21.04.2010

Bundestag - Drucksache 17/1469

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 1800   

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https://dejure.org/2013,68871
BGBl. I 2013 S. 1800 (https://dejure.org/2013,68871)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 29.06.2013, Seite 1800
  • Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
  • vom 26.06.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 27.04.2010   BT   Bundesrat: Notare können Aufgaben im Nachlassrecht übernehmen
  • 14.03.2012   BT   Übertragung gerichtlicher Aufgaben auf Notare (in: Vorschau auf die Sitzungen vom 21. bis 23. März)
  • 02.05.2012   BT   Notare befürworten Entlastung der Nachlassgerichte
  • 09.05.2012   BT   Rechtsausschuss informiert sich über mögliche Kompetenzerweiterung für Notare
  • 18.04.2013   BT   Notare und freiwillige Gerichtsbarkeit (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 18. und 19. April)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 22.09.2016 - V ZB 177/15

    Vertretung einer GmbH in Grundbuchsachen: Nachweis rechtsgeschäftlich erteilter

    aa) Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 21 Abs. 3 BNotO u. § 34 GBO durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) die Möglichkeit eröffnet, Vollmachten durch eine notarielle Bescheinigung nachzuweisen.

    Die Vollmachtsurkunde muss nur dem Notar, nicht auch dem Grundbuchamt vorgelegt werden (vgl. BT-Drucks. 17/1469 S. 14).

    Denn die bisherigen Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht wurden nicht verringert; es ist nur die Möglichkeit geschaffen worden, den Nachweis gegenüber dem Notar zu erbringen (vgl. BT-Drucks. 17/1469 S. 14; vgl. OLG Hamm, Rpfleger 2016, 550, 551; OLG München, RNotZ 2016, 97, 100; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 21 Rn. 31; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 34 Rn. 6; Spieker, notar 2016, 188, 192).

    Das hat das Grundbuchamt anhand der Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 3 BNotO zu prüfen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13136 S. 20; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 34 Rn. 5; Preuß, DNotZ 2013, 740, 748).

    Dieser besteht darin, den Aufwand für den Nachweis der Bevollmächtigung bei Vollmachtsketten gegenüber dem Grundbuchamt zu reduzieren (vgl. BT-Drucks. 17/1469 S. 14, 19).

    Für Unternehmensträger hat die notarielle Vollmachtsbescheinigung den Vorteil, dass sie den Notar ihres Vertrauens beauftragen können, der auch in anderen Angelegenheiten für sie tätig ist und dem damit die erforderlichen Unterlagen bereits vorliegen (vgl. BT-Drucks. 17/1469 S. 14).

    Da sich der Notar die Legitimationskette, die zu der Vollmacht des Handelnden führt, stets in der Form des § 29 GBO nachweisen lassen muss (vgl. BT-Drucks. 17/1469 S. 14), wird von ihm nur verlangt, Bescheinigungen über die ihm ohnehin vorliegenden Nachweise auszustellen.

  • OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 20 W 316/15

    Grundbuch: Notwendiger Inhalt der Bescheinigung gem. § 21 Abs. 3 BNotO

    Die bisherigen Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht werden somit nicht verringert, es wird nur eine zusätzliche Möglichkeit des Nachweises gegenüber dem Grundbuchamt geschaffen (vgl. BT-Drs. 17/1469, S. 14, 19; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen DNotZ 2014, 636, zitiert nach [...]; Diehn/Kilian, BNotO, § 21 Rz. 29 ff.; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 34 Rz. 5; Spieker notar 2014, 196, 197 ff.) Dabei bleibt die Möglichkeit, Legitimationsketten in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, bestehen.

    § 34 GBO eröffnet lediglich eine zusätzliche Wahlmöglichkeit (vgl. BT-Drs. 17/1469, S. 14, 19; Meikel/Krause, a.a.O., § 34 Rz. 3).

    Im Falle des § 21 Abs. 3 BNotO ist damit die Vorlage sämtlicher Urkunden, die für den Nachweis der Legitimationskette erforderlich sind, nur noch gegenüber dem Notar, nicht aber gegenüber dem Grundbuchamt nötig (vgl. BT-Drs. 17/1469, S. 14).

