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   BGBl. I 1979 S. 509   

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BGBl. I 1979 S. 509 (https://dejure.org/1979,5016)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 10.05.1979, Seite 509
  • Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Reisevertragsgesetz)
  • vom 04.05.1979

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 142/15

    Zur Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt

    b) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung sind mit Blick auf den angestrebten Interessenausgleich zwischen Reisendem und Reiseveranstalter (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Reiseveranstaltungsvertrag, BT-Drucks. 8/786, S. 6 li. Sp.) eine Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände vorgesehen und als Beispiele "Krieg, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnungen, Epidemien oder Naturkatastrophen oder ähnlich schwerwiegende Ereignisse" angeführt (BT-Drucks. 8/786, S. 21 re. Sp.).

    Im Gesetz finden sich demgegenüber keine Beispiele für den dort statt dessen eingeführten Begriff der höheren Gewalt; in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sind jedoch wiederum "Krieg, innere Unruhen und Naturkatastrophen" beispielhaft genannt (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343, S. 12, re. Sp.).

  • BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06

    Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist

    Weitere Nachteile können dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er Regressansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr durchsetzen kann oder jedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot gerät (Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Entwurf I -, BT-Drucks. 8/786, S. 32 sowie zum Entwurf des Rechtsausschusses des Bundestags - Entwurf II -, BT-Drucks. 8/2343, S. 11).

    Selbst wenn aber im Einzelfall die Frist versäumt wird, tritt der Ausschluss von Ansprüchen nur ein, wenn der Reisende die Fristversäumnis zu vertreten hat" (BT-Drucks. 8/786, S. 32).

    In der Begründung des zweiten Gesetzesentwurfs heißt es insoweit: "Die Ausschlussfrist tritt nur dann ein, wenn der Reisende die Unterlassung einer fristgerechten Anzeige zu vertreten hat (§ 276 BGB)" (BT-Drucks. 8/2343, S. 11).

  • BGH, 03.07.2018 - X ZR 96/17

    Zum Ersatz der Mehrkosten wegen eines an Stelle des gebuchten in Eigenregie

    Erforderlich sind Aufwendungen, die der Reisende bei sorgfältiger, die Umstände des Falles berücksichtigender Prüfung für angemessen halten durfte (vgl. BT-Drucks. 8/786, S. 26 f.; A. Staudinger in Staudinger, BGB, 2016, § 651c Rn. 178).
  • BGH, 27.09.2016 - X ZR 107/15

    Zu Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag

    Insbesondere nennt die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT-Drucks. 8/786, S. 18) die Kosten der Umbuchung, der Ausfertigung einer neuen Reisebestätigung und der Benachrichtigung von Leistungsträgern lediglich beispielhaft ("insbesondere").

    Indem das Gesetz dem Reiseveranstalter einen Widerspruch nicht bei jedem rechtlichen Hindernis, sondern nur dann gestattet, wenn der Dritte besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, will es verhindern, dass der Reiseveranstalter sich unter Berufung auf vertragliche Abreden, die er mit einem Leistungsträger getroffen hat, dem Übertragungsrecht des Reisenden entzieht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343, S. 8).

  • BGH, 12.01.2016 - X ZR 4/15

    Zur Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort

    Es sind deshalb Fälle denkbar, bei denen wegen des in jeder Hinsicht klar und eindeutigen, die Stellung als Reiseveranstalter geradezu hervorhebenden Verhaltens des Reiseunternehmens auch ein für sich genommen klarer, eindeutiger und unübersehbarer Hinweis auf die Vermittlerrolle wegen widersprüchlichem Verhalten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BT-Drucks. 8/2343, S. 7 f.).
  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer

    Dem Gesetzgeber ging es der Sache nach darum, den Reiseveranstaltungsvertrag als einen Vertrag mit gesteigerter Haftung und Verantwortung vom Reisevermittlungsvertrag abzugrenzen, der vom Reisevertragsrecht nicht erfaßt werden sollte (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz über den Reiseveranstaltungsvertrag, BTDrucks. 8/786, Begründung S. 12, 14; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 8/2343 S. 7; Protokoll für die 49. Sitzung des Rechtsausschusses vom 4. Oktober 1978 S. 22-25; ferner Senat, Urteil vom 17. Januar 1985 - VII ZR 163/84 = WM 1985, 319, 320).

    Dabei wurde, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die am Werkvertragsrecht orientierte Rechtsprechung des Senats, der zu regelnde Reiseveranstaltungsvertrag mit der Pauschalreise, bei der eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbracht wird, gleichgesetzt und von der Vermittlung von einzelnen Leistungen, der sogenannten "Einzelreise" abgegrenzt (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 8/2343 S. 7; Protokoll über die 49. Sitzung des Rechtsausschusses vom 4. Oktober 1978 S. 25).

  • BGH, 19.06.2007 - X ZR 61/06

    Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug

    Der Gesetzgeber wollte mit § 651 a Abs. 2 BGB klarstellen, dass dem Reiseveranstalter nicht verwehrt sein soll, einzelne Reiseleistungen lediglich zu vermitteln (BT-Drucks. 8/2343 S. 7 f.).

