Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

24.02.1998

Bundestag - Drucksache 13/9975

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Wirtschaft

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 1887   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,36009
BGBl. I 1998 S. 1887 (https://dejure.org/1998,36009)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,36009) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 29.07.1998, Seite 1887
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKGÄndG)
  • vom 23.07.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)

  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    M., Eichenhainallee 17, 51427 Bergisch Gladbach - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. August 1997 - 3 E 528/97 (1) -, c) den Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer Darmstadt vom 6. Februar 1997 in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid vom 6. März 1997 - 004 807 79 -, 2. mittelbar gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887), hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:.

    Mittelbar richtet sie sich gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920; im Folgenden: IHKG), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKGÄndG) vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887, ber. BGBl I S. 3158), die die Beschwerdeführerin der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer unterwerfen und ihr die Verpflichtung auferlegen, durch Beiträge an der Deckung der Kosten der Kammertätigkeit mitzuwirken (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 IHKG).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.2010 - 6 S 1756/09

    IHK-Mitglied; Beitragsfreistellung

    § 3 Abs. 3 S.3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) sieht vor, dass nicht in das Handelsregister eingetragene Kammermitglieder, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 2 v.H. des in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Betrages nicht übersteigt, vom Beitrag freigestellt sind.

    aa) § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) ist vor dem Hintergrund der Entwicklung des Kammerbeitragrechts zu sehen: Die seit dem 01.01.1994 und bis zum 31.12.1998 geltende Regelung des Kammerbeitragsrechts hatte im Vergleich zu dem davor geltenden Rechtszustand dazu geführt, dass auch Kleingewerbetreibende zur Beitragspflicht herangezogen wurden, was habe zur Folge hatte, dass die Beitragspflicht nicht in jedem Fall der Leistungskraft und dem Äquivalenzprinzip entsprach.

    Deshalb sollte eine Regelung eingeführt werden, die Kleingewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer Beitragspflicht befreien sollte (BT-Drs. 13/9378, S. 1).

    bb) Diese Gruppe von Kammerzugehörigen wird durch die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) auch in zulässiger Weise bestimmt.

    § 3 Abs. 3 S. 3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil darin, anders als in der späteren Fassung vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934), die Beitragsfreistellung neben einem Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb unterhalb der Freistellungsgrenze und dem Fehlen einer Handelsregistereintragung nicht auch vom Fehlen einer Eintragung im Genossenschaftsregister abhängig gemacht wird.

    Dem entspricht die Reglung in § 3 Abs. 3 Satz 8 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) bzw. § 3 Abs. 3 Satz 9 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1998 - 14 S 38/98

    Doppelmitgliedschaft in IHK und Steuerberaterkammer bei einer nach dem

    Die Heranziehung der Klägerin zu einem Grundbeitrag für die Rechnungsjahre 1995/96 hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 2 und 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer in der für den Veranlagungszeitraum maßgeblichen, Ende 1998 außer Kraft tretenden (Art. 2 des Gesetzes vom 23.7.1998, BGBl. I, 1887) Fassung des Gesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I, S. 2133) - IHKG - in Verbindung mit der nach § 4 IHKG erlassenen Beitragsordnung der Beklagten vom 18.11.1993 und deren Haushaltssatzungen für 1995/96 vom 30.11.1994 und 29.11.1995.

    Der Umstand, daß mit der am 1.1.1998 in Kraft tretenden Änderungsfassung des § 3 Abs. 4 IHKG (vgl. hierzu Art. 1 Ziffer 7 des Gesetzes vom 23.7.1998, BGBl. I S. 1887) die Rechtslage der Inhaber von Apotheken in modifizierter Form auch für Kammerzugehörige Anwendung finden soll, die "anderen Kammern anderer Freier Berufe" angehören, bleibt insoweit unberücksichtigt, da die Änderungsfassung auf die streitigen Veranlagungszeiträume keine Anwendung findet.

    Im übrigen sieht auch das insoweit bereits am 1.1.1998 in Kraft getretene IHK-ÄnderungsG (vom 23.7.1998, BGBl. I S. 1887) eine Freistellung von der Beitragspflicht nur für die Kammerzugehörigen vor, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind.

