01.06.1973

Bundestag - Drucksache 7/650

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 1421   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,8540
BGBl. I 1976 S. 1421 (https://dejure.org/1976,8540)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,8540) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 15.06.1976, Seite 1421
  • Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)
  • vom 14.06.1976

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (291)

  • BGH, 28.02.2018 - XII ZR 94/17

    Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

    aa) Die auf dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421, 1422) beruhende Fassung der Vorschrift knüpft nicht mehr an die nach früherem Recht bestehende Pflicht der Frau an, den Haushalt in eigener Verantwortung zu führen (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) und ihr dementsprechend die Berechtigung zu geben, Geschäfte innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises mit Wirkung für den Mann zu besorgen ("Schlüsselgewalt" - grundlegend dazu Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576, 577; s. auch BGH Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 213/03 - FamRZ 2004, 778 mwN).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Der eherechtliche Versorgungsausgleich ist erst mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG vom 14. Juni 1976 <BGBl I S. 1421>) zum 1. Juli 1977 und damit erheblich später als das Ehegattensplitting eingeführt worden.
  • BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18

    Fiktive Fortschreibung des zum Zeitpunkt des Todeseintritts bestehenden

    Hier ist - wie beim ehelichen Unterhaltsanspruch gemäß § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB - die Leistungsfähigkeit des (verstorbenen) Unterhaltspflichtigen i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB ohne Belang, weil der Unterhaltspflichtige nach seinem Tod keinen eigenen Lebensbedarf mehr hat (vgl. zu § 1586 b: BT-Drucks. 7/650 Seite 151; Johannsen/Henrich/Hammermann Familienrecht 6. Aufl. § 1586 b Rn. 9; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1586 b Rn. 2, 29).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht