29.01.2003

Bundestag - Drucksache 15/371

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 838   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,55180
BGBl. I 2003 S. 838 (https://dejure.org/2003,55180)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 17.06.2003, Seite 838
  • Gesetz zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens (Spruchverfahrensneuordnungsgesetz)
  • vom 12.06.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 03.02.2003   BT   Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren für Unternehmen verkürzen

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

 
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Wird zitiert von ... (63)

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

    a) Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beurteilen, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i. d. F. des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) angeordnet war.
  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Die Angemessenheit der Barabfindung kann nachträglich in einem Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) vom 12. Juni 2003 (BGBl I S. 838) überprüft werden (§ 327 f Satz 2 AktG).
  • OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Abschließende Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und

    Dies wird nur selten der Fall sein." (vgl. BT-Drucks. 15/371 vom 29.1.2003, S. 15).

    Auch betont die Gesetzesbegründung zum SpruchG die herausragende Bedeutung des gerichtlich bestellten Prüfers, indem der Gesetzgeber ihm zutraut, von einem einmal gefundenen Prüfergebnis abzuweichen, wenn sich dieses als nachträglich falsch herausstellen sollte (vgl. BT-Drucks. 15/371 a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 13.09.2004 - 20 W 13/04

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

    Mit den Mindestangaben nach Satz 2 sollte verhindert werden, dass Antragsteller praktisch mit einem Satz und ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen können (Entwurf der BReg. BT-Drucks. 15/371 S. 13).

    Der Bundesrat schlug eine Erweiterung der Darlegung der Antragsberechtigung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG von den Fällen des § 3 Nr. 1 und 3 SpruchG auf alle Fälle des § 3 SpruchG vor und ging dabei davon aus, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG Vortrag betraf (Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 15/371 S. 22).

    Erst daraufhin wurde aus der Darlegung in Fällen des § 3 SpruchG die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3 (Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/371 S. 27 und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 15/838 S. 16), ohne dass damit außer der Ausdehnung auf die Fälle von § 3 Nr. 2 SpruchG ein Änderung verbunden sein sollte.

    Der Begründungszwang soll verhindern, dass Anteilsinhaber mit einem Satz und ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen können (Entwurf der BReg. BT-Drucks. 15/371 S. 13).

    Der Aktionär sei in allen Fällen in der Lage, seine Aktionärsstellung auf einfache Weise innerhalb der Antragsfrist nachzuweisen (Entwurf der BReg. BT-Drucks. 15/371 S. 13).

    Mit der Beschränkung des Nachweises auf Urkunden sollten langwierige Beweisaufnahmen durch Zeugen vermieden werden (Entwurf der BReg. BT-Drucks. 15/371 S. 13), also die Beweismöglichkeiten im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens beschränkt werden.

    Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der wollte, dass Anträge, die den Mindestanforderungen nicht genügen, als unzulässig abgewiesen werden können (Entwurf der BReg. BT-Drucks. 15/371 S. 13).

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 660/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

    Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Maßgabe diese Gesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Universitätsklinikum Gießen und Marburg" nach ihrer rechtswirksamen Errichtung nach Maßgabe der §§ 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838, 842), in der jeweils geltenden Fassung, durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, umzuwandeln.
  • OLG München, 21.05.2008 - 31 Wx 62/07

    Statthaftigkeit des Spruchverfahrens: Wechsel vom regulierten Markt in das

    In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages ist hierzu festgehalten, dass die Regelungen über das Spruchverfahren über den ausdrücklich genannten Anwendungsbereich hinaus auch für andere Fälle analog angewandt werden können, wie dies vom Bundesgerichtshof für den Fall des Delisting angenommen worden sei (BT-Drucksache 15/838 S. 16; vgl. auch OLG Zweibrücken BB 2007, 2199; Simon SpruchG § 1 Rn. 44; Spindler/Stilz/ Drescher AktG § 1 SpruchG Rn. 17 m.w.N.; Klöcker/Frowein SpruchG § 1 Rn. 16).
  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

    Nicht zuletzt heißt es hierzu in der Begründung des Regierungsentwurfs zum SpruchG (BT-Drucks. 15/371, S. 17 f.; vgl. auch Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rz. 85 ff., 92 m.w.N.) wie folgt: "... Grundsätzlich sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen ... Es ist einleuchtend, dass die Antragsteller ihre Kosten tragen müssen, wenn keine Erhöhung der Leistung des Antragsgegners erreicht wird.

    Denn der Gesetzgeber wollte durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich vermeiden, dass das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör durch Beschränkung des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, beeinträchtigt würde (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.).

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

    Dadurch bietet das richterliche Schätzungsermessen nach § 287 Abs. 2 ZPO gleichzeitig auch eine Möglichkeit, die im allgemeinen langwierige Verfahrensdauer in Spruchstellenverfahren im Interesse von Verfahrensbeteiligten und Gerichten zu verkürzen, was ohnehin verfassungsrechtlich geboten erscheint (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2582) und auch vom Gesetzgeber bei der Neuregelung der entsprechenden Vorschriften im Gesetz zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens vom 12.06.2003 (BGBl. I, 838) aufgegriffen wurde.
  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 689/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

    Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Maßgabe dieses Gesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen 'Universitätsklinikum Gießen und Marburg' nach ihrer rechtswirksamen Errichtung nach Maßgabe der §§ 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838, 842), in der jeweils geltenden Fassung, durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, umzuwandeln.
  • BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17

    Übersteigen des Werts des Beschwerdegegenstands von 600 EUR für die Zulässigkeit

    Eingeführt wurde diese Bestimmung, weil das Tätigwerden des Gerichts einen nicht unerheblichen Aufwand bedeute, so dass entsprechend Gebühren anfallen sollten (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371, S. 17).
  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 692/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • OLG Frankfurt, 03.11.2008 - 20 W 455/08

