29.03.1985

Bundestag - Drucksache 10/3119

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Bildung und Wissenschaft

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1985 S. 1065   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,14468
BGBl. I 1985 S. 1065 (https://dejure.org/1985,14468)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 25.06.1985, Seite 1065
  • Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
  • vom 14.06.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BAG, 25.09.1987 - 7 AZR 315/86

    Vorrang der SR 2y BAT vor Art 1 § 1 BeschFG 1985

    Der Umstand, daß das im wesentlichen zeitgleich in den gesetzgebenden Körperschaften beratene Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065) in dem neu in das Hochschulrahmengesetz eingefügten § 57 a Satz 2 ausdrücklich bestimmt, daß die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge nur insoweit anzuwenden sind, als sie den Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes nicht widersprechen, und damit für den Bereich des Hochschulrahmengesetzes auch abweichende tarifliche Vorschriften verdrängt, während Art. 1 § 1 BeschFG 1985 keine entsprechende Regelung enthält, spricht sogar eher gegen den zweiseitig zwingenden Charakter dieser Gesetzesvorschrift.
  • BAG, 21.01.1987 - 7 AZR 265/85

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei mehrfacher Befristung

    Diese Regelung ist zwar erst durch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065) in das Hochschulrahmengesetz eingefügt worden und ist deshalb auf den Entscheidungsfall noch nicht anzuwenden.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2005 - 8 Sa 292/05

    Wirksamkeit von Befristungen im Hochschulbereich

    Das HFVG sollte die Leistungsfähigkeit der Hochschulen und außeruniversitäten Forschungseinrichtungen stärken, die Heranbildung wissenschaftlichen Nachwuchses fördern, vor allen aber auch die Chancen nachwachsender Altersgruppen wahren und der wachsenden Bedeutung der mit Mitteln Dritter finanzierten Forschung gerecht werden (vgl. BT-Drucks. 10/3119 S. 1).

    Es sollten die Möglichkeiten der befristeten Beschäftigung von Mitarbeitern mit wissenschaftlichen, künstlerischen und ärztlichen Aufgaben abgesichert und erweitert werden (Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 10/2283 S. 1).

    Das Gesetz sollte den spezifischen Belangen von Wissenschaft und Forschung stärker Rechnung tragen als es die Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitsachen nach Ansicht des Gesetzgebers getan hatte (vgl. BT-Drucks. 10/3119 S. 1; Wiedemann/Palenberg RdA 1977, 85 ff).

  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.2014 - 1 Sa 8/13

    Anwendbarkeit des WissZeitVG auf einen akademischen Mitarbeiter

    So heißt es bereits in der Entwurfsbegründung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (Bundestags-Drucksache 10/2283 S. 9:.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2005 - 1 Sa 777/04

    Befristung nach dem Hochschulrahmengesetz

    Der vom Kläger erwogenen systematischen Inbezugnahme der Zeitgrenzen des alten Hochschulrahmengesetzes i. d. F. des Gesetzes über befristete Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen (HFVG) vom 14.6.1985 (BGBl. I, S. 1065) widerspricht diese Verlautbarung mithin eher.
  • LAG Hessen, 19.06.1986 - 12 Sa 112/86

    Befristung von Arbeitsverträgen imöffentlichen Dienst; Passivlegitimation des

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  • BAG, 15.01.2003 - 7 AZR 616/01

    Befristung des Arbeitsvertrags eines wissenschaftlichen Mitarbeiters

    Diese Bestimmung ist erst durch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S 1065) in das Hochschulrahmengesetz eingefügt worden und gemäß § 57 f HRG aF erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die nach dem 26. Juni 1985 abgeschlossen wurden.
  • BAG, 12.05.1992 - 7 AZR 239/91

    Befristetes Arbeitsverhältnis

    Nachdem durch Art. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen von 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065) mit Wirkung vom 26. Juni 1985 die Bestimmungen der §§ 57 a ff. HRG über die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen in das Gesetz eingefügt worden sind, schloß die Beklagte mit jedem der beiden Kläger weitere Arbeitsverträge ab, nämlich einen fünften Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni 1986 und einen sechsten für die Zeit vom 1. Dezember 1986 bis 28. Februar 1987.

    Auch die Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs geht davon aus, daß mit "arbeitsrechtlichen Vorschriften" auch Tarifnormen gemeint sind (BT-Drucks. 10/2283, S. 9 unten).

  • BAG, 31.01.1990 - 7 AZR 63/89

    Zulässigkeit der erneuten Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem

    Mit der letzten beiden, auf jeweils ein Jahr befristeten Arbeitsverträgen mit der Beklagten vom 17. Januar 1986 und vom 9. Januar 1987 wäre die fünfjährige Befristungshöchstgrenze nur dann überschritten, wenn die früheren Arbeitsverträge, die sämtlich noch vor dem Inkrafttreten des die §§ 57 a bis 57 f in das Hochschulrahmengesetz einfügenden Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (BGBl. I, S. 1065) abgeschlossen wurden (sogenannte Altverträge), auf die fünfjährige Höchstgrenze anzurechnen wären.

    Hierzu gehört namentlich die in § 57 c Abs. 2 HRG festgelegte Befristungshöchstgrenze, in die sämtliche auf die Sondertatbestände des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG gestützten befristeten Arbeitsverträge bei derselben Hochschule ohne Rücksicht darauf einbezogen werden, ob es sich jeweils um die gleichen Befristungsgründe handelt (vgl. zum Vorstehenden auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 10/2283, S. 6, 8, 9, 11).

  • BAG, 27.01.1988 - 7 AZR 53/87

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages - Dreijährige

    Diese Regelung ist zwar erst durch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S.1065) in das Hochschulrahmengesetz eingefügt worden und deshalb auf den Entscheidungsfall noch nicht anzuwenden.
  • BAG, 25.08.1999 - 7 AZR 760/97

    Befristetes Arbeitsverhältnis nach dem HRG - Drittmittelforschung

  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 561/88

    Möglichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit früherer befristeter

  • LAG Berlin, 22.04.1991 - 9 Sa 6/91

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Ärzte in Weiterbildung

  • BAG, 13.09.1989 - 7 AZR 562/88

    Befristeter Arbeitsvertrag - Erfordernis und Geeignetheit eines zulässigen

  • BAG, 13.04.1994 - 7 AZR 147/93

    Rechtsirrtum über die Berechnung der Höchstgrenze für befristete Arbeitsverträge

  • LAG Berlin, 30.10.1992 - 6 Sa 72/92

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschule - Drittmittelfinanzierung

  • BAG, 21.01.1987 - 7 AZR 266/85
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