25.08.2006

Bundestag - Drucksache 16/2453

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 2913   

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https://dejure.org/2006,47469
BGBl. I 2006 S. 2913 (https://dejure.org/2006,47469)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 18.12.2006, Seite 2913
  • Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz-IWG)
  • vom 13.12.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) (G-SIG: 16019222)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 31.08.2006   BT   Weiterverwendung staatlicher Informationen erleichtern

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Informationsweiterverwendungsgesetz

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2013 - 10 S 281/12

    Anspruch auf Belieferung von BVerfG-Entscheidungen

    Denn das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) enthält in § 5 eine spezielle Rechtswegregelung.

    Diese auf Vorschlag des Bundesrates in das Gesetz aufgenommene Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 16/2453, S. 20) dient der Vermeidung von Unklarheiten sowie der Rechtswegkonzentration bei der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Püschel, in: Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Stand: Oktober 2012, A V, § 5 IWG RdNr. 4 ff.).

    Auf Vorschlag der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/2453, S. 21) ist § 5 IWG Gesetz geworden (BR-Drucks. 765/06), um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden; damit ein unerwünschtes Auseinanderfallen des Rechtswegs für vergleichbare Sachverhalte nicht eintritt, ist der Verwaltungsrechtsweg nach dem ausdrücklich erklärten gesetzgeberischen Willen nicht nur bei öffentlich-rechtlichem Handeln nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz, sondern auch in solchen Fällen eröffnet, in denen sich öffentliche Stellen privatrechtlicher Organisations- oder Handlungsformen bedienen (BT-Drucks. 16/3003, S. 4, Beschlussempfehlung des BT-Ausschusses für Wirtschaft und Technologie).

    Für das Zusammenwirken von Informationsweiterverwendungsgesetz und Urheberrechtsgesetz bedeutet dies: "Handelt es sich um gemeinfreie amtliche Werke i. S. v. § 5 UrhG, dürfen diese ohne weiteres verwertet werden." (so die Gesetzesbegründung zum IWG, BT-Drucks. 16/2453, S. 11).

    cc) Zu dem von der Beigeladenen erhobenen Einwand gegen die Anwendbarkeit des Informationsweiterverwendungsgesetzes aus Gründen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG kann offen bleiben, ob im Sinne dieser Bestimmung ein echtes subjektives Recht z. B. nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gefordert ist (so BT-Drucks. 16/2453, S. 12) oder ob die rechtmäßige administrative Gestattung des Informationszugangs ausreicht (so Püschel, in: Fluck/Theuer, a.a.O., § 1 IWG RdNr. 33).

    Dass die Beklagte in diesem Sinne eine "öffentliche Stelle" ist, ergibt sich unschwer aus § 2 Nr. 1 lit. a IWG und wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt (vgl. BT-Drucks. 16/2453, S. 14).

    Das Informationsweiterverwendungsgesetz dient der Umsetzung dieser Richtlinie "1:1" (so ausdrücklich BT-Drucks. 16/2453, S. 1).

    Der Bundesgesetzgeber hat diese Vorgabe aufgegriffen, den Terminus "öffentlicher Auftrag" zwecks Vermeidung von Missverständnissen mit dem Vergaberecht mit dem Begriff "öffentliche Aufgaben" übersetzt und diese Voraussetzung als gegeben anerkannt, wenn entweder eine spezialgesetzliche Verpflichtung besteht oder sich der Staat der Angelegenheit annimmt und diese durch Eigeninitiative zur öffentlichen (staatlichen) Aufgabe gemacht hat (so BT-Drucks. 16/2453, S. 13).

    Der deutsche Gesetzgeber hat sich dieser Rechtsauffassung zum Verständnis des § 2 Nr. 3 IWG angeschlossen (vgl. BT-Drucks. 16/2453, S. 14 f.).

    Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einer "Privilegierung" Dritter (BT-Drucks. 16/2453, S. 17).

    (b) Die "Erforderlichkeit" im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 IWG kann nur bejaht werden, wenn die Privilegierung des Dritten der Notwendigkeit entspringt, die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe zu sichern (BT-Drucks. 16/2453, S. 17).

    In der Perspektive des Inkrafttretens der Rechtsakte zum Informationsweiterverwendungsrecht (Art. 14 RL 2003/98/EG, § 6 IWG) schuf der Stichtag "31. Dezember 2008" einen Vertrauenstatbestand (BT-Drucks. 16/2453, S. 17).

    Die Gesetzesbegründung betont, durch den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Bestandsschutz "verbleibt den Vertragspartnern ausreichend Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen" (BT-Drucks. 16/2453, S. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2013 - 10 S 1695/12

    Vergabebekanntmachungsportal; Gleichbehandlungsanspruch gegenüber öffentlicher

    Der Verwaltungsrechtsweg ist nach dem Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) eröffnet.

    Nach dem ausdrücklich erklärten gesetzgeberischen Willen kommt es für die Anwendbarkeit des § 5 IWG nicht darauf an, ob eine öffentliche Stelle (§ 2 Nr. 1 IWG) öffentlich-rechtlich handelt oder sich privatrechtlicher Organisations- bzw. Handlungsformen bedient (BT-Drucks. 16/3003, S. 4, Beschlussempfehlung des BT-Ausschusses für Wirtschaft und Technologie).

    Nach der Gesetzesbegründung stellt die Formulierung "vorhandenen Informationen" klar, dass ein Informationsverschaffungsanspruch gegenüber öffentlichen Stellen nicht besteht (BT-Drucks 16/2453, S. 12).

    Die Gesetzesbegründung zum Informationsweiterverwendungsgesetz betont ausdrücklich, dass ein inhaltlicher Unterschied zwischen den Begriffen "Information" des deutschen Rechts und "Dokument" des europäischen Rechts nicht besteht (BT-Drucks 16/2453, S. 14).

    Das bedeutet: Besteht kein Recht auf freien Informationszugang, wird auch kein Recht auf Informationsweiterverwendung eröffnet (BT-Drucks. 16/2453, S. 12).

    Die Richtlinie 2003/98/EG ist durch das Informationsweiterverwendungsgesetz des Bundes auf der Kompetenzgrundlage der Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 72 Abs. 2 GG umgesetzt worden (vgl. BT-Drucks. 16/2453, S. 11) und gilt für alle Gebietskörperschaften (§ 2 Nr. 1 lit. a IWG), also auch für Gemeinden (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/2453, S. 14); daher kann dem Land ein Umsetzungsdefizit schon deshalb nicht angelastet werden, weil das Land nach dem Gesetzgebungsakt des Bundes in Gestalt des Informationsweiterverwendungsgesetzes für die Umsetzung der Richtlinie keine Kompetenz (mehr) hatte (Art. 72 Abs. 1 GG).

    Erfolgt die Verwendung einer bei ihr vorhandenen Information seitens der öffentlichen Stelle ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, liegt keine "Weiterverwendung" vor (BT-Drucks. 16/2453, S. 15); das gilt auch dann, wenn sich eine Behörde zur Aufgabenerfüllung eines privaten Dritten bedient (BayVGH, Urt. v. 07.10.2008 - 5 BV 07.2162 - AfP 2009 183, 186 = DVBl. 2009, 323, 326).

    Vor dem Hintergrund der Publizitätspflicht des Art. 82 GG wird darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung von Gesetzes- und Verordnungstexten durch den Bundesanzeigerverlag kein Fall der "Weiterverwendung" ist; kommt der Staat allein den ihm rechtlich auferlegten Publizitätsanforderungen nach, handelt er in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, wobei er sich auch privater Dritter bedienen kann (BT-Drucks. 16/2453, S. 16 f.).

    Der deutsche Gesetzgeber hat sich dieser Rechtsauffassung zum Verständnis des § 2 Nr. 3 IWG angeschlossen (vgl. BT-Drucks. 16/2453, S. 14 f.) Unabhängig davon liegt europarechtlich eine "Weiterverwendung" ebenfalls nicht vor, wenn sich die Nutzung von Dokumenten von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden (hier: Bekanntmachung einer öffentlichen Ausschreibung), nicht unterscheidet (Art. 2 Nr. 4 Satz 1 RL 2003/98/EG).

