck allenfalls mittelbar und ist ihm keineswegs verpflichtet.

    Soweit nach der Begründung des Regierungsentwurfs die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners "wünschenswert" ist (BT-Drucks. 16/12814 S. 25), ergibt sich daraus weder eine gesetzliche Regelung, auf welche Art und Weise die Vergütung eines gemeinsamen Vertreters festzusetzen ist, noch rechtfertigt diese Bemerkung, eine nicht vorhandene gesetzliche Regelung durch Richterrecht zu schaffen.

    Vielmehr statuiert § 19 Abs. 1 SchVG einen Vorrang des Insolvenzrechts (BT-Drucks. 16/12814 S. 25; Cagalj, aaO 169; Preuße/Scherber, SchVG, § 19 Rn. 2; FK-SchVG/Friedl, § 19 Rn. 8).

  • BGH, 02.12.2014 - II ZB 2/14

    Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer

    Das von der Antragstellerin angestrebte Opt-in sei grundsätzlich nach § 24 Abs. 2 SchVG (in der Fassung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen [Schuldverschreibungsgesetz - SchVG] vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2512]) möglich.

    Auch in der Erläuterung des Regierungsentwurfs zu § 15 SchVG wird - neben der Unterscheidung zwischen der Gläubigerversammlung und der zweiten Versammlung - nur ausgeführt, dass der Vorsitzende eine zweite Versammlung einberufen könne (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 23), ohne dass von einer Ermächtigung anderer Beteiligter die Rede wäre.

    (a) Die Möglichkeit des Einberufungsverlangens durch eine qualifizierte Gläubigerminderheit in § 9 Abs. 1 SchVG, die zu der gerichtlichen Ermächtigung der Gläubigerminderheit zur Einberufung der Gläubigerversammlung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVG führen kann, findet nach der Gesetzesbegründung ihren Grund darin, dass es Situationen gibt, in denen der Schuldner selbst kein eigenes unmittelbares Interesse an der Einberufung der Gläubigerversammlung hat, etwa wenn es um die Abberufung eines in den Anleihebedingungen bestellten gemeinsamen Vertreters geht (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 21).

    Bereits das SchVG 1899 und auch die durch die Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes angestrebte Erweiterung der Befugnisse der Gläubiger, in der Krise oder der Insolvenz des Schuldners durch Zustimmung zu Änderungen der Anleihebedingungen auf die in den Schuldverschreibungen verbrieften Rechte einzuwirken (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 1), setzen ansonsten grundsätzlich die Zusammenarbeit zwischen Schuldner und Gläubigern voraus.

    (b) Die Einberufung einer zweiten Versammlung, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG - d.h. mit einem gegenüber der Gläubigerversammlung herabgesetzten Quorum - beschlussfähig ist, dient dagegen dem grundsätzlichen gesetzgeberischen Ziel, dass die Gläubiger in der Krise des Schuldners durch Mehrheitsentscheidungen einen Beitrag zu dessen Sanierung leisten können (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 13), ohne dass das mangelnde Interesse anderer Gläubiger eine Blockade für die veränderungswilligen (anwesenden) Gläubiger bewirkt (Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 15 Rn. 38; Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 17 § 15 Rn. 13).

    Der Gesetzesentwurf stellt hierzu klar, dass der notwendige Minderheitenschutz durch Kombination gesetzlicher Mehrheitserfordernisse für die Beschlussfassung sowie durch individuellen Rechtsschutz gewährt werden soll (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 14).

  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14

    BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten

    Um die Anleihebedingungen insoweit der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, übernehmen das Schuldverschreibungsgesetz und das Bundesschuldenwesengesetz jeweils die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Staaten der Eurozone abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet und damit "kontrollfest" macht (BT-Drucks. 16/12814, S. 1 f., 13 f. und BT-Drucks. 17/9049, S. 1 f., 7; zur Möglichkeit der Änderung der Anleihebedingungen von Altschuldverschreibungen nach § 24 Abs. 2 SchVG siehe BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7).
  • BGH, 08.05.2014 - VII ZR 282/12

    Handelsvertreterausgleichsanspruch eines Versicherungs- und

  • BGH, 30.10.2014 - III ZR 493/13

    Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit dem

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 25/08

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers bei Vertragsende: Berücksichtigung

  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 209/07

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters/Vertragshändlers bei Insolvenz;

  • BGH, 02.12.2014 - II ZB 3/14

    Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer

  • OLG Stuttgart, 27.12.2016 - 10 U 97/16

    Wirkungen der Insolvenzeröffnung für eine GmbH: Erfolgte Ausgabe von

  • BGH, 01.07.2014 - II ZR 381/13

    Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf

  • BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 108/09

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters im Shopgeschäft: Begriff des

  • BGH, 21.02.2013 - VII ZA 14/12

    Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters: Richtlinienkonforme Auslegung des

  • BSG, 13.12.2022 - B 12 KR 10/20 R

    Krankenversicherung - Kapitalleistungen einer Direktversicherung -

  • OLG Stuttgart, 19.07.2018 - 19 U 28/18

    Anspruch auf Rückzahlung gekündigter Unternehmensanleihen: Inhaltskontrolle für

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2011 - 17 U 117/10

    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank beim Verkauf von

  • OLG Dresden, 09.12.2015 - 13 U 223/15

    Geltendmachung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Bestimmung eines

  • BGH, 10.03.2022 - IX ZR 178/20

    Berechtigung des nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

  • OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11

    Genussschein: Objektive Auslegung von Genussscheinbedingungen und Anwendung der

  • OLG Zweibrücken, 20.03.2013 - 3 W 9/13

    Inhaberschuldverschreibung: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2011 - 5 Sa 53/11

    Kündigung wegen Schlechterfüllung der übertragenen Arbeitsaufgabe

  • LG Düsseldorf, 11.05.2016 - 23 O 97/15

    Vergütungsanspruch eines gemeinsamen Vertreters von Anleihengläubigern einer

  • BGH, 10.03.2022 - IX ZR 196/20

    Bestellung des gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger nach

  • LG Frankfurt/Main, 27.10.2011 - 5 O 60/11

    Inhaberschuldverschreibung: Anwendbarkeit des SchVG 2009 bei partieller

  • OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 4 U 22/14

    Kündigung von in Form einer Schuldverschreibung ausgegebener Anleihen

  • OLG Köln, 13.01.2014 - 18 U 174/13

    Sanierungskonzept der Solarworld AG ist freigegeben

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2013 - 16 U 8/13

    Karenzentschädigung und Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gegenüber einem

  • LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 5 O 45/11

    Inhaberschuldverschreibung: Anwendbarkeit des SchVG 2009 bei partieller

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht