09.10.1990

Bundestag - Drucksache 11/8089

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 2770   

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https://dejure.org/1990,17705
BGBl. I 1990 S. 2770 (https://dejure.org/1990,17705)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 70, ausgegeben am 21.12.1990, Seite 2770
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
  • vom 13.12.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 09.11.2016 - II R 65/14

    Kein Abzug des "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" bei der

    Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine private Bausparkasse i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BausparkG) in der Rechtsform einer AG, bildete ab dem Jahr 1991 den durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BausparkG in der seinerzeit geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2770) --BausparkG a.F.-- eingeführten Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" und bilanzierte ihn nach der Position "Rückstellungen" und vor der Position "Sonderposten mit Rücklagenanteil".

    Bausparkassen i.S. des § 1 Abs. 1 BausparkG können nach § 21a Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der u.a. für  die Jahre 1995 und 1996 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990, BGBl I 1990, 2770) --KStG a.F.-- Mehrerträge i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BausparkG a.F. in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrücklage einstellen.

    a) § 21a KStG a.F. wurde auf Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags in den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen in das KStG eingefügt (BTDrucks 11/8322, S. 11 f.).

    Zur Begründung führte der Finanzausschuss aus (BTDrucks 11/8322, S. 18), § 21a KStG lasse zu, dass die Mehrerträge, die in der Handelsbilanz der Bausparkasse dem Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" zugeführt werden müssen, in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden.

    Der Finanzausschuss ist ausweislich der Begründung für die Einführung des § 21a KStG a.F. (BTDrucks 11/8322, S. 18) davon ausgegangen, dass der Fonds ohne diese Sondervorschrift ertragsteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden könnte.

  • OLG Hamm, 01.02.2010 - 31 U 130/09

    Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Abschlussgebühr und einer

    Letztlich geht aber insbesondere auch § § 5 Abs. 3 Nr. 3 BausparkG von der Erhebung von Kosten und Gebühren aus, in der Begründung istdazu ausgeführt (BT-Drs. 11/8089 S. 18):.
  • OLG München, 16.03.2005 - 7 U 2857/04

    Keine wohnungswirtschaftliche Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BSpkG bei

    Daß der eingetretene Schaden auch im Schutzbereich der verletzten Norm liegt, ergibt sich bereits aus der Amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 09.10.1990 (BT-Drs. 11/8089), wo es unter A)III. wörtlich heißt:.
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