10.09.1991

Bundestag - Drucksache 12/1134

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 372   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,23376
BGBl. I 1992 S. 372 (https://dejure.org/1992,23376)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 06.03.1992, Seite 372
  • Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze
  • vom 28.02.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl I S. 372) hat dem damaligen Zollkriminalinstitut Befugnisse zur Überwachung der dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegenden Sendungen sowie des Fernmeldeverkehrs eingeräumt.

    § 39 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in der Fassung vom 28. Februar 1992, BGBl I S. 372, ist mit Art. 83, 87 GG unvereinbar und nichtig, soweit er die Zuständigkeit des Zollkriminalinstituts begründet.

  • BGH, 19.11.1993 - 2 StR 468/93

    Verfall - Bruttoprinzip - Kein Abzug gewinnmindernder Kosten

    Nach dem erklärten Ziel des Gesetzgebers soll damit vom Netto- zum Bruttoprinzip übergegangen werden; das heißt, es soll all das, was der Täter für die Straftat oder aus ihr erlangt hat, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten abgeschöpft werden (siehe z.B. den - mit Gesetzentwürfen von Fraktionen und des Bundesrats übereinstimmenden - Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 12/1134 S. 5 f, 12, zitiert bei Göhler wistra 1992, 133, 135).
  • BGH, 07.03.2019 - 5 StR 569/18

    Einziehung von Taterträgen (Erlangung durch die Tat; faktische Verfügungsgewalt;

    Eine Abkehr von diesem seit 1992 normierten Grundsatz der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (vgl. BT-Drucks. 12/1134, S. 12) hat er damit nicht verbunden (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 62; 18/11640, S. 78 f.).
  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94

    Erweiterter Verfall - Vermögenseinbuße - Strafmilderungsgrund

    Zweck und Rechtsnatur des Verfalls haben auch durch das Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) keine Änderung erfahren.
  • OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17

    Verfassungsmäßigkeit der Vermögensabschöpfung nach neuem Recht

    Auch mit der Einführung des sog. "Bruttoprinzips" durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372, BT-Drucks. 12/1134, S. 12) hat der Gesetzgeber dem Verfall nicht seinen kondiktionsähnlichen Charakter genommen, sondern ihn an die im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht vorgefundene Risikozuweisung angeglichen (BVerfGE 110, 1, Rn. 78 f. bei juris).
  • BGH, 21.04.1995 - 1 StR 699/94

    Strafrechtliche Bewertung - UNO-Wirtschaftsembargo - Embargo

    Zwar sieht § 34 Abs. 4 AWG in der ihm durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl I S. 372; vgl. hierzu Fuhrmann aaO. § 34 Rdn. 1) gegebenen Neufassung vor, daß auch ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften, der seinerseits auf einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beruht, die dieser auf Grund der Vorschriften des Kap. VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossen hat, zur Ausfüllung der Blankettvorschrift des § 34 Abs. 4 AWG herangezogen werden kann.

    a) Im Hinblick darauf, daß eine nach Kapitel VII der UN-Charta vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme für die Bürger der Mitgliedstaaten keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet, sondern nur die Mitgliedstaaten bindet, gibt die durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl I S. 372) neugefaßte Vorschrift des § 34 Abs. 4 AWG als Blankettvorschrift der Bundesrepublik eine rechtliche Handhabe, vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene, für sie als Mitgliedstaat der Vereinten Nationen verbindliche wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen innerstaatlich mit Strafbewehrung umzusetzen.

  • FG Hamburg, 18.06.2012 - 6 K 181/11

    Einkommensteuer: Verfallsanordnung in Strafurteil betreffend Bestechung im

    Nach der seit dem 07.03.1992 geltenden Neufassung der Vorschrift (BGBl. I 1992, 372) gilt für den Verfall das Bruttoprinzip: Der Zugriff erfolgt danach nicht nur auf Tatgewinne, sondern auf die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten ohne Abzug von Gegenleistungen oder sonstiger Aufwendungen des Täters.
  • BGH, 11.04.1995 - 1 StR 836/94

    Verfall - Verfallerklärung - Verfallschuld - Übermaßverbot - Billigkeit -

    Schließlich hat das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, den Übergang vom Netto- zum Bruttoprinzip (Gesetz vom 28. Februar 1992, BGBl I 372; vgl. BGH NStZ 1994, 123) nicht berücksichtigt; die Taten waren teils vor, teils nach dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes begangen worden.
  • BGH, 17.04.1996 - 2 StR 635/95

    Unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Änderung des

    Dauerte das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des StGB und anderer Gesetze vom 28.2.1992 (BGBl. I, 372) hinaus an, so ist der Vermögensvorteil bezüglich des Tatabschnitts vor diesem Zeitpunkt nach dem sogenannten Nettoprinzip, derjenige bezüglich des Tatabschnitts nach diesem Zeitpunkt nach dem sogenannten Bruttoprinzip zu ermitteln.

    Gemäß §§ 73, 73 a StGB in der ab 7. März 1992 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl I S. 372) hat das Landgericht hiervon 600.000 DM für verfallen erklärt.

  • BGH, 28.09.1995 - 4 StR 68/95

    DerBundesgerichtshof bestätigt Schuldsprüche wegen Verstoßes gegen das

    a) Nach § 34 Abs. 4 AWG i.d.F. des am 7. März 1992 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) macht sich strafbar, wer einer Vorschrift des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einem im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, die der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen, zuwiderhandelt (vgl. hierzu Hantke NJW 1992, 2123, 2124 [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91]; Michalke StV 1993, 262, 265).
  • OLG Stuttgart, 06.06.2014 - 2 Ss 541/13

    Wertersatzverfall: Anzusetzender Wertpapierwert bei Marktmanipulation durch

  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 238/95

    Eigentum am Geld - Scheinkäufer der Polizei - Übergabe an den Straftäter -

  • BGH, 28.04.1997 - 5 StR 629/96

    Verurteilung wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 04.02.1998 - 5 StR 10/98

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

  • BGH, 29.11.1994 - 4 StR 632/94

    Verfall - Scheingeschäft mit Polizei

  • BayObLG, 19.06.1997 - 3 ObOWi 60/97

    Bruttoprinzip bei Verfallanordnung im Ordnungswidrigkeitenrecht -

  • BGH, 10.06.1998 - 3 StR 182/98

    Zulässigkeit der Anordnung zum Verfall gemäß § 73 Strafgesetzbuch (StGB)

  • BGH, 19.07.1995 - 3 StR 237/95

    Vermögensstrafe - Gewinn - Abschöpfung - Abzuurteilende Straftat

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