29.08.1997

Bundestag - Drucksache 13/8446

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 2489   

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https://dejure.org/1998,29212
BGBl. I 1998 S. 2489 (https://dejure.org/1998,29212)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 31.08.1998, Seite 2489
  • Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt
  • vom 25.08.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 31.10.2006 - 3 U 138/05

    Zuständigkeit des Schifffarhtsgerichts, Aufwendungsersatz für

    Mit dem Gesetz zur Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung einen möglichst weit gehenden Schutz des Schiffseigners schaffen, indem er die dem Grundsatz nach lückenlose Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nur an einzelnen, klar definierten Stellen durchbrochen hat (vgl. BT-Drucks. 13/8446 S.20), wie etwa hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Wrackbeseitigungskosten.

    Dabei ist insbesondere auch gesehen worden, dass unter den Wortlaut der Gesetzesfassung auch Aufwendungsersatzansprüche fallen, die auf Maßnahmen zur Abwendung weiterer Schäden beruhen; auch für diese Ansprüche sollte aber die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gewährt werden, (vgl. BT-Drucks. 13/8446 S.20).

    Die hierfür in der Gesetzesbegründung angeführten Gründe (vgl. BT-Drucks. 13/8446 S.30) treffen allerdings auch auf die hier von der Klägerin durchgeführten Sicherungsmaßnahmen zu.

    Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 13/8446 S.30) insoweit auf Art. 18 Abs. 1 c CLNI Bezug nimmt, der seinerseits auf Art. 2 Abs. 1 d und e CLNI verweist; ausdrücklich nicht in Bezug genommen ist hingegen Art. 2 Abs. 1 f CLNI, der Ansprüche der hier in Rede stehenden Art wegen Kostenerstattung für Sicherungsmaßnahmen regelt.

  • BVerwG, 23.11.2011 - 6 C 6.11

    Verteilungsverfahren; Binnenschifffahrtsrecht; Verwaltungsrechtsstreit;

    Durch die Einbeziehung der Rückgriffs- und Entschädigungsansprüche soll der Schiffseigner davor geschützt werden, dass Gläubiger die Haftungsbeschränkung dadurch unterlaufen, dass sie einen anderen Haftpflichtigen, der seine Haftung nicht beschränken kann, in Anspruch nehmen, der dann seinerseits unbeschränkt Regress nimmt (BTDrucks 13/8446, S. 19 f.; von Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl. 2007, § 4 BinSchG Rn. 6).

    Der Sachbegriff in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BinSchG entspricht dem des § 90 BGB und umfasst sämtliche körperliche Gegenstände ungeachtet des Aggregatzustands (BTDrucks 13/8446, S. 20; von Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl. 2007, § 4 BinSchG Rn. 12).

  • OLG Karlsruhe, 29.09.2009 - 22 U 4/09

    Feststellungsklage für eine Schadenersatzforderung zur Tabelle eines

    (vgl. BTDrucksache 13/8446, 29).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2008 - L 9 AL 28/08

    Arbeitslosenversicherung

    Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung - a. F. (Art. 10 Ges. v. 25.08.1998, BGBl. I S. 2489) trat hierdurch eine Unterbrechung der Verjährung ein.
  • OLG Köln, 22.10.1999 - 3 U 147/98
    Ein Schiffsgläubigerrecht ist nicht nach § 102 Nr. 5 Abs. 1, erste Alternative in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BSchG a.F. (in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt vom 25.08.1998 - BGBl. I S. 2489 - geltenden Fassung) entstanden.
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