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17.06.1998

Bundestag - Drucksache 13/11035

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 2600   

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BGBl. I 1998 S. 2600 (https://dejure.org/1998,27962)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 07.09.1998, Seite 2600
  • Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze
  • vom 31.08.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft

    Die hier in Rede stehenden Vorschriften zur Rechtsanwaltsgesellschaft stimmen, wie der Senat für Patentanwaltssachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 9. Juli 2001 (PatAnwZ 1/00, aaO S. 274) mit Recht hervorgehoben hat, in allen wesentlichen Punkten mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Patentanwaltsgesellschaft überein (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 13/9820, S. 20) und erfordern daher insoweit eine einheitliche Beurteilung.

    Der Gesetzgeber lehnte deshalb die Einrichtung "mehrstöckiger Gesellschaften" im Zusammenhang mit der Rechtsanwaltsgesellschaft ausdrücklich ab (BT-Drucks. 13/9820, S. 12 f.).

    Dem entsprechend wird in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) unter anderem ausgeführt:.

    (BT-Drucks. 13/9820, S. 11).

    Diese Erwägungen des Gesetzgebers und der Inhalt des § 59e BRAO haben im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens keine Änderung erfahren (vgl. nur Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 13/11035, S. 5, 23 f.; Plenarprotokoll des Bundestages 13/241, S. 22375).

    Hierdurch kommt - vor dem Hintergrund der fehlenden persönlichen Haftung der Gesellschafter - zum Ausdruck, dass die Zulassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsanwaltsgesellschaft nicht zu einer Einschränkung der Sicherheit des rechtsuchenden Bürgers führen soll, der der Rechtsanwaltsgesellschaft ein Mandat erteilt (BT-Drucks. 13/9820, S. 17).

    Durch die Einführung der gesetzlichen Regelungen über die Rechtsanwaltsgesellschaft (siehe oben unter I 2 a bb) wollte der Gesetzgeber- ebenso wie bereits mit der Einführung der Bestimmungen über die Partnerschaftsgesellschaft (siehe oben unter I 2 a aa) - die Möglichkeiten der Angehörigen Freier Berufe zur beruflichen Zusammenarbeit mit Rücksicht auf die insoweit erfolgte Entwicklung der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/6152, S. 1, 7 f.; 13/9820, S. 11 f.) erweitern, ohne dass hiermit Einschränkungen hinsichtlich des für diese Berufe unverzichtbaren persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem jeweiligen Berufsangehörigen und seinem Auftraggeber (vgl. hierzu nur BVerfGE 141, 82 Rn. 52) oder Einschränkungen bezüglich der für den Auftraggeber und den Rechtsverkehr notwendigen Transparenz der Strukturen der gemeinsamen Berufsausübung verbunden sein sollten (vgl. BT-Drucks. 12/6152, S. 7-9; 13/9820, S. 11 f., 14).

    Vielmehr ging es dem Gesetzgeber, wie erwähnt, bei der Schaffung des § 59e Abs. 1 BRAO maßgeblich auch um die Sicherung des persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Berufsangehörigen, insbesondere dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege, und dessen Auftraggeber (Mandanten) sowie um die Aufrechterhaltung der auch insoweit notwendigen Transparenz, die er bei "mehrstöckigen Gesellschaften" - wie hier - als grundsätzlich gefährdet ansieht (vgl. BT-Drucks., 13/9820, S. 12 f.; vgl. auch Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 59e BRAO Rn. 8).

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZR 190/18

    Umfang der Mithaftung eines Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft;

    Sinn der in § 8 Abs. 2 PartGG angeordneten Haftungsbeschränkung ist es, den betroffenen Angehörigen der freien Berufe Planungssicherheit zu vermitteln und ihre jeweiligen Haftungsrisiken kalkulierbar zu machen (BT-Drucks. 13/9820, S. 21).

    Da der Gesetzgeber eine einfache und unbürokratische gesetzliche Regelung der Handelndenhaftung schaffen wollte (vgl. BT-Drucks. 13/9820, S. 21), darf der Mandant denjenigen Partner in Anspruch nehmen, der sich - für ihn erkennbar - mit seiner Sache befasst hat (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, WM 2010, 139 Rn. 17).

  • OLG Hamm, 14.01.2010 - 28 U 151/09

    Haftung der Mitglieder einer Partnerschaftsgesellschaft für anwaltliche

    Der Begriff der Befassung enthält drei Fallgruppen; Befassung bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder seine Bearbeitung überwacht hat oder dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, aaO, Tz. 17, unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 13/9820, Seite 21).

    Es ist aber gerade das Ziel des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, dass die Haftungsrisiken kalkulierbar bleiben (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, aaO, Tz. 17, unter Hinweis auf BT-Drs. 13/9820, Seite 21).

    Davon geht auch die Begründung des Regierungsentwurfs aus; dort heißt es: "Die Regelung setzt die Befassung und damit persönliche Haftung zumindest eines Partners voraus" (BT-Drs. 13/9820, Seite 21).

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - Kosten -

    Gemäß Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG idF des Gesetzes vom 31.8.1998 (BGBl I 2600) ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich Rechtsberatung, erlaubnispflichtig, ohne Unterschied, ob es sich um eine haupt- oder nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit handelt.
  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 64/01

    Zur Zulässigkeit der Kurzbezeichnung einer aus einer Steuerberatungsgesellschaft

    Nach dieser Vorschrift, die mit Wirkung vom 1. März 1999 durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) eingeführt worden ist, muß die Firma der Gesellschaft den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, und die Bezeichnung Rechtsanwaltsgesellschaft enthalten.

    Dadurch soll der immaterielle Wert einer von einer Sozietät zulässigerweise verwendeten Kurzbezeichnung geschützt werden (vgl. Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze, BT-Drucks. 13/9820, S. 18).

    Der analogen Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO steht schließlich auch nicht die Übergangsvorschrift des Art. 8 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600, 2607) entgegen.

  • BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 24/00

    Zulässigkeit der Partnerschaft eines Rechtsanwalts mit einer

    (2) Die Antragsgegnerin kann sich für ihre Ansicht auch nicht auf die durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügten Vorschriften über die Zulassung und Tätigkeit von Rechtsanwaltsgesellschaften (§§ 59 c bis 59 m BRAO) berufen.

    Das Verbot dient ausweislich der amtlichen Begründung dazu, mehrstöckige Gesellschaften und die damit verbundenen Gefahren von Abhängigkeiten und Einflußnahmen zu vermeiden (BT-Drucks. 13/9820 S. 13).

    Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/4993, S. 33) und ist vom Gesetzgeber in der Begründung zu § 59e Abs. 2 BRAO bekräftigt worden (BT-Drucks. 13/9820, S. 14).

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14

    Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gebäude

    Mit dieser zum 01.08.1998 eingeführten Normfassung hat der Gesetzgeber beabsichtigt, den betroffenen Angehörigen Freier Berufe Rechts- und Planungssicherheit zu geben, die Haftungsrisiken der Partner kalkulierbarer zu machen und die Partnerschaft als attraktive Alternative zur kapitalgesellschaftlichen Organisationsform ausgestalten (siehe Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 13/9820 S. 21).

    Als Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung sieht der Gesetzgeber ausdrücklich Urlaubsvertretungen ohne eigene gebotene inhaltliche Bearbeitung an (siehe Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 13/9820 S. 21).

  • BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 91/06

    Zulassung einer aus einem Kammerrechtsbeistand als einzigem Gesellschafter

    Hätte der Gesetzgeber bei Einfügung der §§ 59c ff. BRAO durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) diese Vorschriften aus der Verweisung auf den Dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung ausgenommen, hätte er den verkammerten Rechtsbeiständen die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ungewollt verschlossen oder jedenfalls ungewollte Zweifel an dieser Möglichkeit geweckt.

    bb) Mit den Vorgaben zur Struktur der Gesellschafter und der Geschäftsführung einer Rechtsanwaltsgesellschaft will der Gesetzgeber andererseits sicherstellen, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft nur dann zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wird, wenn die Mehrheit ihrer Geschäftsanteile Rechtsanwälten zusteht und Rechtsanwälte auch die Geschicke der Gesellschaft und ihre Geschäftsführung beherrschen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 13/9820 S. 14 f.).

    Die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwaltschaft soll nach § 59d Nr. 1 i.V.m. §§ 59e Abs. 3 und 59f BRAO davon abhängen, dass ihre Gesellschaftsanteile und Stimmrechte mehrheitlich Rechtsanwälten zustehen und ihre Geschäftsführer mehrheitlich Rechtsanwälte sind (Entwurfsbegründung in BT-Drucks 13/9820 S. 14).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 6 U 155/11

    Wirksamkeit des Sozietätsvertrages mit einem Nicht-Rechtsanwalt

    Der Gesetzgeber hat eine Festlegung des Umfangs der "beruflichen Tätigkeit" bewusst unterlassen (vgl. die amtliche Begründung zu § 59 e BRAO, BT-Drucksache 13/9820, dort Seite 14), aber deutlich gemacht, dass ein "Mindestmaß an beruflichen Aktivitäten" gegeben sein müsse.

