01.06.2016

Bundestag - Drucksache 18/8648

Bericht, Urheber: Haushaltsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Nachrichten zur Drucksache

  • 13.04.2016   BT   Stärkung der beruflichen Weiterbildung
  • 09.05.2016   BT   Weiterbildung scheitert oft am Geld
  • 01.06.2016   BT   Prämien für Prüfungen

Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 1710   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20810
BGBl. I 2016 S. 1710 (https://dejure.org/2016,20810)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 22.07.2016, Seite 1710
  • Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG)
  • vom 18.07.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    18-72158
    Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)

  • 05.04.2016   BT   Stärkung der beruflichen Weiterbildung (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 08.04.2016   BT   "Berufliche Bildung gering Qualifzierter verbessern"
  • 13.04.2016   BT   Stärkung der beruflichen Weiterbildung
  • 14.04.2016   BT   Zukunft der beruflichen Weiterbildung erörtert
  • 09.05.2016   BT   Weiterbildung scheitert oft am Geld
  • 09.05.2016   BT   "Weiterbildung zu stärken geht in richtige Richtung"
  • 25.05.2016   BT   Weiterbildung und Arbeitslosenversicherung
  • 25.05.2016   BT   Erweiterung des Arbeitslosenversicherungsschutzes (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 01.06.2016   BT   Prämien für Prüfungen
  • 02.06.2016   BT   Mehr Möglichkeiten beruflicher Weiterbildung
  • 03.06.2016   BT   Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung erweitert (in: Bundestagsbeschlüsse am 2. und 3. Juni)
  • 08.07.2016 BReg Gesetz zur beruflichen Weiterbildung - Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • SG Karlsruhe, 11.12.2018 - S 4 AL 1712/18

    Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Prämienzahlung bei Bestehen einer

    Bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung werde der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drs. 65/16, S. 24 f.).

    Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren auch davon ausgegangen, dass die Prämien das Durchhaltevermögen bei mehrjährigen Ausbildungen zu stärken geeignet sind, weswegen grundsätzlich eine mehrjährige Ausbildung als Modell der gesetzlichen Regelung gedient haben dürfte (vgl. BR-Drs. 65/16, S. 24; vgl. auch die Ausführungen der Parl. Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Anette Kramme, vor dem Deutschen Bundestag, Plenarprotokoll 18/164, S. 16106, und Plenarprotokoll 18/173, S. 17066).

    Eine Beschränkung auf mehrjährige Ausbildungen oder auf betriebliche Ausbildungen findet sich in den Materialien jedoch - soweit ersichtlich - nicht (vgl. auch BT-Drs. 18/8042, S. 2, 15 und 27; Beiträge des Abgeordneten Karl Schiewerling, Plenarprotokoll 18/164, S. 16108, und der Abgeordneten Katja Mast, a.a.O. S. 16114).

    Im Ergebnis ging es darum, einen erfolgreichen Abschluss zu fördern, wobei andere Voraussetzungen als die im gesetzlichen Tatbestand enthaltenen nicht explizit verlangt wurden; entscheidend war das Bestehen einer Abschluss- und ggf. auch Zwischenprüfung nach längerer Ausbildung (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales BT-Drs. 18/8647, S. 15 f.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - L 19 AS 466/20

    Doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg

    Nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 18.07.2016, BGBl I 1710, gültig ab dem 01.06.2018,) kann der zuständige Grundsicherungsträger Leistungen nach.

    § 131a SGB III (i.d.F.des Gesetzes vom 18.07.2016, BGBl I 1710, ab dem 01.08.2016) erbringen.

    Bei der von dem Kläger absolvierten Umschulung zum Erzieher handelt es sich um eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 SGB III (i.d.F. des Gesetzes vom 18.07.2016, BGBl I 1710).

    Denn die Ausbildung zum Erzieher an einer Fachschule ist trotz fehlender Möglichkeit, die Ausbildungsdauer zu verkürzen, nach § 180 Abs. 4 S. 2 , Abs. 5 SGB III (i.d.F. des Gesetzes vom 18.07.2016, BGBl I 1710) dem Grunde nach förderungsfähig (vgl. Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 111, 2. Aufl., § 180 SGB III (Stand: 15.01.2019), Rn. 56; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 81 ff. SGB III, Stand 08.02.2021, Rdz. 81.56).

