05.07.2000

Bundestag - Drucksache 14/3781

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 1479   

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https://dejure.org/2000,35402
BGBl. I 2000 S. 1479 (https://dejure.org/2000,35402)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 07.11.2000, Seite 1479
  • Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts
  • vom 02.11.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 30.06.1999   BT   KINDERN RECHT AUF GEWALTFREIE ERZIEHUNG EINRÄUMEN (GESETZENTWURF)
  • 29.11.1999   BT   ANHÖRUNG ZUM THEMA "ÄCHTUNG DER GEWALT IN DER ERZIEHUNG"
  • 01.12.1999   BT   GEMISCHTES ECHO AUF ENTWURF ZUR ÄCHTUNG DER GEWALT IN DER FAMILIE
  • 04.04.2000   BT   ÖFFENTLICHE ANHÖRUNG ZUR ÄCHTUNG DER GEWALT IN DER ERZIEHUNG
  • 05.04.2000   BT   GESETZGEBER SOLL REGELBETRAG FÜR UNTERHALT VON KINDERN ANHEBEN
  • 28.06.2000   BT   KINDERN EIN RECHT AUF GEWALTFREIE ERZIEHUNG EINRÄUMEN
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07

    Kita-Kosten (ausgenommen Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf

    Durch die Novellierung von § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479), der bestimmte, dass die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, sollte der unzureichende Barunterhalt auf das sächliche Existenzminimum aufgestockt werden (BT-Drucks. 14/3781, S. 8).
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479).

    § 1612 b Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1479) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Nunmehr regelt § 1612 b BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) in Absatz 1, dass das auf ein Kind entfallende Kindergeld, wenn es nicht an den Barunterhaltspflichtigen ausgezahlt wird, hälftig auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen ist, damit über diese Anrechnung auch dem Barunterhaltspflichtigen sein Anteil am Kindergeld zukommt.

  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvL 3/05

    Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gemäß § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2

    der Frage, ob § 31 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2001 maßgeblichen Fassung insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes um die Freibeträge des § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt nach § 1612b Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) mit der Folge ganz oder teilweise unterblieben ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis nicht einmal die tatsächlichen - die Freibeträge des § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes unterschreitenden - Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen in vollem Umfang von der Einkommensteuer freigestellt worden sind,.

    § 31 Satz 5 und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes um die Freibeträge des § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt nach § 1612b Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) ganz oder teilweise unterblieben ist.

    Die Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer des barunterhaltspflichtigen Elternteils um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes im Veranlagungszeitraum 2001 in Fällen, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt nach § 1612b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) ganz oder teilweise unterblieben ist, weil es vorrangig zur Auffüllung des Kindesunterhalts zu verwenden war (sog. Mangelfälle).

    Durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) wurde § 1612b Abs. 5 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2001 dahin geändert, dass eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.

    Die Regelung geht auf eine Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zurück (BTDrucks 14/3781, S. 4): In Ergänzung der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Gesetz zur Familienförderung seien die Alleinerziehenden auch unterhaltsrechtlich zu entlasten.

    Ein eingehender Abgleich der Entwicklung der Beträge des Existenzminimums einerseits sowie der Regelbeträge andererseits habe ergeben, dass die ohnehin beizubehaltenden Regelbeträge eine treffsichere Rechengrundlage abgäben und dass sich hiernach das Existenzminimum mit 135 Prozent des jeweiligen, nach Altersgruppen gestaffelten Regelbetrages darstellen lasse (vgl. BTDrucks 14/3781, S. 7 f.).

    Der Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages für die Neufassung des § 1612b Abs. 5 BGB ist zu entnehmen, dass die Vorschrift zu einer geänderten Verwendung des Kindergeldes unter Übernahme des Barexistenzminimums als maßgeblicher Grenze führe, ohne dass von der in § 1612b Abs. 1 BGB angeordneten Halbteilung des Kindergeldes abgewichen werde; der den Barunterhalt Leistende werde jedoch solange verpflichtet, die ihm zustehende Hälfte des Kindergeldes für den Unterhalt des Kindes zu verwenden, bis das Barexistenzminimum des Kindes gesichert sei (BTDrucks 14/3781, S. 7 f.).

  • OVG Berlin, 24.03.2005 - 5 B 12.01

    Der Zeugen-Jehovas-Konflikt

    Mit ihm sollte allerdings in erster Linie eine Bewusstseinsveränderung bei den Eltern bewirkt werden (vgl. BT-Drs. 14/1247 S. 7), für den Fall des Verstoßes durch "vereinzelt gebliebene körperliche Bestrafungen" dagegen sollte es für das zwingende Eingreifen des Familiengerichts nach § 1666 f. BGB unverändert bei der Schwelle der Kindeswohlgefährdung verbleiben (BT-Drs. a.a.O. S. 5).
  • FG Münster, 21.05.2003 - 10 K 38/03

    Verrechnung von Kindergeld in Fällen des § 1612b Abs. 5 BGB n.F.

