08.09.2000

Bundestag - Drucksache 14/4051

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 123   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,41440
BGBl. I 2001 S. 123 (https://dejure.org/2001,41440)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 4, ausgegeben am 24.01.2001, Seite 123
  • Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz - NaStraG)
  • vom 18.01.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 13.09.2000   BT   BUNDESREGIERUNG PLANT ÄNDERUNGEN IM AKTIENRECHT (GESETZENTWURF)
  • 08.11.2000   BT   ÄNDERUNGEN IM AKTIENRECHT GEBILLIGT
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

    Sie darf eine Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, um die Teilnehmerliste (§ 129 Abs. 1 Satz 2 AktG) und das Aktienregister in Übereinstimmung zu bringen (BT-Drucks. 14/4051 S. 11).
  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 288/02

    Übertragung von Inhaber- auf Namensaktien; Wirksamkeit eines

    Das gilt um so mehr, als die Neufassung der §§ 67, 68 AktG durch Art. 1 NaStraG (v. 18. Januar 2001, BGBl. I 123 ff.) auf die elektronische Abwicklung des Effektengeschäfts abgestimmt ist (vgl. Bayer aaO § 67 Rdn. 2, 6; Hüffer aaO § 67 Rdn. 18) und insoweit nicht mehr als eine "automatisierte Plausibilitätsprüfung" der Mitteilung gemäß § 67 Abs. 3 AktG in Betracht kommt (vgl. RegBegr. BT-Drucks. 14/4051, S. 11 sowie Noack, DB 1999, 1306, 1308).
  • BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 162/03

    Begriff der Rechtsnachfolge einer Großbank

    Die Gläubigerin könne sich nicht auf einen Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz (fortan auch: UmwG) vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3210; zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2001, BGBl. I S. 123) berufen, wonach der Rechtsträger nach §§ 190 ff UmwG eine andere Rechtsform erhalte, in der er weiter bestehe.
  • OLG Hamm, 22.01.2008 - 15 W 246/07

    Zur Eintragungsfähigkeit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln der

    Im Kabinettsbeschluss vom 10.05.2000 (veröffentlicht in ZIP 2000, 938, 939) zum Entwurf eines Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung heißt es zur Begründung der durch Art. 1 NaStraG vom 18.01.2001 (BGBl I 2001, 123) verwirklichten Änderung des § 52 AktG: "Die Vorschrift, also § 52 AktG, die in ihren Ursprüngen auf das Jahr 1884 zurückgeht und die für die GmbH nicht besteht, ist auf den heutigen Sinn zu überprüfen.
  • AG Düsseldorf, 11.03.2011 - 48 C 6285/10

    Anspruch des Kommanditisten auf Auskunftserteilung über die Namen und Adressen

    Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123).

    Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11).

  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2005 - 5 O 158/04
    Nach § 67 Abs. 6 AktG (in der Fassung nach dem NaStraG, BGBl I 2001, 123, hierzu Weber NZG 2001, 337, 340) kann ein Aktionär von der Gesellschaft nur Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen.

    Dieser urkundliche Nachweis wird daher durch Vorlage eine schriftliche Auskunft der Gesellschaft nach § 67 Abs. 6 AktG , bzw. § 34 BDSG in der Regel zu führen sein, auf deren Ausstellung der Aktionär einen Anspruch hat (vgl. Begr. des Rechtsausschusses zu Art. 1 Nr. 5 NaStraG BT-Drucks. 14/4618).

  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2005 - 5 O 325/04
    In der Fassung nach dem NaStraG, BGBl. I 2001 S. 123, hierzu Weber, NZG 2001 S. 337 (340).

    des Rechtsausschusses zu Art. 1 Nr. 5 NaStraG BT-Drucks. 14/4618.

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