03.12.1973

Bundestag - Drucksache 7/1334

Bericht und Antrag, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1974 S. 85   

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https://dejure.org/1974,3412
BGBl. I 1974 S. 85 (https://dejure.org/1974,3412)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 22.01.1974, Seite 85
  • Gesetz zum Schutze in Ausbildung befindlicher Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen
  • vom 18.01.1974

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18

    Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG - duales Studium

    Auch aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung von § 78a in das BetrVG durch das Gesetz zum Schutze in Ausbildung befindlicher Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen vom 18. Januar 1974 (BGBl. I S. 85) ergibt sich, dass der Gesetzgeber ausschließlich Ausbildungsverhältnisse im Blick hatte, die unter den Anwendungsbereich des BBiG fallen.
  • BAG, 18.09.2019 - 7 ABR 44/17

    Auflösung eines im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis entstandenen

    Nach Ablauf der Frist hat der Arbeitnehmer die Sicherheit, dass nunmehr endgültig ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht, das durch den Arbeitgeber nur unter Beachtung der Vorschriften über die Kündigung und den Kündigungsschutz von Arbeitsverhältnissen beendet werden kann (BT-Drs. 7/1334 S. 3).
  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung des Auflösungsbegehrens durch den Arbeitgeber soll der Rechtssicherheit dienen: Nach Ablauf dieser Frist hat der Arbeitnehmer die Sicherheit, dass nunmehr endgültig ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht (vgl. BTDrucks 7/1334 S. 3).
  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 207/85

    Betriebsverfassungsrecht: Nachwirkender Schutz des vorübergehend nachgerückten

    Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zum Schutz in Ausbildung befindlicher Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen vom 18. Januar 1974 (BGBl. I, S. 85) § 78a in das Betriebsverfassungsgesetzt mit der Absicht eingefügt, Mitgliedern von Betriebsverfassungsorganen, die sich in der Ausbildung befinden, einen annährend gleichen Schutz in gewähren, wie den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitgliedern von Betriebsverfassungsorganen.
  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 P 71.78

    Personalvertretung - DKP-Mitgliedschaft - Weiterbeschäftigung eines

    Zwar ist § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ebenso wie sein Vorbild, der § 78 a des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Januar 1974 (BGBl. I S. 85), im Wortlaut an diese Kündigungsvorschrift angelehnt; er ist aber mit ihr nicht inhaltsgleich.

    Ihr liegt - ebenso wie dem durch das Gesetz zum Schütze in Ausbildung befindlicher Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen vom 18. Januar 1974 (BGBl. I S. 85) eingefügten § 78 a BetrVG - der Gedanke zugrunde, daß das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG, das gemäß § 107 Satz 1 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt, allein nicht ausreichend ist, um der Gefahr, wegen der Tätigkeit in einer Personalvertretung oder in, einer Jugendvertretung nicht weiterbeschäftigt zu werden, wirksam zu begegnen.

  • BVerwG, 28.02.1990 - 6 P 21.87

    Personalvertretung - Weiterbeschäftigungsverlangen eines Ersatzmitglieds -

    Namentlich in der Regelung des nachwirkenden Schutzes in Abs. 3 der Vorschrift kommt das weitergehende und in erster Linie angestrebte Anliegen zum Ausdruck, daß die Auszubildenden ihr Amt ohne Furcht vor späteren Nachteilen für ihre zukünftige berufliche Entwicklung ausüben können sollen (vgl. BT-Drucks. 7/1373, III., zu § 8 i.V.m. BT-Drucks. 7/1170; ferner Schwedes BABl. 1974, 9 ; Scheuring PersV 1987, 89 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - PL 15 S 1/06

    Personalvertretungsrecht - Feststellung, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis

    Die bei der Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes 1974 neu eingefügte Regelung des § 9 BPersVG entsprang - wie auch die in derselben Legislaturperiode im Parlament beratene und beschlossene Regelung des § 78a BetrVG - dem Bestreben, eine Gesetzeslücke zu schließen, die darin bestand, dass es dem Arbeitgeber frei stand, nach Abschluss der Berufsausbildung einen Arbeitsvertrag abzuschließen oder nicht, so dass er es in der Hand hatte, Mitglieder der Jugendvertretung oder des Personalrats aus ihrer betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Funktion zu entfernen (Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP vom 26. Oktober 1973 - BT-Drucks. 7/1170 - Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes - BT-Drucks. 7/1373 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, - 6 P 16/88 -, PersR 1990, 256 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 04.05.2007 - 13 Sa 38/07

    Übernahme; Auszubildender; Auszubildendervertreter; Telekom

    Damit war es für den Kläger, auch als er im November/Dezember 2005 zum Vollmitglied in die Auszubildendenvertretung in B4xxxxxxx aufrückte, klar, dass fortan den beiden Schutzzwecken des § 78a BetrVG, nämlich die Ämterkontinuität zu wahren und die Mandatsträger durch die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vor nachteiligen Folgen bei der Amtsführung im vorangegangenen Ausbildungsverhältnis zu bewahren (BT-Drucks. 7/1170, S. 3; zuletzt BAG, Beschluss vom 15.11.2006 - 7 ABR 15/06 - , Rdnr. 24), nur noch in eingeschränktem Umfang Rechnung getragen werden sollte, und zwar begrenzt auf 20% der Übernahmequote je Prüfungsjahrgang.
  • BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 557/84

    Jugendvertreter - Weiterbeschäftigung - Fristberechnung

    Diese Bestimmung wurde durch Gesetz vom 23. Januar 1974 (BGBl. I S. 85) in das BetrVG 1972 eingefügt.
  • LAG München, 06.09.2006 - 9 TaBV 84/05

    Zustandekommen und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen § 78a BetrVG

    § 78a BetrVG soll nämlich nicht nur der Kontinuität und Unabhängigkeit der Arbeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung und im Betriebsrat dienen, sondern auch die Amtsausübung ohne Furcht vor Nachteilen für die zukünftige berufliche Entwicklung ermöglichen (vgl. GK-Kreutz § 78a BetrVG Rz. 1 unter Hinweis auf BT-Drucksache 7/1170 S. 1).
  • LAG München, 12.10.2005 - 9 TaBV 30/05

    Auszubildendenvertreter

  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 381/85

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Beendigung eines

  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 32/84
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.1993 - 11 L 4/92

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden der Bundeswehr;

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