    Nach der durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kinderunterhaltsrechts vom 02.11.2000 (BGBl I 1479) mit Wirkung ab 01.01.2001 erfolgten Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB unterbleibt eine Anrechnung des Kindergeldes aber, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.

    Dementsprechend hat er -offensichtlich zur Vermeidung einer Unterhaltsanpassung nach § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes (Art. 4 des Gesetzes v. 02.11.2000, BGBl. I 1479) im vereinfachten Verfahren nach § 655 Zivilprozessordnung (ZPO)- ab Februar 2001 den höheren Unterhalt für seine beiden Kinder gezahlt.

  • BVerfG, 12.01.2001 - 1 BvQ 38/00

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung, den erweiterten Ausschluss der

    § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) nach dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 2001 vorläufig außer Vollzug zu setzen,.

    § 1612 b Abs. 5 BGB wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) dahin geändert, dass die gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB angeordnete hälftige Anrechnung des auf das Kind entfallenden Kindergeldes nicht wie bisher unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, sondern bereits, soweit er zur Leistung von Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages außerstande ist.

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 86/98

    Günstigerprüfung beim Kindergeld

    a) Einem Elternteil, der nach seinen Einkommensverhältnissen verpflichtet ist, Unterhalt für das Kind zu zahlen, kommt nach geltendem Recht (vgl. § 1612b BGB i.d.F. des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder --Kinderunterhaltsgesetz-- vom 6. April 1998, BGBl I 1998, 666, geändert durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kinderunterhaltsrechts vom 2. November 2000, BGBl I 2000, 1479) das von dem anderen Elternteil vereinnahmte Kindergeld durch Anrechnung des hälftigen Kindergelds auf den Unterhaltsanspruch des Kindes zugute.
  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00

    Kindergeld: Günstigerprüfung bei sog. Mangelfall

    a) Einem Elternteil, der nach seinen Einkommensverhältnissen verpflichtet ist, Unterhalt für ein minderjähriges Kind zu zahlen, kommt nach geltendem Recht das von dem anderen Elternteil vereinnahmte Kindergeld durch Anrechnung des hälftigen Kindergelds auf den Unterhaltsanspruch des Kindes zugute (vgl. § 1612b Abs. 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltrechts minderjähriger Kinder --KindUG-- vom 6. April 1998, BGBl I 1998, 666, geändert durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kinderunterhaltsrechts vom 2. November 2000, BGBl I 2000, 1479).
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 89/03

    Kindergeld: Verrechnung des hälftigen Kindergelds bei Verzicht auf

    Soweit der Kläger unter Berufung auf den Beschluss des BVerfG in FamRZ 2003, 1371, FR 2003, 1035 geltend macht, durch § 1612b BGB n.F. sei der Halbteilungsgrundsatz zu Lasten des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils aufgegeben worden, verkennt er, dass diese Aussage des BVerfG sich lediglich auf den Abs. 5 des § 1612b BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kinderunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I 2000, S. 1479) bezieht, also auf eine Vorschrift, die im Streitjahr 1999 noch nicht anwendbar war.
  • OLG Naumburg, 22.10.2010 - 2 Ws Reh 8/10

    Unzulässigkeit eines an das örtlich unzuständige Gericht gestellten

    Selbst in der Bundesrepublik stellte erst das Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 2946) in § 1631 Abs. 2 BGB mit Wirkung vom 1. Juli 1998 die Unzulässigkeit körperlicher und seelischer Misshandlungen klar, bevor das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) erstmals explizit das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung postulierte und körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen als unzulässig bezeichnete.
  • OLG Naumburg, 13.09.2004 - 3 WF 146/04

    Kindergeldanrechnung im Beitrittsgebiet

  • OLG Naumburg, 05.02.2004 - 3 WF 199/03

    Unterhalt: Berechnung des anzurechnenden Kindergeldes im Beitrittsgebiet

  • OLG Brandenburg, 21.01.2002 - 10 UF 109/01

    Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB und den Bedenken hinsichtlich

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2006 - 3 L 258/03

    Elternbeitrag für Kindertageseinrichtung

  • OLG Stuttgart, 03.09.2001 - 16 WF 379/01

    Grenzen für die Anpassung eines statischen Unterhaltstitels im vereinfachten

  • VG Dessau, 23.08.2001 - 2 A 550/00
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