    Der in § 3 Abs. 3 IHKG natürlichen Personen und Personengesellschaften eingeräumte Freibetrag von 15.000,-- DM (ab dem 1.1.1999 in Höhe von 30.000,-- DM, vgl. Art. 1 Ziff. 6 des Gesetzes vom 23.7.1998, BGBl. I S. 1887) ist nicht geeignet, diesen Nachteil voll auszugleichen, zumal der Abzug nur bei der Umlage - und nicht bei der Bemessung des Grundbeitrags - Berücksichtigung findet.

  • BVerwG, 21.10.2004 - 6 B 60.04

    Industrie- und Handelskammer; Steuerberaterkammer; Pflichtzugehörigkeit;

    Das wird bestätigt durch die Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887, 3158) und dessen Entstehungsgeschichte.

    Diese Gesetzesfassung geht zurück auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft des deutschen Bundestages vom 11. Februar 1998 (BTDrucks 13/9975).

    Erneut bestätigt wird dies durch die Ergänzung, die § 3 Abs. 3 IHKG durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887) gefunden hat; danach sind nicht in das Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb bestimmte Grenzen nicht überschreitet, vom Beitrag freigestellt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2009 - 2 L 252/08

    Heranziehung von Freiberuflern zu IHK-Beiträgen

    Mit dieser Ermäßigung des Beitrags hat der Gesetzgeber dem von ihm erkannten Problem der Doppelmitgliedschaft u.a. von Freiberuflern Rechnung getragen (vgl. den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. vom 09.12.1997 zur Änderung des IHKG , BT-Drucks. 13/9378, S. 5, sowie die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft vom 24.02.1998, BT-Drucks. 13/9975, S. 8 f.; BVerwG, Urt. v. 26.04.2006 - 6 C 19.05 -, BVerwGE 125, 384 [387]).

    Dabei wurde davon ausgegangen, dass der bei anderen Freiberuflern als Apothekern heranzuziehende Teil des Gewerbeertrags/ Gewinns aus Gewerbebetrieb deutlich geringer sein könne als ein Viertel, weil bei diesen in der Regel die freiberufliche Tätigkeit deutlich überwiege; eine Veranlagung auf der Basis von einem Zehntel des Gewerbeertrags bzw. des Gewinns aus dem Gewerbebetrieb würde diesen Unterschied berücksichtigen und gleichzeitig der Doppelbelastung der Freiberufler aufgrund der gewählten Rechtsform Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks. 13/9975, S. 9).

    Dies bedeutete nach der Rechtslage vor der Änderung des § 3 Abs. 4 IHKG durch das Gesetz vom 23.07.1998 (BGBl. I S. 1887, 3158), dass bei solchen Kapitalgesellschaften von Freiberuflern der volle Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb als Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag heranzuziehen war, unabhängig davon ob und in welchem Umfang die Gesellschafter freiberuflich tätig waren (vgl. OVG NW, Urt. v. 24.02.1997 - 25 A 2531/94 -, NWVBl 1997, 348 [351]).

    Eine von anderen Gerichten teilweise angenommene Reduzierung der Bemessungsgrundlage wurde nur als "Notlösung" betrachtet und sollte angesichts mangelnder Kontrollmöglichkeiten durch eine gesetzliche Regelung ersetzt werden (vgl. BTDrucks. 13/9975, S. 9).

  • BVerwG, 14.12.2011 - 8 B 38.11

    Beitrag; Kammerbeitrag; Kammermitglied; Grundbeitrag; Umlage; Äquivalenzprinzip;

    Mit ihrer ersten Frage hält die Klägerin sinngemäß für klärungsbedürftig, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz) vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887) wie in derjenigen des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934) die Freistellung vom Kammerbeitrag wegen geringen Ertrages oder Gewinnes denjenigen Kammermitgliedern vorbehält, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind.

    Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung Kleingewerbetreibende privilegieren, um so die Beitragserhebung noch stärker an der Leistungskraft der kammerzugehörigen Unternehmen auszurichten (BTDrucks 13/9378 S. 4).

  • BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 11.15

    Keine Ermäßigung des IHK-Beitrags für Krankenhäuser

    Sie dient dem Zweck, die Belastung dieser Kammermitglieder abzumildern und Doppelbelastungen zu vermeiden, sofern sie auch Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten (vgl. BT-Drs. 13/9975 S. 8 f.).
  • BVerwG, 14.09.1998 - 1 B 69.98

    Gewerberecht - Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer -

    Erneut bestätigt wird dies durch die Ergänzung, die § 3 Abs. 3 IHKG durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887) gefunden hat; danach sind "nicht in das Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb" bestimmte Grenzen nicht überschreitet, vom Beitrag freigestellt.