    Unter Hinweis hierauf bemerkt die Gesetzesbegründung, die Entscheidung zur "Weiterverwendung" sei Sache der Mitgliedstaaten bzw. der betreffenden öffentlichen Stellen; wenn jedoch Informationen zur "Weiterverwendung" zur Verfügung gestellt würden, habe dies grundsätzlich nicht exklusiv zu erfolgen, und die "Weiterverwendung" sei in nichtdiskriminierender Weise auf Antrag auch jedem Dritten zu gestatten (BT-Drucks. 16/2453, S. 8).

    Auch die Gesetzesbegründung zum Informationsweiterverwendungsgesetz versteht Art. 10 Abs. 1 RL 2003/98/EG als "Gebot der Nichtdiskriminierung" hinsichtlich der Bedingungen, unter denen eine Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen erfolgt (BT-Drucks. 16/2453, S. 10).

  • BVerwG, 14.04.2016 - 7 C 12.14

    Informationszugang; Weiterverwendung; Zugangsrecht; Anspruch auf Zugang; Nutzung

    a) Das Klagebegehren ist nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162), zu beurteilen.

    Es soll einer unzureichenden Nutzung von Informationen, die durch öffentliche Stellen erzeugt werden, entgegenwirken, deswegen die Weiterverwendung solcher Informationen erleichtern und damit die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste und einen europäischen Markt hierfür sowie Wirtschaftswachstum und Transparenz fördern (BT-Drs. 16/2453 S. 7, 11; BT-Drs. 18/4614 S. 9).

  • VGH Bayern, 07.10.2008 - 5 BV 07.2162

    Keine Weitergabe von Adressdaten

    Die amtliche Begründung des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG vom 13. Dezember 2006, BGBl. I S. 2913) geht davon aus (vgl. BT-Drs. 16/2453 S. 11), dass die Informationszugangsbestimmungen nicht (ausdrücklich) regeln, "ob und unter welchen Bedingungen die zugänglich zu machenden Informationen durch einen Anspruchsinhaber weiterverwendet werden dürfen.

    Das oben festgestellte Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 3 IFG hindert somit die Anwendbarkeit des Informationsweiterverwendungsgesetzes (vgl. Begründung des Entwurfs des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BT-Drs. 16/2453 S. 12).

    Bedient sich die Beklagte des konkurrierenden Verlagsunternehmens mithin nur zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, liegt keine Weiterverwendung vor (vgl. BT-Drs. 16/2453 S. 16 f. Beispiel: Bundesanzeigerverlag).

  • VG Stuttgart, 12.07.2012 - 4 K 3842/11

    Weitergabe von Ausschreibungstexten an Bekanntmachungsportal

    Ein inhaltlicher Unterschied bestehe nicht (vgl. BT-Drs. 16/2453, S. 14).

    Denn die Klägerin stützt den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich auf § 3 des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen - IWG - vom 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2913.

    Dies ergibt sich daraus, dass durch das IWG die RL 2003/98/EG, die die Binnenmarktrelevanz regeln soll (vgl. BT-Drs. 16/2453, S. 15), umgesetzt wird.

  • VG Karlsruhe, 03.11.2011 - 3 K 2289/09

    Urheberrechtsschutz für die in einem Gericht dokumentarisch aufbereiteten

    Der Anwendungsbereich des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) ist bereits nicht eröffnet.
  • VG Stuttgart, 27.10.2016 - 14 K 4920/16

    Zum Anspruch auf Zugang zu Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart

    Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang besteht auch nicht nach dem am 30.12.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201), vgl. dazu 3. Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang (dazu 4.).

    Schließlich begründet auch das am 19.12.2006 in Kraft getretene Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2913), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015 (BGBl. I 2015, 1162), kein Recht des Klägers auf Informationszugang.

  • VG Stuttgart, 02.03.2017 - 10 K 1600/16
    Auch aus dem Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13.12.2006, BGBl. I, 2913, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2015, BGBl. I, 1162, ergibt sich ein solcher Anspruch nicht, denn nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 3 gilt dieses Gesetz nicht für bei öffentlichen Stellen vorhandene Informationen, deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt.
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