  • BSG, 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit -

    Zwar ist § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 SGB III erst mit Wirkung zum 1.8.2016 durch das Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG) vom 18.7.2016 (BGBl I 1710) ergänzt worden um den Zusatz "; das Versicherungsverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen".

    Vielmehr heißt es in der Entwurfsbegründung eher "neutral", die Neuregelung "gewährleiste" die Berücksichtigung von arbeitsfreien Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen für die Erfüllung der Anwartschaftszeit (BT-Drucks 18/8042, S 22) .

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R

    Beruflichen Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer

    Gemäß § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der hier anzuwendenden, vom 1.8.2016 bis 31.12.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz [AWStG]) vom 18.7.2016 (BGBl I 1710) erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1000 Euro, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31.12.2020 beginnt.
  • BSG, 25.05.2022 - B 11 AL 29/21 R

    Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Bestehen des

    Gemäß § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der hier anzuwendenden, vom 1.8.2016 bis 31.12.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz [AWStG]) vom 18.7.2016 (BGBl I 1710) erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1000 Euro, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31.12.2020 beginnt.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 30.08.2016 - L 1 AL 61/14

    Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes kann Arbeitslosengeldanspruch

    (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG) vom 18.07.2016 (BGBl I S 1710) mWv 01.08.2016 um Nr. 4 ergänzt wurde, wonach Personen, die eine Elternzeit nach §.
  • BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 4/19 R

    Arbeitslosengeldanspruch bei geförderter beruflicher Weiterbildung -

    Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB III, der durch das Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz vom 18.7.2016 (BGBl I 1710) zum 1.8.2016 eingefügt wurde, ist von einer solchen Erforderlichkeit im Falle eines fehlenden Berufsabschusses bei der Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten Maßnahme stets auszugehen.
  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 31/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche

    Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II (in der vom 19.3.2013 bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege vom 13.3.2013, BGBl I 446) iVm § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III (in der vom 1.8.2016 bis zum 28.5.2020 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung vom 18.7.2016, BGBl I 1710) , die in analoger Anwendung der arbeitsförderungsrechtlichen Vorschrift aus dem SGB III zu einem Leistungsanspruch des Klägers führen.
  • BSG, 13.12.2022 - B 12 AL 1/21 R

    Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - Aufnahme

    Aufgrund der eingetretenen Bindungswirkung ist nicht zu entscheiden, ob das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag zum 25.10.2015 zu Recht begründet worden ist oder nach § 28a Abs. 2 Satz 2 SGB III (idF des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung vom 18.7.2016, BGBl I 1710) ausgeschlossen war.

    Gemäß § 345b Satz 1 Nr. 2 SGB III (in der vom 1.1.2011 bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung des Beschäftigungschancengesetzes vom 24.10.2010, BGBl I 1417, sowie der ab 1.8.2016 geltenden Fassung des AWStG vom 18.7.2016, BGBl I 1710) gilt für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, als beitragspflichtige Einnahme in Fällen des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße.

  • SG Berlin, 01.11.2016 - S 137 AS 14835/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Förderung der

    Im Übrigen hat der Gesetzgeber bereits für die Pflege- und Gesundheitsberufe erkannt, dass die hier streitige Regelung die Ausbildungsnachfrage für diese Berufe "stark bremst" (BR-Drucks. 65/1/16, S. 5) und daher in § 131b SGB III inzwischen eine entsprechende Ausnahmeregelung geschaffen.

    Dabei kann die Kammer aus den zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 56/16; BT-Drucks. 18/8042; BT-Drucks. 18/8647) nicht erkennen, dass es zwingend bei dieser einen Ausnahme bleiben soll.

  • BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 32/21 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Mindestbemessungsentgelt -

  • BSG, 31.03.2022 - B 5 R 47/21 R

    Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem

  • BSG, 09.02.2022 - B 7/14 AS 31/21 R

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ; Gewährung einer Prämie

  • LSG Baden-Württemberg, 25.11.2022 - L 8 AL 1596/22
  • LSG Saarland, 15.06.2021 - L 6 AL 3/20

    Angelegenheiten der Bundesagentur für ArbeitBerufungen

  • LSG Sachsen, 06.01.2022 - L 3 AL 24/20
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