    Der Gesetzgeber hatte nicht - wie die Kläger meinen - "irgendwelche", sondern eindeutig "rechtsberatende Tätigkeiten" im Blick, die Angehörige eines sozietätsfähigen Berufs ebenfalls - wenngleich in eingeschränktem Umfang - ausüben dürfen (vgl. die amtliche Begründung zu § 59 e BRAO, BT-Drucksache 13/9820, dort Seite 14).

    Vielmehr soll Absatz 3 nach dem Willen des Gesetzgebers den maßgeblichen Einfluss der Rechtsanwälte auf die Geschicke der Rechtsanwaltsgesellschaft sichern (BT-Drucksache 13/9820, dort Seiten 12 und 14).

  • OLG Nürnberg, 21.01.2008 - 6 U 2208/07

    Haftung der Rechtsanwaltsgesellschaft: Haftungsbeschränkung auf das

    Das Verständnis vom Beruf des Rechtsanwalts hat sich seit Erlass der Bundesrechtsanwaltsordnung im Jahr 1959 erheblich gewandelt (BayObLG, aaO.) Die unbeschränkte persönliche Haftung ist für das Berufsbild des Rechtsanwalts nicht mehr maßgebend (vgl. BT-Drucks. 13/9820).

    Deshalb verzichtete der Gesetzgeber - nachdem der Referentenentwurf noch eine Handelndenhaftung vorgesehen hatte - bei Einführung der §§ 59c ff BRAO bewusst auf eine Bestimmung, die abweichend vom allgemeinen GmbH-Recht die persönliche Haftung des mit der Bearbeitung des Auftrags befassten Geschäftsführers anordnet (vgl. BT-Drucks. 13/9820; BR-Drucks. 1002/97 Seite 13; Sassenbach, aaO.; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Auflage, § 59c Rn 6; Henssler, BRAO, 2. Auflage, Vorb. § 59c Rn 5, 6).

    Damit wollte der Gesetzgeber den Schutz des rechtsuchenden Publikums gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 13/9820; BVerfG, aaO., Rn 9; Sassenbach, aaO.) und das Risiko ausgleichen, welches sich daraus ergibt, dass dem Mandanten sonst nur das Stammkapital der GmbH haftet.

  • BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 3/05 R

    Kosten für Bevollmächtigte in einem erfolgreich abgeschlossenen Vorverfahren

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11

    Vormundschaftssache: Beschwerdebefugnis der Pflegeperson gegen die Auswahl eines

  • OLG Celle, 30.05.2007 - Not 5/07

    Antrag von Notaren auf gerichtliche Entscheidungen in einem Streit über den

  • BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 2/05 R
  • BSG, 18.05.2006 - B 9a SB 6/05 R
  • BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 13/03

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 2/05 R

    Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Verbandsvertretung

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R

    Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Verbandsvertretung

  • AGH Bayern, 15.11.2010 - BayAGH I - 1 - 1/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung einer Anwalts-GmbH & Co KG zur

  • BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 12/02

    Pflicht einer Anwalts-GmbH zur Bestellung von Geschäftsführern

  • BSG, 07.07.1999 - B 3 P 4/99 R

    Änderung des § 166 Abs. 2 SGG : Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung,

  • OLG Köln, 27.02.2008 - 6 U 177/07

    "Der günstige Weg zur GmbH" - Angebot der individuellen Gründung einer

  • LSG Sachsen, 24.04.2012 - L 3 AS 569/10

    Begriff des Rechtsanwaltes; Beiordnung eines Rechtsanwaltes;

  • OLG Dresden, 18.04.2000 - 14 U 3538/99

    Wettbewerbswidrigkeiten von Stellenanzeigen mit Hinweis auf Rechtsberatung

  • BayObLG, 24.09.1998 - 3Z BR 58/98

    Rechtsformzusatz in der Firma einer BGB -Gesellschaft von Freiberuflern

  • OVG Niedersachsen, 11.04.2008 - 5 LA 3/08

    Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung trotz Unvollständigkeit ihres Hinweises

  • BSG, 08.07.1999 - B 9 SB 21/99 B

    Belehrung über beim BSG einzulegende Rechtsmittel

  • LAG Hamm, 25.02.1999 - 17 Sa 2281/98

    Ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Soziale Rechtfertigung;

  • OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 6 W 203/08

    Haftung der Gesellschafter einer GbR für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 9 S 2652/96

    Keine Eintragung juristischer Personen in die Architektenliste des Landes

  • LAG Baden-Württemberg, 08.10.1998 - 11 Sa 21/98

    Vertretungsbefugnis von angestellten Rechtsschutzsekretären der DGB-Rechtsschutz

  • VK Arnsberg, 17.04.2001 - VK 2-7/01

    Ausschreibung zur Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen;

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