12.03.1984

Bundestag - Drucksache 10/1108

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1984 S. 995   

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https://dejure.org/1984,11748
BGBl. I 1984 S. 995 (https://dejure.org/1984,11748)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 31.07.1984, Seite 995
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
  • vom 25.07.1984

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BSG, 18.03.1987 - 9b RU 8/86

    Wiedereinsetzung

    die Prozeßhandlungen selbst vornimmt (% 73 Abs. 6 Satz 3, 5 166 Abs. 2 SGG, 55 2, 52, 53 Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 -BGBl I 565-/25. Juli 1984 -BGBl I 995-) und dessen Verschulden der von ihm vertretene Beteiligte sich zurechnen lassen muß (% 73 Abs. 3 Satz 2 SGG; st Rspr, zB BSG SozR Nrn 26 und 27 zu EUR 67 SGG), hat ein Versagen einer Hilfskraft iS des % 67 Abs. 1 SGG (und S 233 Abs. 1 Zivilprozeßordnung) nur dann zu vertreten, wenn er selbst die Ursache einer Fristversäumnis verschuldet hat.
  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 114/87

    Beitragspflicht von Absolventen der einstufigen Juristenausbildung

    Gemäß § 241a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG stehen einer Beschäftigung iS des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b AFG Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 995) geltenden Fassung vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung an gleich.
  • VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11

    Zweite juristische Staatsprüfung; Neubewertung von Aufsichtsarbeiten und

    Der Bundesgesetzgeber hat die Abweichungsbefugnis durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (v. 16.8.1980, BGBl I S. 1451, zunächst in § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG, sodann durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes v. 25.7.1984, BGBl. I S. 995, in § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG verschoben) eingeführt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.1987 - 22 B 1259/87
    Das VG hat zutreffend dargelegt, daß der Ast. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG 1982 nicht zur Prüfung zugelassen werden kann, weil er noch nicht dreieinhalb Jahre Rechtswissenschaft studiert hat, daß die das Erfordernis einer Mindeststudienzeit teilweise beseitigende Neuregelung des Art. 1 Nr. 4 a des 9. Gesetzes zur Änderung des JAG v. 19.07.1985 (GV NW S. 296) 9. ÄndG JAG auf ihn nicht anwendbar ist, weil er sein Studium vor dem 16.09.1985 begonnen hat (Art. 111 Nr. 1 des 9. ÄndG JAG), und daß die einen Zulassungsanspruch zum jetzigen Zeitpunkt ausschließenden Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG 1982, Art. 111 Nr. 1 des 9. ÄndG JAG in Einklang mit den Vorschriften des DRiG stehen (vgl. Art. 3 Sätze 1 und 3 des 3. Gesetzes zur Änderung des DRiG v. 25.07.1984 [BGBl. I S. 995] 3. ÄndG DRiG ).

    Eine solche Regelung ist sachlich gerechtfertigt und belastet die Bewerber nicht übermäßig (vgl. Guhl, Prüfungen im Rechtsstaat, 1978, S. 83 f.; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983 Rn. 374 c), zumal der weitaus größte Teil der Prüflinge eine wesentlich längere Studienzeit benötigt (vgl. Amtl. Begr. des RegE z. 3. ÄndG DRiG, BT-Drucks. 10/1108, S. 10; ferner Übersicht in JuS 1986, 664).

  • BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 76.88

    Eingeschränkte Überprüfung einer in der 2. juristischen Staatsprüfung

    Mit der Bestimmung des Deutschen Richtergesetzes, wonach die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten ist (so jetzt § 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des DRiG vom 25. Juli 1984, BGBl. I S. 995; im Zeitpunkt des Ergehens des Senatsbeschlusses vom 14. Februar 1984 § 5 d Abs. 1 Satz 1 DRiG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des DRiG vom 16. August 1980, BGBl. I S. 1451), hat sich der beschließende Senat in dem Beschluß vom 14. Februar 1984 zwar nicht auseinandergesetzt.
  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 38/89

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) - Anforderungen an

    Gemäß § 241a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG stehen einer Beschäftigung iS des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b AFG Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 995) geltenden Fassung vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung an gleich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2007 - 14 A 2873/06

    Anspruch auf Wiederholung des Aktenvortrags bei Wiederholung des

    Erst seit Inkrafttreten von § 5d Abs. 1 DRiG in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 25.7.1984, BGBl. I S. 995, (vgl. heute § 5d Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4 DRiG) sind sie als Bestandteil der staatlichen juristischen Prüfungen vorgeschrieben, allerdings nach wie vor ohne Form und Bewertung konkretisierende Regelungen.
  • BVerwG, 06.02.1987 - 7 B 181.86

    Ausschluss des Abweichens von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nach DRiG §

    Die Beschwerde wendet sich gegen die Regelung in § 5 d Abs. 1 Satz 2 und 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1451) - DRiG a.F. - (inhaltlich entsprechend § 5 d Abs. 3 Satz 1 und 2 DRiG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1984 <BGBl. I S. 995> - DRiG n.F. -).
  • BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 38.83

    Richtergesetz - Anerkennung ausländischer Prüfungen - Berufsschaden

    Der Erwerb der Befähigung zum Richteramt ist in §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), geändert unter anderem durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995), näher geregelt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1997 - 22 A 1326/94

    Lösungsaufbau; Gerichliche Überprüfung; Rüge der Prüfer; Rechnerisch ermittelte

    Der Prüfungsausschuß darf von der auf den bundesrechtlichen Vorgaben in § 5 d Abs. 4 Sätze 1 und 2 DRiG (früher § 5 d Abs. 1 Sätze 2 und 3 DRiG i.d.F. des zweiten Änderungsgesetzes vom 16.08.1980, BGBl. I S. 1451, bzw. § 5 d Abs. 3 Sätze 1 und 2 DRiG i.d.F. des dritten Änderungsgesetzes vom 25.07.1984, BGBl. I S. 995) beruhenden Regelung des § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG nur Gebrauch machen, wenn die Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat.
  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 14/92

    Arbeitslosenhilfe nach einem Studium im öffentlich-rechtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1987 - 9 S 2538/87

    Hebung in der Ersten juristischen Staatsprüfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.1995 - 16 A 3664/93

    Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf neun Semester; Rechtswissenschaft

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