  • OLG Bremen, 28.03.2014 - 3 W 46/13

    Nachweis der Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt durch eine notarielle

    Solche Bescheinigungen haben grundsätzlich auch dieselbe Beweiskraft wie ein Zeugnis des betreffenden Registergerichts (BT-Drs. 17/1469, S. 14).

    Insbesondere ist eine notarielle Vollmachtbescheinigung nur auf Basis solcher Vollmachten zulässig, die ihrerseits den Anforderungen des Registerverkehrs genügen (BT-Drs. 17/1469, S. 14).

    Der Notar muss sich deshalb die Legitimationskette, die zu der Vollmacht führt, in der Form nachweisen lassen, in der sie gegenüber der das Register führenden Stelle nachzuweisen wäre (BT-Drs. 17/1469, S. 14).

    Die bisherigen Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht werden somit nicht verringert, es wird lediglich eine zusätzliche Möglichkeit des Nachweises gegenüber den die Register führenden Stellen geschaffen (BT-Drs. 17/1469, S. 14).

  • BGH, 21.06.2017 - IV AR (VZ) 3/16

    Widerruf der Zulassung eines Notars zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren

    Zutreffend ist auch, dass der Gesetzgeber bei Erlass des § 133a GBO gemäß Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) von der Teilnahme vieler Notare am automatisierten Grundbuchabrufverfahren ausgegangen ist (vgl. BT-Drucks. 17/1469 S. 2, 14 und 20; BT-Drucks. 17/13136 S. 20).

    Eine solche Entscheidung hat der Gesetzgeber - ungeachtet des Umstandes, dass er ausweislich der Begründungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/12319 aaO) und zum Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare (BT-Drucks. 17/1469 aaO) jeweils ausdrücklich eine möglichst flächendeckende Teilnahme der Notare am automatisierten Abrufverfahren für wünschenswert hielt - bislang nicht getroffen.

  • OLG Hamm, 10.03.2016 - 15 W 45/16

    Reichweite des Nachweises einer notariellen Vollmachtsbescheinigung

    Nach der gesetzgeberischen Intention sollte mit der Einführung des § 21 Abs. 3 BNotO eine weitere Möglichkeit geschaffen werden, rechtsgeschäftliche Vollmachten gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen (BT-Drucksache 17/1469, S. 14).

    Die bisherigen Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht werden somit nicht verringert, es wird nur eine zusätzliche Möglichkeit des Nachweises gegenüber dem Grundbuchamt geschaffen (vgl. BT-Drucksache 17/1469, S.14/19; OLG Bremen DNotZ 2014, 636; Meikel-Krause, a. a, O., § 34 Rn.5).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2016 - 3 Wx 54/16

    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nach Beseitigung eines zum Gegenstand

    Durch die Neufassung des § 21 BNotO in Art. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (vgl. BGBl. I 2013, S. 1800) hat der Gesetzgeber die zuvor geltende Rechtslage, wonach eine notarielle Bescheinigung gemäß § 21 BNotO nur dann als Nachweis einer Vertretungsberechtigung genügte, wenn diese sich aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergab, auf die Fälle des Nachweises rechtsgeschäftlicher Vertretungsberechtigungen auszudehnen beabsichtigt.

    Der Gesetzentwurf sieht eine Zulassung notarieller Vollmachtsbescheinigungen für Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister sowie über den Verweis in § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) für Eintragungen in das Partnerschaftsregister vor" (vgl. BT-Drs. 17/1469, S. 14).

  • OLG Frankfurt, 21.05.2015 - 20 W 72/14

    Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr

    Nach § 136 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 GNotKG ist die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf nur in im Einzelnen geregelten Übergangsfällen weiter anzuwenden.
  • OLG Nürnberg, 09.01.2017 - 15 W 2134/16

    Nachweis einer Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt durch notarielle

    Mit der Neufassung von § 21 Abs. 3 BNotO und § 34 GBO hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1800) die Möglichkeit eröffnet, Vollmachten durch eine notarielle Bescheinigung nachzuweisen.
  • OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21

    Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus

    Auch für die durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) zum 1. September 2013 geschaffene Möglichkeit der Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare gemäß § 133a GBO dürfe nichts Anderes gelten, weil die Verpflichtung zur Führung eines Protokolls nach § 133a Absatz 3 GBO i.V.m. § 85a GBV nur für deutsche Notare gelten könne.
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