24.10.1995

Bundestag - Drucksache 13/2746

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 1130   

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https://dejure.org/1997,29062
BGBl. I 1997 S. 1130 (https://dejure.org/1997,29062)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 30.05.1997, Seite 1130
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
  • vom 26.05.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (100)

  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Die sachliche Zuständigkeit des beklagten Landkreises für die Erbringung der beanspruchten Leistungen ergibt sich dabei aus § 10 Abs. 1 AsylbLG (in der Fassung, die die Norm mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 5.8.1997 <BGBl I 1130> erhalten hat) iVm § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.1996, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I 1996, Nr. 27, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26.4.2005, GVBl I 2005, Nr. 11) ; seine örtliche Zuständigkeit aus § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (in der Fassung des 1. AsylbLGÄndG) , weil ihm der Kläger mit Bescheid des Landes Brandenburg vom 5.11.2002 zugewiesen worden ist und er, der Kläger, nach den bindenden Feststellungen des SG (§ 163 SGG) im Januar 2013 auch im Kreisgebiet wohnte.
  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Diese Integrationskomponente verlor sich dann in der endgültigen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl I 1130).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09

    Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig

    Als grundsätzliches Abgrenzungskriterium habe der Besitz eines Aufenthaltstitels gegolten; ab Erteilung des Aufenthaltstitels könne nicht mehr in gleicher Weise von einem nur vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden (BT-Drucks. 13/2746, S. 11).

    Dabei habe dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, dass sich an eine unter Umständen wegen der Laufzeit des Asylverfahrens bereits mehrjährige Gewährung abgesenkter Leistungen ein weiterer Bezug abgesenkter Leistungen durch eine nachfolgende Duldung anschließen könne, obwohl die Duldung aus humanitären Gründen erteilt werde (BT-Drucks. 13/2746, S. 12).

    Auch der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 24.10.1995 (BT-Drucks. 13/2746) sah zunächst ebenfalls keinen Vorbezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG vor, sondern eine reine Wartefrist von 24 Monaten nach dem Erteilen einer Duldung; er verzichtete zudem bei Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen, deren Abschiebung wegen des Krieges in ihrem Heimatland ausgesetzt war, sogar gänzlich auf die Wartefrist (BT-Drucks. 13/2746, S. 5).

    Die im Vergleich zur Vorgängerregelung vorgesehene Verschärfung des Zugangs zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG stand dabei im engen Zusammenhang mit der Erweiterung des leistungsberechtigten Personenkreises in § 1 Abs. 1 AsylbLG insbesondere um geduldete Ausländer sowie mit der Beseitigung der vormals ungleichen Behandlung von Ausländern mit Duldung, die nicht Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge waren, und Asylbewerbern (BT-Drucks. 13/2746, S. 11).

    Vom Grundsatz her sollten alle Ausländer, die sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhielten, die gleichen, niedrigeren Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG erhalten (BT-Drucks. 13/2746, S. 12).

    Bei längerer Aufenthaltsdauer und einer damit verbundenen Verfestigung des Aufenthaltsstatus (die Zweijahresfrist korrespondierte mit dem damaligen § 30 Abs. 4 Ausländergesetz [AuslG], der nach Ablauf dieser Frist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vorsah) sollte dem Ausländer durch die Gewährung von Analogleistungen eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch entsprechende Gewährung öffentlicher Mittel ermöglicht werden (BT-Drucks. 13/2746, S. 15).

    Allerdings verlor sich diese Integrationskomponente in der endgültigen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl. I, S. 1130).

    In den Vordergrund trat der Gedanke der Kosteneinsparung (vgl. auch Ausschussbericht vom 07.02.1996, BT-Drucks. 13/3728, S. 3), der seinen Ausdruck darin fand, dass der Zeitraum von 36 Monaten am 01.06.1997 zu laufen begann und damit alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ohne Rücksicht darauf erfasste, ob sie zuvor bereits Analogleistungen erhalten hatten.

    Die spätere Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und anderer Gesetze vom 24.10.1995 (BT-Drucks. 13/2746, S. 16) führt aus, die bisherige Regelung habe die Gewährung sonstiger Leistungen nur in bestimmten, klar umrissenen Fällen vorgesehen; die Praxis habe jedoch die Notwendigkeit einer Öffnungsklausel ("können insbesondere" statt bisher "dürfen nur") gezeigt, da den zuständigen Behörden sonst kaum Spielraum bleibe, "besonderen Bedarfen im Einzelfall" gerecht zu werden.

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