30.01.2008

Bundestag - Drucksache 16/7954

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 531   

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BGBl. I 2008 S. 531 (https://dejure.org/2008,46937)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 04.04.2008, Seite 531
  • Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
  • vom 02.04.2008

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 04.10.2007   BT   Anhörung zur Novellierung der Verpackungsverordnung
  • 08.10.2007   BT   Mehr Wettbewerb bei der Rücknahme von Verpackungen
  • 07.11.2007   BT   Ausschuss stimmt Novelle der Verpackungsverordnung zu
  • 07.02.2008   BT   Bundesregierung will mehr Transparenz bei Entsorgung von Verpackungen
  • 20.02.2008   BT   Novelle der Verpackungsverordnung gebilligt
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 20 A 931/12

    Anknüpfung der Verpflichtung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung an die

    Auch wenn § 10 Abs. 1 Satz 1 VerpackV von seinem Wortlaut her eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung statuiert, ergibt sich aus der Systematik des § 10 VerpackV und den Materialien, zu dessen Erlass durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) - im Folgenden: Fünfte Änderungsverordnung -, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 VerpackV lediglich als Grundsatz zu begreifen ist, der unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 VerpackV steht.

    vgl. BT-Drucks. 16/6400, S. 23, und 16/7954, S. 23.

    vgl. BT-Drucks. 16/6400, S. 20 ("Erstinverkehrbringer/Abfüller"); ebenso BT-Drucks. 16/7954, S. 20.

    Zwar findet sich in der Niederschrift der 256. Sitzung des Umweltausschusses des Bundesrats vom 6. Dezember 2007 die Formulierung: "Originär beteiligungspflichtig ist der Handel nur für seine Eigenmarken." Diese Formulierung findet sich auch in der BR-Drucks. 800/1/07, welche die Empfehlungen aller Ausschüsse des Bundesrats zusammenfasst, unter Nr. 10 auf Seite 15. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass insoweit im Verfahren zum Erlass der Fünften Änderungsverordnung Einigkeit bestand oder Übereinstimmung herrschte.

    Die Formulierung findet sich erstmals in der Begründung des Umweltausschusses des Bundesrats zur vorgeschlagenen Streichung der Sätze 6 bis 9 des § 6 Abs. 1 VerpackV in der Fassung des Entwurfs der Vorschrift in der BR-Drucks. 800/07, welche der BT-Drucks. 16/6400 entspricht.

    vgl. BR-Drucks. 800/07 (Beschluss), S. 5, Nr. 4.

    Denn vor der zitierten Formulierung findet sich der Satz, dass die Beteiligungspflicht an flächendeckenden Rücknahmesystemen primär beim Erstinverkehrbringer/Abfüller liegt, was der Begründung in der BT-Drucks. 16/6400 zum Entwurf des § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV entspricht.

    Dem trat der Umweltausschuss und ihm folgend der Bundesrat - vgl. BR-Drucks. 800/07 (Beschluss), Nr. 3, S. 3 ff. - mit der sinngemäßen Begründung entgegen, dass die Beteiligungspflicht desErstinverkehrbringers vor dem Hintergrund des Prinzips der Produktverantwortung sachgerecht sei, Transparenz gewährleiste und den Vollzug vereinfache, während die Möglichkeit einer Weitergabe der Beteiligungspflicht nach unten Richtung Letztvertreiber das Risiko einer "Atomisierung der Lizenzmengen" in sich berge und die Anreize verstärke, Kleinstmengen aus Kostengründen nicht zu lizenzieren.

    Berücksichtigt man weiter, dass der Umweltausschuss des Bundesrats in seiner Begründung zur vorgeschlagenen Streichung der im Entwurf vorgesehenen Sätze 6 bis 9 des § 6 Abs. 1 VerpackV sinngemäß auch darauf hingewiesen hat, dass es in der Vergangenheit negative Erfahrungen mit dem Handel gegeben habe, soweit dieser die individuelle Produktverantwortung wahrgenommen habe, vgl. BR-Drucks. 800/1/07, Nr. 10, S. 15, dann erschließt sich nicht, wie sich die an gleicher Stelle geäußerte Auffassung erklärt, der Handel sei für seine Eigenmarken originär beteiligungspflichtig.

