17.03.2017

Bundestag - Drucksache 18/11555

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 1822   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,20839
BGBl. I 2017 S. 1822 (https://dejure.org/2017,20839)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 24.06.2017, Seite 1822
  • Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
  • vom 23.06.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Meldungen (4)

  • raheinemann.de

    Jetzt anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht durch Rechtsanwaltskammern

  • taz.de

    Neues Geldwäschegesetz: Schleierhaftes Transparenzregister [20.05.2017]

  • hwhlaw.de

    Transparenzregister - Mitteilungspflichten für Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) und die GmbH & Co. KG

  • noerr.com

    Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen

Literatur (3)

  • handelsblatt.com

    Das neue Transparenzregister: Angaben, Mitteilungen

  • rudolph-recht.de

    Hat das neue Geldwäsche-Gesetz Konsequenzen für ganz normale Unternehmen?

  • zenk.com PDF

    Das Transparenzregister ist da

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 22.03.2017   BT   Neue Zentralstelle gegen Geldwäsche
  • 31.03.2017   BR   Geldwäschebekämpfung - Bundesrat fordert Änderung am Gesetzentwurf zur EU-Geldwäsche-Richtlinie
  • 19.04.2017   BT   Anhörung zu strengeren Vorgaben im Kampf gegen Geldwäsche
  • 20.04.2017   BT   Anhörung zur Geldwäscherichtlinie
  • 20.04.2017   BT   Bundesrat will Geldwäschegesetz ändern
  • 24.04.2017   BT   Anti-Geldwäschegesetz umstritten
  • 05.05.2017   BT   Regierung will Kampf gegen Geldwäsche intensivieren
  • 17.05.2017   BT   Geldwäschegesetz beschlossen
  • 23.05.2017   BR   Geldwäsche - Geldwäsche effektiver bekämpfen
  • 02.06.2017   BR   Geldwäsche - Bekämpfung von Geldwäsche wird effektiver

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (36)

  • BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fremdgeschäftsführer einer GmbH -

    Die mit der Publizität des Handelsregister einhergehende - die Rechtsmacht allerdings nicht begründende - Transparenz und Rechtssicherheit wird nicht durch das nach § 18 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GWG) vom 23.6.2017 (BGBl I 1822) eingerichtete Transparenzregister vermittelt.
  • BSG, 12.05.2020 - B 12 R 5/18 R

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

    Eine die Rechtsmacht begründende Publizität wird auch nicht durch das nach § 18 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 23.6.2017 (BGBl I 1822) eingerichtete Transparenzregister vermittelt.
  • BGH, 26.06.2018 - II ZB 12/16

    Anforderungen an eine einzureichende Gesellschafterliste wegen einer Veränderung

    § 40 Abs. 1 GmbHG ist nach Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Art. 14 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 2017, 1822, 1863 f.) mit Wirkung ab dem 26. Juni 2017 geändert worden.

    In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es zwar, worauf die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf Görner (in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 40 Rn. 3a) hinweist: "Für nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 26. Juni 2017 erstmals erstellte Listen der Gesellschafter gelten die Anforderungen an deren Ausgestaltung in der ab dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung" (BT-Drucks. 18/11555, S. 175).

    Eine Pflicht zur Änderung bestehender Listen, ohne dass eine Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 1 GmbHG eingetreten wäre, bestehe nicht (BT-Drucks. 18/11555, S. 175).

    Zu der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG führt der Gesetzentwurf der Bundesregierung aus, die Vorschrift stehe im Zeichen der Verstärkung der Transparenz der Gesellschafterliste, was vor allem aus Gründen der Geldwäscheprävention wichtig sei (BT-Drucks. 18/11555, S. 173).

  • BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 2.17

    Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der

    (2) Aus Anlass der Kontoeröffnung ist der Beklagten die Erfüllung der ihr obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102), möglich.
  • BSG, 12.05.2020 - B 12 KR 30/19 R

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

    Eine die Rechtsmacht begründende Publizität wird auch nicht durch das nach § 18 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 23.6.2017 (BGBl I 1822) eingerichtete Transparenzregister vermittelt.
  • BSG, 12.05.2020 - B 12 R 11/19 R

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH

    Eine die Rechtsmacht begründende Publizität wird auch nicht durch das nach § 18 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 23.6.2017 (BGBl I 1822) eingerichtete Transparenzregister vermittelt.
  • BSG, 13.03.2023 - B 12 R 4/21 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Seit der ab 1999 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (Handelsrechtsreformgesetz vom 22.8.1998, BGBl I 1474; MoMiG vom 23.10.2008, BGBl I 2026; Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.6.2017, BGBl I 1822; Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 5.7.2021, BGBl I 3338) haben Geschäftsführer nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen.
  • VG Berlin, 05.02.2021 - 12 L 258.20

    Rechtsanwälte und Notare müssen Auffälligkeiten bei Immobilientransaktionen

    Denn der Antragsteller zählt als Rechtsanwalt und Notar zum Kreis der nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) aa) des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl I S. 1822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), Verpflichteten, der nach § 2 Nr. 1 GwGMeldV-Immobilien mit dem der streitgegenständlichen Verordnung deckungsgleich ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.05.2019 - 6 A 10204/19

    Verpflichtung von Beteiligungs- und Holdinggesellschaften zur Bestellung eines

    Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG -) in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822).

    Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur jüngsten Änderung des Geldwäschegesetzes aus Anlass der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017, BGBl. I S. 1822) wurde von Seiten des Bundesrats im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG gebeten, "im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, welche konkreten Tätigkeiten aus dem nichtregulierten Finanzbereich den Vorschriften zur Geldwäscheprävention unterworfen werden sollen und eine Begriffsbestimmung in das Geldwäschegesetz aufzunehmen, anhand derer Verpflichtete und Aufsichtsbehörden den Kreis der Normadressaten rechtssicher erkennen können"; zur Begründung wurde ausgeführt, der Verweis auf § 1 Abs. 3 KWG führe zu keinem sinnvollen, das Geldwäscherisiko der betreffenden Tätigkeiten angemessenen Ergebnis.

    So sei es beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum reine Industrie-Holdinggesellschaften als Finanzunternehmen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG den geldwäscherechtlichen Kundensorgfaltspflichten unterworfen würden (BT-Drucks. 18/11928, S. 3).

    In der Gegenäußerung der Bundesregierung wurde ausgeführt, diese prüfe auf Anregung des Bundesrates eine Überarbeitung der Begriffsbestimmung des Finanzunternehmens; der Verweis auf § 1 Abs. 3 KWG sei überarbeitungsbedürftig (BT-Drucks. 18/11928, S. 21).

    Im Gegenteil wurde in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses vom 17. Mai 2017 vorgeschlagen, die Verweisungsnorm in § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG unverändert zu belassen (BT-Drucks. 18/12405, S. 18).

  • BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 3.17

    Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der

    (bb) Aus Anlass der Kontoeröffnung ist der Beklagten die Erfüllung der ihr obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102), möglich.
  • VGH Bayern, 11.07.2023 - 22 ZB 21.121

    Prüfungsanordnung hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgrund des GwG

  • BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutz

  • BVerwG, 22.03.2018 - 7 C 21.16

    Aufsichtsbehörde; Behörde; Bundesministerium der Justiz und für

  • VG Augsburg, 24.09.2020 - Au 2 K 19.254

    Prüfungsanordnung der Rechtsanwaltskammer für einen angestellten Rechtsanwalt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2023 - 4 B 352/22

    Beherrschender Einfluss; Bußgeldverfahren; einstweilige Anordnung;

  • VG Köln, 29.01.2024 - 9 K 6020/21
  • OLG München, 12.10.2017 - 31 Wx 299/17

    Angabe der prozentualen Beteiligung eines Geschäftsanteils am Stammkapital bei

  • VG Gelsenkirchen, 12.11.2020 - 18 L 1512/20

    Prüfung eines Rechtsanwalts durch die Aufsichtsbehörde (Rechtsanwaltskammer),

  • OLG Nürnberg, 23.11.2017 - 12 W 1866/17

    Angabe des Geschäftsanteils eines Gesellschafters in der Gesellschafterliste

  • VG Gelsenkirchen, 11.01.2021 - 18 L 1703/20

    Geldwäscherechtliche Aufsicht, Rechtsanwaltskammer, mehrfach qualifizierter

  • BGH, 14.11.2022 - NotZ 1/22

    Abdrängende Sonderzuweisung bei Rechtsstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 161/21

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 11 ME 130/17

    Absoluter Verfahrensfehler; Begründungspflicht; Dauerverwaltungsakt;

  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 34.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

  • VGH Bayern, 04.07.2017 - 11 CS 17.1162

    Keine automatische Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei gelegentlichem

  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 38.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 35.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

  • VGH Bayern, 31.07.2017 - 11 CS 17.1089

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Hypoglykämie

  • VG Arnsberg, 05.01.2021 - 1 L 1003/20
  • VGH Bayern, 04.12.2017 - 11 C 17.2183

    Gutachtensanordnung - Alkoholmissbrauch und psychische Erkrankung

  • VGH Bayern, 16.02.2018 - 11 CS 17.1780

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens zur,

  • VG Würzburg, 24.10.2019 - W 3 K 17.1353

    Keine Kostenbeitragspflicht der Eltern bei stationärer Eingliederungshilfe

  • VGH Bayern, 10.07.2017 - 11 CS 17.1058

    Erforderlichkeit eines Fahreignungsgutachtens bei gelegentlichem

  • VG Ansbach, 12.05.2023 - AN 4 E 23.697

    Internetpranger, Veröffentlichung nach Geldwäschegesetz

  • VGH Bayern, 20.03.2023 - 24 ZB 22.1624

    Kein Anspruch auf Umzugskosten bei Abordnung

  • VGH Bayern, 29.03.2023 - 24 ZB 23.77

    Kein Anspruch auf Umzugskosten bei Abordnung

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