21.02.2006

Bundestag - Drucksache 16/735

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 1318   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,42404
BGBl. I 2006 S. 1318 (https://dejure.org/2006,42404)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 26.06.2006, Seite 1318
  • Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
  • vom 21.06.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes (G-SIG: 16019071)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 28.02.2006   BT   Entscheidung über Patente sollen früher als bisher fallen
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17

    Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch

    Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber insofern eine unterschiedliche Behandlung von Schutzrechtsinhabern und anderen Verfahrensbeteiligten beabsichtigte (BT-Drucks. 16/735 S. 9, 16, 17).
  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I, 1318), mit dem die erwähnte Vorbemerkung eingefügt wurde, heißt es dazu, es solle klargestellt werden, dass in bestimmten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht, in denen mehrere Beteiligte gemeinsam einen Antrag stellen oder einen Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel einlegen, Gebühren von jedem Beteiligten zu zahlen sind (BT-Drucks. 16/735, S. 9 li. Sp. unten).

    Auch in den Materialien heißt es ohne Differenzierung nach der Parteirolle, dass im Falle eines Rechtsmittels von mehreren Beteiligten Gebühren von jedem zu entrichten sind (BT-Drucks. 16/735, S. 9 li. Sp. unten).

  • BGH, 09.12.2008 - X ZB 6/08

    Ventilsteuerung

    Der Rechtsbeschwerde ist zwar zuzugeben, dass die Aufhebung des § 147 Abs. 3 zum 1. Juli 2006 mit der Begründung, da die Geltungsdauer der Übergangsbestimmung in § 147 Abs. 3 Patentgesetz bis zum 30. Juni 2006 befristet sei, sei diese Regelung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben (Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 17, BT-Drucks. 16/735, S. 14) bei isolierter Betrachtung darauf hindeuten könnte, dass die Zuständigkeit des Patentgerichts mit Ablauf des 30. Juni 2006 enden sollte.
  • BPatG, 25.10.2016 - 23 W (pat) 8/15

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und Vorrichtung zum Detektieren einer

    Im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 21. Februar 2006 ( vgl. BT-Drucks. 16/735, A. Allgemeiner Teil, II. Grundzüge, 2. Änderung des PatKostG, S. 9 li. Sp. unten ).

    Die Einfügung des Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses wird im Besonderen Teil des Gesetzentwurfs der Bundesregierung folgendermaßen begründet ( vgl. BT-Drucks. 16/735, B. Besonderer Teil, Zu Artikel 6, Zu Nummer 6, Zu Buchstabe b, Zu Doppelbuchstabe aa, S. 17 re. Sp. oben ):.

    Zweifel an dem Erfordernis der Zahlung von zwei Beschwerdegebühren bestanden für die Beschwerdeführer zum anderen und vor allem deshalb, weil es in der zitierten Begründung zu Abs. 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des Gebührenverzeichnisses heißt, dass im Beschwerdeverfahren die Gebühren " ebenso wie im patentamtlichen Verfahren " von jedem Verfahrensbeteiligten erhoben werden sollen ( vgl. BT-Drucks. 16/735, S. 17 re. Sp. oben ).

  • BGH, 30.07.2009 - Xa ZB 28/08

    Leistungshalbleiterbauelement

    Denn nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes (BT-Drucks. 16/735 S. 13 = BlPMZ 2006, 228, 231) soll auch mit der Neufassung des § 100 Abs. 1 PatG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde in dem Umfang eröffnet werden, in dem es bereits nach § 147 Abs. 3 Satz 5 PatG a.F. statthaft ist, der allgemein auf "die Beschlüsse der Beschwerdesenate" abstellt.
  • BPatG, 10.01.2017 - 25 W (pat) 19/15

    Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen

    a) Mit den durch das "Gesetz zur Änderung des patentamtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes" vom 21. Juni 2006 (BGBl. I, S. 1318 ff.) in das Gebührenverzeichnis aufgenommenen Vorbemerkungen A. und B., wonach die Gebühren für jeden Antragsteller gesondert erhoben werden, wollte der Gesetzgeber erkennbar die in der Zeit vor dem 21. Juni 2006 streitige Frage lösen, wie viele Gebühren zu zahlen sind, wenn verschiedene Personen patentrechtliche Einsprüche gegen ein identisches Patent einlegen (bzw. mehrere Personen gegen eine identische Marke Löschungsantrag stellen).
  • BGH, 28.03.2017 - X ZB 19/16

