29.01.1985

Bundestag - Drucksache 10/2814

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1985 S. 2078   

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https://dejure.org/1985,9836
BGBl. I 1985 S. 2078 (https://dejure.org/1985,9836)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 14.11.1985, Seite 2078
  • Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987)
  • vom 08.11.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 10.12.1987 - 9a RVs 11/87

    Zur Frage, was unter einer üblichen Fußwegstrecke zu verstehen ist - Merkzeichen

    Die im Frühjahr 1987 vorgenommene Volkszählung (Gesetz vom 8. November 1985 - BGBl I 2078 -) scheidet als brauchbare Erkenntnisquelle aus.
  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 33.91

    Volkszählung - Einwohnerzahl einer Gemeinde - NATO Streitkräfte

    Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, die Nichtberücksichtigung des umstrittenen Personenkreises sei weder dem Volkszählungsgesetz 1987 vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078) noch Art. 6 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zu entnehmen.

    Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. Januar 1985 sollten von der Volkszählung 1987 all jene Personen erfaßt werden, die im Geltungsbereich des Gesetzes wohnten, ausgenommen jedoch "Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen sowie der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik" (BT-Drs. 10/2814 S. 14).

    Diese im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht vorgesehene Regelung geht zurück auf eine Stellungnahme des Bundesrates, in der darauf hingewiesen wird, daß die Angehörigen von ausländischen Streitkräften nicht verpflichtet sind, Angaben über ihre Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis selbst in die Erhebungsvordrucke einzutragen (BT-Drs. 10/2814 S. 59).

  • VG Hamburg, 30.04.2015 - 10 E 2183/15

    Ablehnung eines Eilantrags auf weitere Speicherung von Daten entgegen der

    Auch ein Vergleich zum Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987) vom 8. November 1985 (BGBl. I 1985, S. 2078) ergibt hierfür keine Hinweise.

    Nach der Begründung des Gesetzes sollte die amtliche Bevölkerungszahl erst dann vorliegen, wenn der Bescheid bestandskräftig, d.h. durch Rechtsbehelfe nicht mehr angreifbar war (BT-Drucks. 10/2814 S. 25).

  • BVerwG, 17.03.1992 - 7 B 24.92

    Verwaltungsprozeßrecht, Kommunalrecht, Volkszählungsrecht

    Dem vom Berufungsgericht angeführten Entwurf eines Volkszählungsgesetzes vom 29. Januar 1985 läßt sich zweifelsfrei entnehmen, daß die Schaffung einer "gesicherte(n) Datenbasis" zu den zentralen - und legitimen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; BVerfG, NJW 1988, 962 [BVerfG 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87]) - Anliegen der Volkszählung gehörte und dementsprechend die amtliche Bevölkerungszahl erst mit der Bestandskraft der jeweiligen Feststellungsbescheide der statistischen Ämter vorliegen sollte (vgl. BTDrs. 10/2814 S. 1, 25; BRDrs. 553/84 S. 1, 25).
  • BVerwG, 16.10.1989 - 7 ER 620.89

    Rechtsmittel

    Seine Annahme, der Kläger habe entgegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 23. Oktober 1987, mit dem er zur Auskunftserteilung nach dem Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987) vom 8. November 1985 - BGBl. I S. 2078 - aufgefordert worden ist und der sich mit dem Abschluß der Datenerhebung im Lande Baden-Württemberg erledigt hat, trifft zu.

    Wegen dieses Auftrags des Bundesverfassungsgerichts hat der Deutsche Bundestag bei der Verabschiedung des Volkszählungsgesetzes ... die Bundesregierung aufgefordert, im Zusammenhang mit der Volkszählung ... zu untersuchen, ob alternative Erhebungsmethoden mit dem Ziel der Vereinfachung und der Freiwilligkeit bei einer Volkszählung entwickelt werden können (Deutscher Bundestag, 10. Wahlperiode, 159. Sitzung vom 26. September 1985, Sten.Ber. S. 11926 B in Verbindung mit der Beschlußempfehlung des Innenausschusses, BT-Drucks. 10/3843 Nr. 2.5).

  • VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10

    Sonstiges

    Für das (alte) Bundesgebiet erfolgte diese für die hier einschlägigen Jahre 2007 bis 2009 zum Stichtag 25. Mai 1987 (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung [Volkszählungsgesetz 1987] vom 8. November 1985 [BGBl. I S. 2078]), mithin vor der Wiedervereinigung.
  • VG Aachen, 31.03.2015 - 4 L 225/15

    Zensusverfahren; Datenlöschung; Selbstverwaltungsrecht; Gemeinde; Rechtsschutz;

    Die amtliche Bevölkerungszahl liegt erst dann vor, wenn der Bescheid bestandskräftig, d.h. durch Rechtsbehelf nicht mehr angreifbar ist (vgl. BT-Drucks. 10/2814, S. 25).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.1996 - 10 L 2572/94

    Gemeindefinanzausgleich; Wohnbevölkerung; Begriff; Begriffsbestimmung

    § 5 Nr. 1 Volkszählungsgesetz 1987 vom 8.11.1985 (BGBl. I. S. 2078) sieht als Erhebungsmerkmal die Nutzung einer Wohnung "als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung (§ 12 MRRG)" vor.
  • BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 29.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Aufforderung zur

    Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der beklagten Stadt, mit dem er zur Auskunftserteilung nach dem Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078) aufgefordert worden ist.
  • OLG Stuttgart, 05.09.1988 - 1 Ss 444/88

    Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit ; Nichterteilung von

    Das Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 87) vom 8. November 1985 (BGBl. I, S. 2078), das selbst keine Bußgeldnorm enthält, verweist zwar nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung.
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