    § 651 a Abs. 2 BGB stellt eine Ausprägung des auch bei der Auslegung (vgl. BT-Drucks. 8/2343 S. 7 f.) von Verträgen zu beachtenden rechtlichen Grundsatzes dar, dass widersprüchliches Verhalten unzulässig ist (venire contra factum proprium; MünchKomm./Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651 a Rdn. 86; Staudinger/J.Eckert, aaO Rdn. 98), wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist und er im Hinblick darauf bestimmte Dispositionen getroffen hat (BGH, Urt. v. 22.05.1985 - IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 344, 352, 354).

  • BGH, 23.11.1989 - VII ZR 60/89

    Kündigung einer von einer Schulklasse gebuchten Reise wegen des Reaktorunfalls in

    a) Die Vorschrift des § 651 j Abs. 1 BGB stellt im Anschluß an § 11 des von der Bundesregierung vorgeschlagenen Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag eine Sonderregelung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dar (vgl. Bundestags-Drucksachen 8/786 S. 21; 8/2343 S. 12).
  • BGH, 23.09.1982 - VII ZR 301/81

    Buchung einer Pauschalreise; Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer

    Die Bestimmung des § 651 j BGB sollte vielmehr im Anschluß an § 11 des von der Bundesregierung vorgeschlagenen Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag eine Sonderregelung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage darstellen; dafür bestehe angesichts der starken Beziehung des Reiserechts auch zum Ausland und den damit notwendig verbundenen Risiken für die Vertragsabwicklung ein besonderes Bedürfnis (vgl. BT-Drucksachen 8/786, S. 21; 8/2343, S. 12).

    In den §§ 17 Abs. 3 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (Vorlagen für die späteren §§ 651 e und j BGB) war ausdrücklich vorgesehen, daß der Reiseveranstalter nach der Vertragsaufhebung die Vergütung zurückzuzahlen habe, soweit der Reisende sie bereits entrichtet habe (vgl. BT-Drucksache 8/786 S. 22, 29).

    Der Rechtsausschuß des Bundestags hat diese Bestimmung nicht übernommen, ohne daß dafür ein anderes Motiv zu erkennen wäre als der erklärte Wille, den Gesetzestext zu straffen (vgl. BT-Drucksache 8/2343 S. 6, 10; s. auch Löwe, aaO, § 651 e Rdn. 18 Fußn. 5).

    Der Bundesrat hat u.a. auch dagegen Bedenken erhoben, die zur Anrufung des Vermittlungsausschusses geführt haben (vgl. BT-Drucksache 8/2589 S. 4/5).

  • BGH, 27.09.2016 - X ZR 141/15

    Zu Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag

    Insbesondere nennt die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT-Drucks. 8/786, S. 18) die Kosten der Umbuchung, der Ausfertigung einer neuen Reisebestätigung und der Benachrichtigung von Leistungsträgern lediglich beispielhaft ("insbesondere").

    Indem das Gesetz dem Reiseveranstalter einen Widerspruch nicht bei jedem rechtlichen Hindernis, sondern nur dann gestattet, wenn der Dritte besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, will es verhindern, dass der Reiseveranstalter sich unter Berufung auf vertragliche Abreden, die er mit einem Leistungsträger getroffen hat, dem Übertragungsrecht des Reisenden entzieht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343, S. 8).

  • BGH, 28.02.1980 - VII ZR 183/79

    Schadensersatz für vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Schwimmbades

  • BGH, 03.06.2004 - X ZR 28/03

    Regelung über Ausschlußfrist unwirksam

  • BGH, 21.10.1982 - VII ZR 61/82

    Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit von Schülern

  • OLG Dresden, 21.06.2012 - 8 U 1900/11

    Formularmäßige Vereinbarung einer Pflicht zur Entrichtung einer Anzahlung von 40

  • BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03

    Zur Anwendung der reiserechtlichen Ausschlußfrist auf den

  • BGH, 26.06.1980 - VII ZR 257/79

    Vergütungsgefahr bei Leistungsstörungen eines Reisevertrages über eine Kreuzfahrt

  • LG München I, 25.08.2015 - 30 S 25399/14

    Rücktritt vom Reisevertrag

  • BGH, 18.11.1982 - VII ZR 25/82

    Abbruch einer Flugpauschalreise

  • BGH, 14.07.1983 - VII ZR 365/82

    Zurückweisung der Ansprüche durch den Reiseveranstalter

  • OLG Saarbrücken, 14.04.1999 - 5 U 855/98

    Erstattung des Reisepreises für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen;

  • OLG Hamm, 21.10.2011 - 7 U 69/11

    Mängel einer Pauschalreise

  • LG Hannover, 09.03.1988 - 3 S 335/88
  • LG Hannover, 30.03.1989 - 3 S 451/88
  • LG Frankfurt/Main, 14.03.1983 - 24 S 307/82
  • OLG Frankfurt, 17.09.1992 - 16 U 139/90
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