    Spruchverfahren: (Un-)Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ersetzung der

  • OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 20 W 149/04

    Spruchstellenverfahren: Anwendbarkeit des alten Verfahrensrechts

  • LG Köln, 24.07.2009 - 82 O 10/08

    Delisting: Bei Vorliegen eines verlässlichen Marktpreises keine

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2005 - 19 W 12/04

    Nur Darlegung, kein Nachweis der Aktionärseigenschaft im Spruchverfahren

  • OLG Frankfurt, 09.01.2006 - 20 W 124/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

  • OLG Schleswig, 27.08.2008 - 2 W 160/05

    Abfindungsanspruch bei unwirksamen Beherrschungsvertrag

  • OLG Frankfurt, 28.01.2008 - 20 W 443/07

    Squeeze-out-Verfahren: Antragsberechtigung bei Ausgabe von Namensaktien;

  • OLG Frankfurt, 04.01.2006 - 20 W 203/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Konkrete Einwendungen gegen die

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 694/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • OLG Frankfurt, 18.10.2005 - 20 W 118/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Rechtzeitigkeit der Einreichung eines Antrags

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2004 - 3 W 167/03

    Aktienrechtliches Spruchstellenverfahren: Erledigung nach Nichtigerklärung des

  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 780/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • OLG Zweibrücken, 25.04.2005 - 3 W 255/04

    Spruchverfahren über die Barabfindung von Minderheitsaktionären: Unzulässigkeit

  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 698/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 699/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 696/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 693/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 697/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 690/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 691/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • OLG Stuttgart, 05.11.2003 - 20 W 5/03

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Geschäftswertfestsetzung bei

  • KG, 24.01.2008 - 2 W 83/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Wirksamkeit der Bewertungsrüge bei lediglich

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2004 - 12 W 65/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Fristwahrender Eingang des Antrags auf

  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 799/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • OLG Stuttgart, 31.03.2004 - 20 W 4/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Geschäftswert bei Zurückweisung des Antrags

  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 889/08

    Rückkehrrecht - Privatisierung einer Anstalt öffentlichen Rechts

  • OLG München, 24.06.2008 - 31 Wx 83/07

    Spruchverfahren: Statthaftigkeit bei Vorliegen eines keinen Ausgleich

  • OLG Frankfurt, 25.08.2003 - WpÜG 5/03

    Anwendung von VwGO -Vorschriften im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG

  • LG München I, 30.08.2007 - 5 HKO 7195/06

    Kein Spruchverfahren bei Wechsel vom amtlichen Markt in ein anderes

  • LG Düsseldorf, 08.10.2008 - 33 O 38/04

    Verweisung eines Rechtsstreits an die funktionell ausschließlich zuständige 1.

  • OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 26 W 15/12

    Auswirkungen des Abschlusses eines Vergleichs mit einzelnen Antragstellern im

  • LG Düsseldorf, 08.10.2008 - 31 O 73/08

    Verweisung eines Rechtsstreits an die funktionell ausschließlich zuständige 1.

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2008 - 6 W 30/08

    Zum Inhalt des Freigabeverfahrens - Keine normative Ergänzung des § 21 Abs. 1

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2004 - 12 W 62/04

    Squeeze-out Deutsche Bausparkasse Badenia AG

  • OLG Hamburg, 01.09.2003 - 11 W 30/03

    Rechte eines nicht im Aktienregister eingetragenen Inhabers von Namensaktien

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 26 W 19/12

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Erlass eines Beweisbeschlusses und die

  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 890/08

    Rückkehrrecht - Privatisierung einer Anstalt öffentlichen Rechts

  • OLG Karlsruhe, 14.05.2008 - 7 U 43/07

    Zur Wirkung einer Entscheidung im Spruchverfahren für zwischenzeitlich

  • OLG München, 24.05.2012 - 31 Wx 553/11

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Antrag der Minderheitsaktionäre auf

  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 895/08

    Rückkehrrecht - Privatisierung einer Anstalt öffentlichen Rechts

  • OLG Frankfurt, 06.03.2007 - 20 W 494/06

    Spruchverfahren nach Verschmelzung: Mindestanforderungen für die Begründung eines

  • LG Frankfurt/Main, 04.03.2005 - 5 O 73/04

    Zulässigkeit einzelner Anträge durch eine Zwischenentscheidung vorab in einem

  • LG München I, 07.10.2004 - 5 HKO 16202/03

    Anwendbarkeit alten Rechts im aktienrechtlichen Spruchverfahren

  • LG München I, 19.10.2007 - 5 HKO 13298/07

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Spruchverfahrens; Möglichkeit einer

  • ArbG Gießen, 30.06.2006 - 4 Ca 530/05
  • ArbG Gießen, 30.06.2006 - 4 Ca 586/05
  • LG Frankenthal, 02.03.2004 - 1 HKO 29/03

    Saint-Gobain Isover G+H AG: Spruchverfahren wegen Delisting

  • BayObLG, 22.10.2003 - 3Z BR 211/03

    Kostenerstattung bei Antragsrücknahme im Spruchverfahren

  • LG München I, 29.03.2010 - 38 O 22024/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren nach Squeeze-out: Antrag gegen die

  • OLG Frankfurt, 25.08.2003 - WpÜG 8/03

    Kein Rückgriff auf die Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz in der

  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2005 - 5 O 158/04
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2005 - 19 E 2/05

    Bekanntmachung eines Gewinnabführungsvertrags durch Eintragung im elektronischen

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