04.06.2007

Bundestag - Drucksache 16/5544

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 2178   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,43177
BGBl. I 2007 S. 2178 (https://dejure.org/2007,43177)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 05.09.2007, Seite 2178
  • Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG)
  • vom 03.09.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) (G-SIG: 16019260)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 12.10.2006   BT   Regierung will Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer einschränken
  • 02.03.2007   BT   Anhörung zur Novelle des Rechts der Wirtschaftsprüfer
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    Nach § 56 Abs. 1 WPO gilt § 43 Abs. 1 S 1 WPO aF auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die ua die Rechtsform der Aktiengesellschaft haben können (§ 27 Abs. 1 WPO idF des Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung vom 3.9.2007, BGBl I 2178) .
  • VG Berlin, 10.05.2012 - 16 K 253.11

    Beitrag für Durchführung von Sonderuntersuchungen

    Dieser weitere Beitrag wurde zur Finanzierung der Sonderuntersuchungen als einem Instrument der verstärkten Berufsaufsicht über Abschlussprüfer (vgl. BT-Drs. 16/2858, S. 38) eingeführt.

    Diese anlassunabhängigen Untersuchungen werden bei Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse vornehmen, um den Kapitalmarkt zu schützen (BT-Drs. 16/2858, S. 37).

    Bei den Sonderuntersuchungen handelt es sich um eine Maßnahme zur "Stärkung und Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer" (BT-Drs. 16/2858, S. 38).

    Von diesen Untersuchungen profitiert nicht nur die Allgemeinheit, indem das Vertrauen in einen funktionierenden Kapitalmarkt gesteigert wird (BT-Drs. 16/2858, S. 37).

    Damit nutzte sie die neue, durch § 61 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. WPO geschaffene Möglichkeit (vgl. BT-Drs. 16/2858, S. 34), Beiträge je nach Tätigkeitsfeld des Mitglieds, nämlich hier der Tätigkeit als Abschlussprüfer, vorzusehen.

    Ferner sind die anlassunabhängigen Ermittlungen nach der Vorstellung des Gesetzgebers vor allem auf die abschlussprüfungsspezifischen Berufspflichten ausgerichtet (BT-Drs. 16/2858, S. 38), wie sich aus dem Wortlaut des § 62b Abs. 1 Satz 1 WPO ergibt.

  • VG Berlin, 17.09.2010 - 16 K 246.09

    Sonderuntersuchungen bei Wirtschaftsprüfern; Anordnung einer Sonderprüfung

    Die Beklagte plant die Sonderuntersuchungen basierend auf der gesetzlichen Vorgabe einer "stichprobenartigen" Auswahl (§ 61a S. 2 Nr. 2, § 62b Abs. 1 WPO) und der Konkretisierung in der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber darunter ein "kombiniertes Verfahren aus risikobewusster Auswahl sowie statistischer Zufallsauswahl" versteht (BT-Drs. 16/2858, S. 38).

    Das Losverfahren als "statistische Zufallsauswahl" ist in Ergänzung zur risikoorientierten Auswahl in § 11 Abs. 1 S. 2 der "Verfahrensordnung Sonderuntersuchung" vorgesehen (siehe auch die Gesetzesbegründung zu § 62b WPO, BT-Drs. 16/2858, S. 38).

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Losverfahren eine sachgerechte Ergänzung der risikoorientierten Auswahl (siehe auch die in der Gesetzesbegründung zitierten internationalen Standards, BT-Drs. 16/2858, S. 38; siehe hinsichtlich der gewerberechtlichen Zulassung zu einem Markt: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 63.05 -, NVwZ-RR 2006, 786, Rn. 6).

  • BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 67/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

    Davon ist der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift durch das Berufsaufsichtsreformgesetz vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) auch ausgegangen (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks 16/2858 S. 24).
  • BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 20.14

    Vereidigter Buchprüfer; Wirtschaftsprüfer; prüfungsfreie Bestellung;

    b) Entgegen der Ansicht des Klägers lösen weder die vom Bundesgesetzgeber unternommenen Gesetzgebungsakte zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG (Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung vom 3. September 2007 <BGBl. I S. 2178>) noch die der Umsetzungsgesetzgebung vorgelagerte Entscheidung des Gesetzgebers, den Beruf des vereidigten Buchprüfers zu schließen (Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens vom 1. Dezember 2003 <BGBl. I S. 2446>), eine Verpflichtung aus, alle zugelassenen Abschlussprüfer in einem Beruf zusammenzufassen.
  • FG Düsseldorf, 12.08.2010 - 12 K 2384/08

    Gewerbesteuerpflicht einer Freiberufler-GmbH & Co KG; Gewerbesteuerpflicht;

    Im Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (BARefG; Bundestags-Drucksache 16/2858 vom 4.10.2006) heißt es insoweit lediglich, dass aufgrund steuerrechtlicher und haftungsrechtlicher Vorteile der GmbH & Co. KG ein Bedarf im Berufsstand durchaus gegeben sei.
  • VG Berlin, 03.04.2018 - 22 K 21.16

    Rechtschutz gegen die Aufforderung der Wirtschaftsprüferkammer, ihr im Rahmen

    Durch die 7. WPO-Novelle 2007 wurde dann das LG zuständig (BT-Drs. 16/2858).
  • VG Berlin, 24.11.2011 - 16 K 313.10

    Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitspapieren eines Wirtschaftsprüfers im Rahmen

    Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Regelungen, die einerseits ein Verweigerungsrecht ausdrücklich sowohl für Auskünfte als auch für die Vorlage von Unterlagen begründen, andererseits ein solches (nur) für die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften vorsehen, ergibt sich, dass der Gesetzgeber (vgl. auch die von der Beklagten zitierte Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/2858, S. 35) ein Recht zur Verweigerung der Vorlage von Unterlagen nur für die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht, nicht aber für die Möglichkeit einer etwaigen Selbstbelastung begründen wollte.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2018 - 5 N 23.16

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Wirtschaftsprüferexamen; verkürzte Prü-fung;

    Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 der Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 3 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrüfV -) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178), als erfüllt angesehen, wonach bei einer verkürzten Prüfung der Prüfungskommission ein Vertreter der für die Wirtschaft zuständigen oder einer anderen obersten Landesbehörde als vorsitzendes Mitglied, ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt, ein Vertreter der Wirtschaft und zwei Wirtschaftsprüfer angehören.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2008 - 12 N 224.07

    Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer

    Die Rüge des Klägers, dass das Verwaltungsgericht den Begriff " anderer Personen" im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsprüferordnung - (WPO) in der bis zum Inkrafttreten des Berufsaufsichtsreformgesetzes vom 3. September 2007 (BGBl I S. 2178) gültigen Fassung unzutreffend ausgelegt habe, weil hiermit nicht jeder Dritte gemeint sein könne, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
  • VG Berlin, 17.09.2010 - 16 K 320.09

    Wirtschaftsprüfungspraxis; anlassunabhängige Sonderuntersuchung; Auswahlkriterium

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2009 - 12 N 70.08

    Maßststab für die Auslegung des § 20 Abs. 2 Nr. 5 Wirtschaftsprüferordnung ( WPO

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2008 - 12 L 102.07

    Recht der freien Berufe

  • VG Berlin, 15.01.2009 - 16 K 32.09

    Widerruf der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer

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