    Soweit in der Literatur mit teilweise unterschiedlichen Begründungen die Auffassung vertreten wird, für Eigenmarken des Handels sei der Handel, d. h. das jeweilige Handelsunternehmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV systembeteiligungspflichtig, vgl. Rummler/Seitel, Rahmenbedingungen der Verpackungsentsorgung nach der 5. Novelle der Verpackungsverordnung, AbfallR 2008, 129 (132); Fischer, Kooperative Produktverantwortung nach der novellierten Verpackungsverordnung, AbfallR 2008, 191 (193 f.); Hendler, Rechtsgutachtliche Stellungnahme zu ausgewählten Fragen der novellierten Verpackungsverordnung, August 2008, S. 25 ff.; Hendler/Belz, Neuordnung der Entsorgung von Verkaufsverpackungen durch die 5. Novelle der Verpackungsverordnung, GewArch 2009, 5 (7); Waggershauser/Massenberg, Spielräume bei der Drittbeauftragung gemäß § 11 VerpackV, AbfallR 2010, 10 (11); einschränkend Bleicher in: Schmehl, a. a. O., § 6 VerpackV Rn. 6 a. E.; ablehnend Flanderka/Stroetmann, a. a. O., IV § 6 Rn. 9, wohl auch ablehnend Pauly, a. a. O, 48, ergibt sich daraus nicht, dass diese Auffassung - mit Ausnahme des oben erwähnten Sitzungsprotokolls sowie der Übernahme der dortigen Ausführungen in die BR-Drucks. 800/1/07 - in Verfahren zum Erlass der Fünften Änderungsverordnung eine Rolle gespielt hat.

    Was die Steigerung oder Förderung der Systembeteiligungspflicht anbelangt, die gleichbedeutend mit der Intention ist, den Anteil der sog. Trittbrettfahrer zu reduzieren, vgl. u. a. BT-Drucks. 16/7954, S. 23, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht von der Beklagten dargetan worden, dass die Systembeteiligungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV nur dann oder jedenfalls besser gewährleistet ist, wenn sie in Bezug auf Eigenmarken des Handels von dem jeweiligen Handelsunternehmen wahrgenommen wird und nicht von dem "Abfüller" der (verpackten) Ware.

    Da es anscheinend in der Vergangenheit negative Erfahrungen gerade mit dem "Handel" bei der "individuellen Wahrnehmung der Produktverantwortung" gegeben hat, vgl. BR-Drucks. 800/1/07, Nr. 10, S. 15, kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass der "Handel" im Verhältnis zu den "Abfüllern" per se eine größere Gewähr dafür bietet, dass der Systembeteiligungspflicht nachgekommen wird.

    vgl. u. a. BT-Drucks. 16/7954, S. 23.

    vgl. BT-Drucks. 16/7954, S. 23.

    vgl. u. a. BT-Drucks. 16/7954, S. 23 f.

    vgl. u. a. BT-Drucks. 16/7954, S. 18 f.

    vgl. BR-Drucks. 800/07 (Beschluss), S. 4.

  • BVerwG, 30.09.2015 - 7 C 11.14

    Vollständigkeitserklärung; Verkaufsverpackung; Eigenmarke; Erstinverkehrbringer;

    Das Urteil beruht auf einer Verletzung von § 10 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379 - Verpackungsverordnung - VerpackV 1998) i.d.F. der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531 - VerpackV 2008).

    Ziel dieser Regelung ist es, Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen dazu anzuhalten, ihren Beteiligungspflichten an Systemen zur flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 1 VerpackV 2008 vollständig und korrekt nachzukommen (BR-Drs. 800/07 S. 38).

    Im Regelfall ist zwar bereits der Abfüller Erstinverkehrbringer (BR-Drs. 800/07 S. 31); werden aber Verkaufsverpackungen für ein Handelsunternehmen unter Verwendung seiner Eigenmarke und ohne Hinweis auf den Abfüller in den Verkehr gebracht, muss sich das Handelsunternehmen dies zurechnen lassen.

    Davon ist bei Erlass der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung auch der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Bundesrates unwidersprochen ausgegangen (BR-Drs. 800/1/07 S. 15).

    Die Änderungsverordnung sollte das Problem des "Trittbrettfahrens" lösen und zu diesem Zweck die Transparenz bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen erhöhen (BR-Drs. 800/07 S. 1 f., 17, 19, 29, 38).

    Die Bundesregierung ging davon aus, dass rund 25 % der Verkaufsverpackungen weder zurückgenommen noch lizenziert wurden (BR-Drs. 800/07 S. 29).

    Die von ihnen abzugebende Vollständigkeitserklärung soll die Transparenz im Vollzug erhöhen (BR-Drs. 800/07 S. 38).