    Patentbeschwerdeverfahren: Anfall der Beschwerdegebühr bei Beschwerde mehrerer

    Soweit in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes die Regelung in Absatz 1 der neu eingeführten Vorbemerkung zu Abschnitt B dahin erläutert wird, in allen Beschwerdeverfahren sollten die Gebühren - ebenso wie im patentamtlichen Verfahren - von jedem Verfahrensbeteiligten erhoben werden (BT-Drucks. 16/735, S. 17, rechte Spalte oben), bezieht sich dies, wie sich aus dem nachfolgenden Verweis auf die Begründung zur Vorbemerkung zu Teil A des Gebührenverzeichnisses ergibt, nicht auf alle Gebührentatbestände von Teil A, sondern nur auf bestimmte, in Absatz 2 dieser Vorbemerkung aufgeführte Gebühren, etwa für das Einspruchsverfahren nach § 59 Abs. 1 und 2 PatG oder das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nach § 16 GebrMG.
  • BGH, 17.12.2009 - Xa ZB 39/08

    Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs im schriftlichen Verfahren

    (3) Die Möglichkeit, durch die Erörterung des Sach- und Verfahrensstoffs den Verfahrensgang zu fördern und auf sachgerechte Anträge hinzuwirken sowie den Verfahrensstoff entsprechend zu konzentrieren, war Anlass für die verpflichtende Einführung der Anhörung im Einspruchsverfahren auf Antrag eines Beteiligten (Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes BT-Drucks. 16/735, S. 10).
  • BPatG, 26.06.2008 - 8 W (pat) 308/03
    Entscheidend ist jedoch, dass es sich nach Auffassung des Senats bei der Einfügung durch das Änderungsgesetz vom 21. Juni 2006, wonach "die Gebühren Nummern ... (Einspruchsverfahren nach § 59 Abs. 1 PatG), ... (Löschungsantrag nach § 16 GebrMG), ...(Widerspruchsverfahren nach § 42 MarkenG), ... (Erinnerungsverfahren nach § 64 MarkenG), ... (Löschungsantrag wegen Nichtigkeit der Marke nach § 54 MarkenG) und ... (Löschungsantrag nach § 8 HalblSchG) für jeden Antragsteller gesondert erhoben werden" eindeutig um eine Neuregelung und nicht um eine Klarstellung handelt, soweit es das Einspruchsverfahren betrifft (vgl. auch Benkard / Schäfers a. a. O. § 59 Rdnr. 29c) Der Hinweis im Beschluss des 19. Senats vom 30. April 2008 auf die Begründung zum Gesetzesentwurf des Änderungsgesetzes (Bundestags-Drucksache 16/735 vom 21. Februar 2006) auf Seite 9 unter II. Ziffer 2 Satz 3 Änderungen des Patentkostengesetzes: "Auch wird klargestellt, dass in bestimmten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht, in denen mehrere Beteiligte gemeinsam einen Antrag stellen oder einen Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel einlegen, Gebühren von jedem Beteiligten zu zahlen sind" wird weder der Begründungseinteilung noch dem Gesetzestext gerecht und greift zu kurz.
  • BPatG, 09.05.2007 - 19 W (pat) 344/04
    Mit dem 23. Senat des Bundespatentgerichts (23 W (pat) 327/04) und entgegen der Rechtsprechung des 11. Senats des Bundespatentgerichts in 11 W (pat) 383/06 ist der Senat in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass die Entscheidungsbefugnis der technischen Beschwerdesenate über noch nicht entschiedene Einsprüche, die vor dem 1. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind, durch den Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG a. F. mit Wirkung zum 1. Juli 2006 durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes (BGBl I 2006, 1318) nicht beseitigt wurde und zwar unabhängig davon, wann diese Einsprüche dem Bundespatentgericht durch das Deutsche Patent- und Markenamt zugeleitet wurden.
  • BGH, 17.12.2009 - Xa ZB 40/08

    Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Patengerichts ohne Durchführung einer

  • BPatG, 23.09.2016 - 8 W (pat) 14/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Fahrzeugantriebsstrang" - zur Anzahl der

  • BPatG, 30.04.2008 - 19 W (pat) 303/05
  • BPatG, 06.08.2009 - 10 W (pat) 10/07
  • BPatG, 17.10.2018 - 7 W (pat) 10/18
  • BPatG, 11.02.2016 - 29 W (pat) 118/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Rich meets Beautiful" - mehrere Markenanmelder -

  • BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 330/05
  • BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 319/06
  • BPatG, 26.08.2009 - 20 W (pat) 356/04
  • BPatG, 14.01.2016 - 30 W (pat) 520/15

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Life Tech IP

  • BPatG, 15.05.2007 - 17 W (pat) 307/05
  • BPatG, 22.02.2007 - 10 W (pat) 47/05
  • BPatG, 28.08.2006 - 11 W (pat) 348/02
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