03.06.2002

Bundestag - Drucksache 14/9196

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundeskanzleramt (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 3448   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,48905
BGBl. I 2002 S. 3448 (https://dejure.org/2002,48905)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 05.09.2002, Seite 3448
  • Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen
  • vom 02.09.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 06.06.2002   BT   Preisbindung bei Verlagserzeugnissen gesetzlich normieren
  • 13.06.2002   BT   Beschluss zur "Buchpreisbindung" einstimmig empfohlen

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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 29.03.2018 - I ZR 34/17

    Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi"

    (2) Abweichendes ergibt sich im Streitfall nicht aus dem im Bereich der Buchpreisbindung geltenden Grundsatz, dass Provisionen, die der Verkäufer Dritten für die Vermittlung von Verkäufen an Letztabnehmer gewährt, auch nicht teilweise an den Letztabnehmer weitergegeben werden dürfen (vgl. BGH, GRUR 2017, 199 Rn. 21 - Förderverein; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen, BT-Drucks. 14/9196, S. 13).
  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/02

    Zur Unzulässigkeit einer an Buchhandlungen gerichteten Aufforderung, Schulbücher

    Da § 7 Abs. 3 BuchpreisbindG bereits abschließend bestimmt (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien, BT-Drucks. 14/9422 S. 12), welche Nachlässe dem beklagten Land beim zentralen Kauf von Schulbüchern gewährt werden dürfen, kann die Anfrage aus der Sicht der Buchhändler nur dahingehend verstanden werden, daß das Land Berlin als besonders marktstarker Nachfrager die Einräumung weitergehender Preisnachlässe erreichen will.

    Diese Auslegung des Gesetzes entspricht nicht nur der Begründung (BT-Drucks. 14/9196 S. 10 zu § 3 und S. 13 zu § 7 Abs. 4; s. ferner BT-Drucks. 14/9422 S. 11 f. speziell zum Nachlaß bei Schulbüchern), sondern auch der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

    Dagegen, daß ein derartiges Skonto eine nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 BuchpreisbindG zugelassene "handelsübliche Nebenleistung" darstellt, spricht nicht nur der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/9196 S. 13) zum Ausdruck gekommene, mit der vorher geltenden Praxis in Übereinstimmung stehende Wille des Gesetzgebers, sondern vor allem der Umstand, daß nach dem System des Buchpreisbindungsgesetzes - wie oben ausgeführt - der gebundene Endpreis sofort zu entrichten ist, ein Zahlungsziel, das der Käufer unter Kürzung seiner Leistungspflicht unterschreiten könnte, also nicht besteht (vgl. ähnlich BGHZ 36, 370 ff., 373).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 127/15

    Provisionszahlung an Förderverein einer Schule für die Vermittlung von

    Ebenso gebietet es die Buchpreisbindung nicht, den Buchhändler in seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit bei der Organisation seines Vertriebs und seines Marketings zu beschränken, zu der auch die provisionspflichtige Einschaltung Dritter gehört (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Gewährung von Vermittlungsprovisionen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/9196, Seite 13).

    Aus diesen Grundsätzen folgt beispielsweise, dass Provisionen, die der Verkäufer Dritten für die Vermittlung von Verkäufen an Letztabnehmern gewährt, nicht an den Letztabnehmer weitergegeben werden dürfen (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/9196, Seite 13).

  • OLG München, 24.06.2004 - 23 U 5142/03

    Gratisexemplar für Sammelbesteller

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  • OLG Hamburg, 24.10.2012 - 5 U 164/11

    Unzulässiges "Fördermodell" der teilweisen Bezahlung von Büchern durch Sponsoren

    Diese Ziele sollen durch die Ausschaltung des Preiswettbewerbs im Buchhandel erreicht werden (vgl. Begründung zum BuchPrG in der BT-Drs. 14/9196, S.8).
  • LG Berlin, 18.09.2012 - 102 O 36/12

    Keine Anrechnung von Gutscheinen Dritter auf preisgebundene Bücher

    Die Buchpreisbindung soll dabei gewährleisten, dass Bücher überall zu gleichen Preisen erhältlich sind, und zwar unabhängig vom Handelsweg sowohl im stationären Buchhandel als auch im Bereich des Fernabsatzes (vgl. Begründung zu § 3 BuchPrG in BT-Drs. 14/9196).

    So soll die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Büchern wesentlich durch eine große Zahl von kleinen und mittleren Letztverkäufern mit buchhändlerischem Service und umfangreichem Sortiment gewährleistet werden (vgl. Begründung zu § 6 BuchPrG in BT-Drs. 14/9196; Wallenfels/Russ, BuchPrG, 6. Auf!., Rz. 7 zu § 1 BuchPrG).

  • VK Thüringen, 02.06.2003 - 216-4004.20-010/03-G-S

    Verhandlungsverfahren nach VOF - Tragwerksplanung

    (§§ 102, 104 Abs. 1, 2. Halbsatz und 98 ­ 100, 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB- vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen vom 02.09.2002 (BGBl. I S. 3448) i. V. m. §§ 2 Abs. 1 und 1 der Thüringer Vergabekammerverordnung ­ThürVKV- vom 10. Juni 1999 (GVBl. S. 417) und §§ 18 Abs. 7, 2 und 1 der Vergabeverordnung -VgV- vom 09. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 11.02.2003 (BGBl. I S. 168).
  • VK Thüringen, 12.06.2003 - 216-4004.20-005/03-SCZ

    Obliegenheit der unverzüglichen Erhebung der Rüge; Entbehrlichkeit einer Rüge

    (§§ 102, 104 Abs. 1, 2. Halbsatz und 98 ­ 100, 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB- vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen vom 02.09.2002 (BGBl. I S. 3448) i. V. m. §§ 2 Abs. 1 und 1 der Thüringer Vergabekammerverordnung ­ThürVKV- vom 10. Juni 1999 (GVBl. S. 417) und §§ 18 Abs. 7, 2 und 1 der Vergabeverordnung -VgV- vom 09. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 11.02.2003 (BGBl. I S. 168).
  • VK Sachsen, 02.07.2003 - 1/SVK/062-03

    Zulässige Zuschlagskriterien

    Wörtlich heißt es dort: "Die Nachlassregelung in Abs. 3 ist abschließend und darf weder durch Zusatzleistungen ergänzt werden, noch durch Zugaben oder Prämien, selbst dann nicht, wenn sie wirtschaftlich gegenüber dem Wert der gekauften Bücher nicht ins Gewicht fallen (BT-Drucks. 14/9422, S. 13).
  • VK Sachsen, 02.07.2003 - 1/SVK/061-03

    Unverzüglichkeit der Rüge ist einzelfallbezogen

    Wörtlich heißt es dort: "Die Nachlassregelung in Abs. 3 ist abschließend und darf weder durch Zusatzleistungen ergänzt werden, noch durch Zugaben oder Prämien, selbst dann nicht, wenn sie wirtschaftlich gegenüber dem Wert der gekauften Bücher nicht ins Gewicht fallen (BT-Drucks. 14/9422, S. 13).
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