    Der Gesetzgeber, der mit dieser Regelung eine Befreiung nicht in das Handelsregister eingetragener Kleingewerbetreibender von ihrer Beitragspflicht ermöglichen und nicht die Verschärfung der die Kammermitgliedschaft begründenden Voraussetzungen herbeiführen will (BTDrucks 13/9378), geht also nach wie vor davon aus, daß die Kammerzugehörigkeit nicht von der Festsetzung eines Gewerbesteuermeßbetrages abhängt.

  • VG Sigmaringen, 05.12.2001 - 2 K 1660/01

    Betriebsstätte eines überregionalen Unternehmens

    Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920), hier für das Beitragsjahr 2001 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887), in Verbindung mit der Beitragsordnung der Beklagten vom 14. Dezember 1998 und ihrer Haushaltssatzung für das Jahr 2001.

    b) Der Klägerin kommt auch nicht die Beitragsfreistellung für Kleingewerbetreibende zugute, die einen Kernpunkt des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKÄndG) vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887) darstellt und insoweit bereits am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist.

    Dies hat der Gesetzgeber nunmehr durch das IHKÄndG vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887) klargestellt, indem er in dem neu gefassten § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG die Leistungskraft nur als ein Staffelungskriterium nennt und daneben ausdrücklich Art und Umfang des Gewerbebetriebs erwähnt.

  • BVerwG, 14.11.2001 - 6 B 60.01

    Apotheker, Apothekerkammer, Industrie- und Handelskammer, Pflichtzugehörigkeit,

    Diese Fragestellung kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die streitige Veranlagung auf dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2133) und vom 23. November 1994 (BGBl I S. 3475) beruht und die maßgebliche Bestimmung durch das Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887) geändert worden ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2010 - 6 A 10884/10

    Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer; Gewerbesteuerveranlagung; im

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 14 S 402/01

    Doppelte Pflichtmitgliedschaft eines Apothekers in IHK und Apothekerkammer -

  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 15.99

    Beitragsstaffel; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Grundbeitrag; Industrie-

  • VGH Bayern, 28.11.2008 - 22 ZB 06.3417

    Mitgliedschaft einer IHK im DIHK e.V.; Einwirkung einer IHK auf den DIHK e.V.;

  • VG Gelsenkirchen, 04.12.2007 - 7 K 1099/07

    Kammerbeitrag, Existenzgründer, Freistellung, Grundbeitrag, Jumbo-Beitrag,

  • VG Osnabrück, 08.12.2005 - 1 A 330/05

    Beitrag; Beitragsermäßigung; Beitragsfreistellung; Beitragsordnung;

  • VG Gelsenkirchen, 07.05.2013 - 19 K 4576/12

    Industrie- und Handelskammer; IHK-Beitrag; Pflichtmitgliedschaft;

  • LSG Baden-Württemberg, 24.07.2001 - L 5 KA 5097/00
  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 4 K 3493/07

    IHK-Pflichtmitgliedschaft von Kapitalgesellschaften ohne eigenen

  • VG Leipzig, 08.11.2006 - 5 K 1328/06

    Gewerberecht: Voraussetzungen für eine Freistellung von den Beiträgen zur IHK,

  • OVG Sachsen, 29.04.2009 - 5 B 321/07

    Komplementärgesellschaft; GmbH & Co. KG; Kammerbeitrag IHK; Ermäßigung

  • VG Hannover, 08.10.2008 - 11 A 3467/07

    Pflichtmitgliedschaft in einer IHK

  • VG Freiburg, 02.02.2005 - 7 K 1684/02

    Veranstaltung von Fortbildungsseminaren durch die IHK

  • VG Trier, 16.11.2011 - 5 K 1134/11

    Kammerbeiträge der Industrie- und Handelskammer müssen Frage des Existenzminimums

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2001 - 4 A 1877/99

    Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2

  • VG Magdeburg, 08.12.2005 - 3 A 143/04

    Ausgestaltung der Veranlagung eines IHK-Beitrags; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Gesetzgebung
   13-59800   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,112848
13-59800 (https://dejure.org/9999,112848)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,112848) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Gesetzgebung
   13-62960   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,113017
13-62960 (https://dejure.org/9999,113017)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,113017) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht