04.06.1996

Bundestag - Drucksache 13/4796

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 902   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,27262
BGBl. I 1998 S. 902 (https://dejure.org/1998,27262)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 20.05.1998, Seite 902
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
  • vom 08.05.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Meldungen

  • IRIS Merlin

    Bundestag beschließt Änderung des Urheberrechtsgesetzes

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Köln, 13.06.2014 - 6 U 204/13

    Verletzung des Senderechts durch Bereitstellung eines Kabelanschlusses in einer

    Auch wenn in einem solchen Objekt von den Mietern Rundfunkprogramme über eine Verteileranlage empfangen werden können, ist der Betrieb der Verteileranlage erlaubnis- und gebührenfrei (Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 13/9856, S. 3f.; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 20 Rn. 12; Hillig, in: Ahlberg/Götting, BeckOK Urheberrecht, Stand: 1.2. 2014, § 20 Rn. 22; v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 20 Rn. 35 m. w. N.; so im Ergebnis auch Riesenhuber, ZUM 2012, 433, 444).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-723/22

    Citadines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

    In seiner Antwort auf das ihm vom Gerichtshof übermittelte Ersuchen um Klarstellung gemäß Art. 101 der Verfahrensordnung hat das vorlegende Gericht allerdings darauf hingewiesen, dass § 20b UrhG überwiegend auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. 1998 I S. 902) zurückgehe, mit dem die Richtlinie 93/83 in deutsches Recht umgesetzt werden sollte.
  • OLG München, 11.09.2014 - 6 U 2619/13

    GEMA: Auch bei WEG mit 343 Einheiten liegt keine öffentliche Wiedergabe vor!

    Wenngleich sich in der Praxis ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/1828, S. 23) eine Grenze von 75 Wohneinheiten bei der Übertragung in einem räumlich ausgedehnten Verteilernetz etabliert habe, dürfe dies nicht dazu führen, dass im Rahmen einer wertenden Betrachtung, ob es sich um eine Sendetätigkeit oder einen urheberrechtlich neutralen Empfang handele, bedeutsame soziale Aspekte, wie der Umstand, dass es sich trotz der erheblichen Größe mit 343 Wohneinheiten und insgesamt vier Hausnummern um ein einheitliches Gebäude handele, bei welchen der Gesetzgeber keine Vergütungspflicht habe begründen wollen (vgl. BT-Drucksache 13/9856, S. 3), außer Acht gelassen würden.

    Ein solches nachbarschaftliches Verhältnis liege insbesondere dann vor, wenn die Gemeinschaftsantenne der Versorgung eines einzelnen Gebäudes (unabhängig von der Zahl der angeschlossenen Wohnungen, Gebäudeeingängen, Treppenhäuser etc.) diene (vgl. BT-Drucksache 13/9856, S. 3/4).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97

    Kabelweitersendung

    Im Hinblick auf die streitgegenständliche Kabelweitersendung vom 3. Oktober 1992 ist die Klägerin auch nach der Einfügung des § 20b Abs. 1 UrhG durch Art. 1 Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I S. 902, im folgenden: 4. UrhG-ÄndG) aktivlegitimiert.

    Die Ersetzung des ungebräuchlich gewordenen Wortes "Drahtfunk" durch das Wort "Kabelfunk" durch diese Novelle hatte lediglich sprachliche Gründe (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs des 4. UrhG-ÄndG, BT-Drucks. 13/4796 S. 11).

  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 175/00

    Sender Felsberg

    Für die Zeit nach der Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I S. 902) mit Wirkung vom 1. Juni 1998 (Art. 3 des 4. UrhGÄndG) gilt für die Beurteilung der Ausstrahlungen über den Sender Felsberg, die allein Gegenstand des Rechtsstreits sind, nichts anderes, auch soweit die Programmsignale an den Sender Felsberg über einen Satelliten zugeleitet worden sein sollten.
  • OLG Dresden, 12.03.2013 - 11 U 1493/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer sog. VFF-Klausel im Produktionsvertrag einer

    Allerdings sind auch sie gegenüber den Sendeunternehmen regelmäßig in einer schwächeren Position, so dass die für die vom Ausschuss vorgenommene Ergänzung des § 20 b Abs. 2 maßgeblichen Gründe in ähnlicher Weise gelten" (BT-Drs. 13/9856 zu Art. 1 Nr. 5 (§ 94 Abs. 4 UrhG ), Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses 11.02.1998 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/4796 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes ).
  • OLG München, 30.06.2011 - 6 Sch 14/09

    Urheberschutz für Sendeunternehmen: Verpflichtung zur Zahlung einer

    Abs. 5 Satz 1 zu § 87 UrhG wurde durch das 4. UrhGÄndG vom 08.05.1998 (BGBl. I S.902) in Umsetzung von Art. 12 der sogenannten Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.09.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248, Seite 15 = GRUR Int. 1993, 936; nachfolgend: Satelliten- und Kabel-RL) in das Urheberrechtsgesetz eingefügt.

    Die Kontrahierungspflicht entfällt nach dem Gesetzeswortlaut nur dann, wenn für die Ablehnung des Vertragsabschlusses ein sachlich gerechtfertigter Grund gegeben ist (s. hierzu Art. 12 der Satelliten- und Kabel-RL: "nicht ohne triftigen Grund"; vgl. Begr ÄndG 1998, BT-Drucks. 13/4796, S. 14/15: "Diesen Vorgaben [von Art. 12 Abs. 1 der Satelliten- und Kabel-RL] entspricht die hier vorgeschlagene Regelung dadurch, dass jeder der Beteiligten nur dann verpflichtet werden kann, einen Vertrag über die Kabelweitersendung zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, wenn ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund nicht besteht."; OLG Dresden GRUR 2003, 601 - Kontrahierungszwang, Fromm/Nordemann/ Boddien aaO., § 87 UrhG Rn. 47; v. Ungern-Sternberg aaO., § 87 Rn. 54).

  • LG Düsseldorf, 09.07.2014 - 12 S 5/14

    GEMA-Urteil: Etappensieg für die Hotellerie

    Da der Gesetzgeber den bloßen Empfang dem Schutz des Urheberrechts nicht unterwerfen wollte und den Empfang über Gemeinschaftsantennenanlagen als nicht urheberrechtlich relevanten Eingriff angesehen hat (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/9856 S.3/4, zit. in Schricker/Löwenheim, aaO., § 20 Rdnr. 35), obwohl dieser noch eher unter den Begriff der "Sendung" gefasst werden könnte, kann der unmittelbare Empfang des Fernsehgerätes über DVB-T erst recht keine urheberrechtliche Relevanz haben.
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