15.06.2006

Bundestag - Drucksache 16/1830

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 3189   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,43199
BGBl. I 2007 S. 3189 (https://dejure.org/2007,43199)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 28.12.2007, Seite 3189
  • Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
  • vom 21.12.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (G-SIG: 16019181)

Meldungen

  • archive.org

    Kinder sollen von neuem Unterhaltsrecht profitieren

Literatur

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 07.11.2007   BT   Neues Unterhaltsrecht mit breiter Mehrheit gebilligt
 
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Wird zitiert von ... (178)

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07

    Kita-Kosten (ausgenommen Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf

    Durch das Unterhaltsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) ist der bisherige § 1612 a BGB vollständig neu gefasst worden.

    Mit der Anknüpfung an den doppelten Kinderfreibetrag soll der Mindestunterhalt das Existenzminimum eines Kindes gewährleisten (BT-Drucks. 16/1830 S. 26 ff.; vgl. auch Klinkhammer FamRZ 2008, 193 ff.).

    Das hat sich auch dadurch nicht wesentlich geändert, dass der an die Regelbeträge als Sockel anknüpfende Betrag von 135 % aufgrund seiner Abhängigkeit von der Entwicklung des durchschnittlichen verfügbaren Arbeitsentgelts (vgl. § 1612 a Abs. 4 BGB a.F.) letztlich das Existenzminimum überstieg (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/1830, S. 27).

  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15

    Kindesunterhalt: Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

    Mit der Auffangvorschrift des § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs hingegen solche Fälle in den Blick nehmen, in denen das Kind entweder wegen Volljährigkeit einer Betreuung nicht mehr bedarf oder die Betreuung eines minderjährigen Kindes (etwa bei Fremdunterbringung) nicht wenigstens durch einen der beiden Elternteile erfolgt und deshalb von ihnen nur Barunterhalt zu leisten ist (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1138 Rn. 37).

    Indessen beruht die gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB vorgesehene Halbanrechnung des Kindergelds auf der grundlegenden gesetzgeberischen Erwägung, dass betreuende Elternteile mit der anderen Hälfte des Kindergelds bei der Erbringung ihrer Betreuungsleistungen unterstützt werden sollen (BT-Drucks. 16/1830 S. 30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1138 Rn. 38).

  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Hinzu kommt für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 der durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (vom 21. Dezember 2007, BGBl 2007 I S. 3189) geschaffene Vorrang dieses Unterhalts gegenüber allen übrigen Unterhaltsansprüchen (§ 1609 BGB).
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