10.11.2004

Bundestag - Drucksache 15/4174

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 234   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,47443
BGBl. I 2005 S. 234 (https://dejure.org/2005,47443)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 18.02.2005, Seite 234
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Transfusionsgesetzes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften
  • vom 10.02.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 20.07.2004   BT   Sicherheitsstandards für Bluttransfusionen dem EU-Recht anpassen
  • 20.10.2004   BT   Experten diskutieren Änderung des Transfusionsgesetzes kontrovers
  • 10.11.2004   BT   Entwurf zur Änderung des Transfusionsgesetzes angenommen
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 117/07

    Blutspendedienst

    Die Regelung des Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EG) Nr. 2002/98 bezweckt ein Werbeverbot für Blutspenden gegen Entgelt, verbietet aber weder die Gewährung einer Aufwandsentschädigung noch eine entsprechende sachliche Information (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Drucks. 15/4174, S. 13; Gesetzesentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens, BT-Drucks. 13/9594, S. 20).

    Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 HWG wurde während der Beratungen des Gesetzentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Transfusionsgesetzes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 15/3593) als Art. 2a von dem Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherheit in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (BT-Drucks. 15/4174).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2005 - 2 A 10106/05

    Beihilfefähigkeit; Stoffwechselkrankheit; Aminosäuremischung; diätetisches

    Zur Einordnung eines medizinischen Präparats unter den Begriff des Arzneimittels ist des Weiteren auf die vorhandenen Legaldefinitionen in § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes - AMG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234), abzustellen.
  • OLG Düsseldorf, 03.07.2007 - 20 U 19/07

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit einer Aufwandsentschädigung für eine

    Vor diesem Hintergrund ist das Werbeverbot des § 7 Abs. 3 HeilMWerbG zu sehen, das auf die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 15/4174, S. 9) zu dem Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Transfusionsgesetzes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 15/3593) in das Gesetz aufgenommen wurde.

    Die Begründung des Gesundheitsausschusses hierzu lautet auszugsweise (BT-Drs. 15/4174, S. 14):.

  • OLG Düsseldorf, 30.05.2006 - 20 U 30/06

    Wettbewerbsverstoß durch werbemäßige Anpreisung einer Aufwandsentschädigung bei

    Vor diesem Hintergrund ist das Werbeverbot des § 7 Abs. 3 HeilMWerbG zu sehen, das auf die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 15/4174, S. 9) zu dem Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Transfusionsgesetzes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 15/3593) in das Gesetz aufgenommen wurde.

    Die Begründung des Gesundheitsausschusses hierzu lautet auszugsweise (BT-Drs. 15/4174, S. 14):.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2008 - 8 A 4304/06

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an Privatunternehmen

    In Umsetzung der von den Mitgliedstaaten bis zum 8.2.2005 umzusetzenden Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22.3.2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25) und auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 12 und 18 TFG vom 1.7.1998 (BGBl. I S. 1752), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.2.2005 (BGBl. I. S. 234), hat darüber hinaus der Vorstand der Bundesärztekammer die Gesamtnovelle 2005 der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) beschlossen (BAnz. vom 5.11.2005).
  • FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 5 K 3447/04

    Blutspendedienst; Organisation; Mitwirkungsleistungen; Ermäßigter

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt darauf hinzuweisen, dass - selbst wenn man im Hinblick auf die Existenz anderer und mit dem Blutspendedienst des DRK nicht vergleichbarer Blutspendeinstitutionen eine potentielle Wettbewerbsbeeinträchtigung für möglich erachten sollte - es sich bei dem Blutspendewesen und der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Blutpräparaten um ein Allgemeininteresse handelt, dem der Gesetzgeber einen hohen Stellenwert eingeräumt hat, wie sich insbesondere durch den Erlass des Transfusionsgesetzes - TFG - vom 1. Juli 1998 (BGBl. I 1998 S. 1752), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I 2005 S. 234), gezeigt hat.
  • VG Göttingen, 04.10.2006 - 3 A 526/05

    Teilunwirksamkeit der Beihilfevorschriften des Bundes; Arzneimittel; Beihilfe;

    Nach der vorliegend maßgeblichen gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.d.F. vom 11. Dezember 1998 (BGBl I S. 3586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.02.2005 (BGBl. I S. 234) sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, oder auch (Nr. 3) vom menschlichen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen oder (Nr. 4) Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder (Nr. 5) die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen.
  • LG Hamburg, 03.03.2006 - 312 O 640/05

    Heilmittelwerbung: Zulässigkeit der Übersendung allgemeiner Produktlisten an

    Der Senat sieht seine Auffassung auch dadurch bestätigt, dass der nationale Gesetzgeber das HWG zuletzt durch Art. 2 a des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234) geändert hat (vgl. hierzu § 1 Abs. 5-6 HWG), ohne darin die Verwendung von "Verkaufskatalogen und Preislisten betreffen, sofern diese keine Angaben über das Arzneimittel enthalten" auszunehmen.".
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