    Die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung bei der Industrie- und Handelskammer (§ 10 Abs. 5 Satz 1 VerpackV 2008) und das Einsichtsrecht der Überwachungsbehörden (§ 10 Abs. 5 Satz 5 VerpackV 2008) sollen die Behörden in die Lage versetzen, durch einen einfachen Internet-gestützten Zugriff zu prüfen, ob die einzelnen Hersteller und Vertreiber ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind (BR-Drs. 800/07 S. 39).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2012 - 10 S 2554/10

    Anspruch eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen einen

    Der Kläger stützt seinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitbenutzung der Entsorgungseinrichtungen seines Abfallwirtschaftsbetriebs auf § 6 Abs. 4 Satz 5 der Verpackungsverordnung in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl I S. 531) - VerpackV 2008 -, der im wesentlichen § 6 Abs. 3 Satz 8 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl I S. 2379) - VerpackV 1998 - entspricht.

    Nach § 6 Abs. 4 Satz 6 VerpackV 2008 können Systembetreiber von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verlangen, ihnen die Mitbenutzung ihrer Einrichtung gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten (vgl. zur Funktion dieser Neuregelung BT-Drucks. 16/7954 S. 21).

    In den Materialien findet sich dazu kein Hinweis (vgl. BR-Drucks. 236/91 S. 16 zur VerpackV 1991; BT-Drucks. 13/10943 S. 19, 26 und 34 zur VerpackV 1998; BT-Drucks. 16/7954 S. 15 und 21 zur VerpackV 2008).

    Auch die Materialien geben keinen Aufschluss darüber, wie die "Angemessenheit" des Entgelts ermittelt werden soll (vgl. BR-Drucks. 236/91 S. 16 zur VerpackV 1991, BT-Drucks. 13/10943 S. 26 und S. 34 zur VerpackV 1998, BT-Drucks. 16/7954 S. 21 zur VerpackV 2008).

  • BGH, 01.02.2018 - III ZR 53/17

    Verpflichtung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Auskunft über

    b) Soweit der Kläger im Jahre 2013 im Rahmen der Sammlung und Verwertung von PPK auch Verkaufsverpackungen gesammelt und verwertet hat, bezüglich derer sich die Beklagte in privatrechtlichen Verträgen mit Herstellern/Vertreibern von Verkaufsverpackungen zur Entsorgung verpflichtet hat und die im Rahmen des dualen Systems (§ 6 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vom 21. August 1998 [Verpackungsverordnung] - VerpackV, BGBl. I S. 2379, in der 2013 geltenden Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008, BGBl. I S. 531; [siehe jetzt in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. April 2014, BGBl. I S. 1061]) insoweit unter die Systemquote der Beklagten fallen, handelt es sich objektiv weder um ein neutrales noch um ein nur dem Kläger obliegendes Eigengeschäft, sondern um ein Geschäft, das auch die Beklagte betrifft.
  • BVerwG, 26.03.2015 - 7 C 17.12

    Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger; Systembetreiber; Verkaufsverpackungen

    Die Klage ist auf die umfassende Klärung des Bestehens und des Umfangs der Pflichten gerichtet, die sich nach Auffassung des Klägers für die Beklagte aus § 6 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vom 21. August 1998 (Verpackungsverordnung - VerpackV 1998) i.d.F. der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531 - VerpackV 2008) ergeben.
  • VG Düsseldorf, 24.02.2012 - 17 K 6881/11

    Pflicht zur Systembeteiligung an einem flächendeckenden Rücknahmesystem für

    Entgegen der von der Beklagten sowohl im angefochtenen Bescheid als auch im Klageverfahren geäußerten Auffassung, erweitert § 10 Abs. 4 Satz 1 VerpackV den Kreis derjenigen, die eine Vollständigkeitserklärung abzugeben haben, nicht über die in § 10 Abs. 1 VerpackV Genannten hinaus, sondern soll insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, die an sich nach § 10 Abs. 1 VerpackV eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssten, von diesem bürokratischen Aufwand entbinden, vgl. BT-Drucks. 16/7954, Seite 23; BR-Drucks. 800/07, Seite 40; BR-Drucks. 800/07 (Beschluss), Seite 11 f.; Noodt/ Lohmann, Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung, WPg 2009, 452, 454; Hendler/ Belz, Neuordnung der Entsorgung von Verkaufsverpackungen, GewArch 2009, 5, 12 f.; Kaiser/ Stern, Die fünfte Novelle der Verpackungsverordnung, ZUR 2008, 358, 359; Wiemers, Die fünfte Novelle zur Verpackungsverordnung, WiVerw 2010, 282, 283; Rummler/ Seitel, Rahmenbedingungen der Verpackungsentsorgung, AbfallR 2008, 129, 137; Pauly, Das neue Verpackungsrecht, AbfallR 2008, 46, 52; Pauly, UmweltMagazin 2008, 45, 46; Roder, Die Verpackungsverordnung, § 10, Rn. 3 und 20; Flanderka, in: Flanderka/ Stroetmann, Verpackungsverordnung, § 10, Rn. 20.

