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   BGBl. I 1979 S. 127   

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BGBl. I 1979 S. 127 (https://dejure.org/1979,10930)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 07.02.1979, Seite 127
  • Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
  • vom 01.02.1979

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 10.05.2007 - V ZB 83/06

    Berücksichtigung eines Eigengebots des Gläubigers bei der Erteilung des

    Dem hat der Gesetzgeber in der Zwangsvollstreckungsnovelle vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) durch die Einführung des § 85a ZVG Rechnung getragen.

    Er ging davon aus, dass Vorschriften fehlten, um der Verschleuderung von Grundstücken wirksam zu begegnen (Zweiter Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 8/2152, S. 1), und wollte die Verschleuderung deshalb durch eine § 817a ZPO entsprechende, von Amts wegen zu berücksichtigende Regelung verhindern (Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 52; vgl. auch S. 46 und BT-Drs. 7/3838, S. 1, 9, 13 und 18).

  • LG Lüneburg, 08.07.2010 - 26 Qs 155/10

    Führerschein, beschlagnahmter - Wohnungsdurchsuchung - Ermächtigungsgrundlage

    Im Rahmen des § 463 b StPO ist aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift jedoch ohne Weiteres zu entnehmen, dass eine Wohnungsdurchsuchung nach dem Willen des Gesetzgebers zulässig sein soll, zumal seinerzeit gerade zum Zwecke dieser - redaktionell leider nicht besonders geglückten - Klarstellung § 459 g StPO und § 463 b StPO geändert wurden (vgl. BT-Drs. 8/693 vom 28. Juni 1977, S. 54 und BT-Drs. 8/2152 vom 29. September 1978, S. 16 sowie eingehend Waechter NZV 1999, 273).

    Dementsprechend hielt es seinerzeit auch der Rechtsausschuss des Bundestages für unnötig, weitere Änderungen an § 25 Abs. 4 StVG anzubringen, da in der Praxis die Zulässigkeit der Wohnungsdurchsuchung hinsichtlich einer einzuziehenden Sache oder eines beschlagnahmten Führerscheins ohnehin unstrittig sei (vgl. BT-Drs. 8/2152 vom 29. September 1978, S. 16 und BT-Drs. 8/2287 vom 14. November 1978, S. 4 sowie eingehend LG Berlin, NZV 2006, 385).

  • BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78

    Effektiver Rechtsschutz bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

    Durch Art. 2 Nr. 12 des inzwischen beschlossenen Gesetzes vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) wurde in das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung die neue Vorschrift des § 85a eingefügt.

    Die dem § 817a ZPO vergleichbare neue Vorschrift des § 85a ZVG tritt erst am 1. Juli 1979 in Kraft (Art. 6 des Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Februar 1979 - BGBl. I S. 127 -).

  • BGH, 23.01.1981 - V ZR 198/79

    Versteigerung eines Grundstücks - Verkehrswert eines Grundstücks - Schadensersatz

    Da im Verfahren der Aufhebungsversteigerung bis zum 1. Juli 1979, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 85 a ZVG aufgrund der Novelle vom 1. Februar 1979 (BGBl I S. 127), der Verkehrswert nicht von Amts wegen ermittelt wurde (Zeller, ZVG 10. Aufl. § 74 a Rdn. 1 (10, a); Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 74 a Anm. 7 b; LG Frankenthal, Rpfleger 1974, 443), hing eine ordnungsgemäße Beratung der Klägerin von der Ermittlung des Grundstückswerts ab.
  • OLG Bremen, 18.06.1980 - 2 U 79/79

    Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens

    Damit würde sich das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers setzen, der in Kenntnis der behaupteten "Lücke" durch das Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 1.2.1979 (BGBl. I S. 127) zwar mehrere neue Vorschriften in das ZVG eingefügt, die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zuschlagbeschwerde aber nicht eingeführt hat.
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