    Die Verpflichtung zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung dient nämlich dazu, zur vollständigen Erfüllung der Beteiligungspflichten an dualen Systemen anzuhalten, bzw. durch Erhöhung der Transparenz diesbezügliche Kontrollen zu ermöglichen, vgl. BT-Drucks. 16/7954, Seite 23; BR-Drucks. 800/07, Seite 38; BR-Drucks. 800/07 (Beschluss), Seite 10; Noodt/ Lohmann, Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung, WPg 2009, 452, 454; Hendler/ Belz, Neuordnung der Entsorgung von Verkaufsverpackungen, GewArch 2009, 5, 12; Kaiser/ Stern, Die fünfte Novelle der Verpackungsverordnung, ZUR 2008, 358, 359; Wiemers, Die fünfte Novelle zur Verpackungsverordnung, WiVerw 2010, 282, 283; Rummler/ Seitel, Rahmenbedingungen der Verpackungsentsorgung, AbfallR 2008, 129, 137; Pauly, Das neue Verpackungsrecht, AbfallR 2008, 46, 52; Pauly, UmweltMagazin 2008, 45, 46; Roder, Die Verpackungsverordnung, § 10, Rn. 1 und 4; Flanderka, in: Flanderka/ Stroetmann, Verpackungsverordnung, § 10, Rn. 1 und 3.

    Dadurch, dass für jede Verpackung nur noch genau ein Unternehmen, der Erstinverkehrbringer, die Pflichten nach § 6 VerpackV zu erfüllen hat, sollte das bis dahin mögliche Verschieben der Verantwortung innerhalb der Vertriebskette und eine "Atomisierung der Lizenzmengen" unter die Schwellenwerte des § 10 Abs. 4 Satz 1 VerpackV verhindert werden, vgl. BR-Drucks. 800/07 (Beschluss), Seite 4; Noodt/ Lohmann, Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung, WPg 2009, 452, 453; Hendler/ Belz, Neuordnung der Entsorgung von Verkaufsverpackungen, GewArch 2009, 5, 7; Rummler/ Seitel, Rahmenbedingungen der Verpackungsentsorgung, AbfallR 2008, 129, 131 f.; Köhler & Klett Rechtsanwälte, Verpackungsverordnung, Systembeteiligungspflicht bei Eigenmarken des Handels, recyclingnews vom 10. Oktober 2009, www.recyclingnews.info/artikel.php?aid=286&dv=1.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2014 - 20 A 2234/12

    Aufgabe eines sog. Erstinverkehrbringers von Verkaufspackungen zum Nachweis

    Die Ordnungsverfügung, mit welcher der Klägerin im Wesentlichen aufgegeben worden ist nachzuweisen, dass sie sich an einem Rücknahmesystem nach § 6 der Verpackungsverordnung in der bei Erlass der Ordnungsverfügung anzuwendenden Fassung der Änderungen durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) - im Folgenden: VerpackV 2008 - beteiligt hat, hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin dem Beklagten einen entsprechenden Nachweis für das Jahr 2013 vorgelegt hat.

    Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob die in diesem Zusammenhang erfolgte Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Bundesrats-Drucksache 800/07 vom 20. Dezember 2007 rechtsirrig ist, wie die Klägerin meint, oder nicht.

  • VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08

    Gewerbliche Altpapiersammlung; Beauftragung durch einen Systembetreiber

    In der zum 1.1.2009 in Kraft tretenden Neufassung der Verpackungsverordnung vom 2.4.2008 (BGBl. I 2008, 531 ff.) ist in § 6 Abs. 4 ausdrücklich der Anspruch des Systembetreibers auf Mitbenutzung der kommunalen Einrichtungen geregelt worden, nicht jedoch der Anspruch des kommunalen Entsorgers auf Benutzungszwang durch die Systembetreiber.

    Er formuliert ausdrücklich: " Ziel ist es, einen fairen Wettbewerb bei der Erfassung von Verkaufsverpackungen sowohl im Bereich der privaten Endverbraucher als auch im Bereich der gewerblich/industriellen Endverbraucher zu erreichen" (BT-Drs. 16/7954 vom 30.1.2008, S. 14 und 15), wobei sich die konkurrierenden Systembetreiber nach wie vor einer gemeinsamen Erfassungslogistik bedienen können (BT-Drs. 16/7954, S. 15 und 21), d.h. nicht müssen.

  • VG Stuttgart, 30.09.2010 - 2 K 639/09

    Rücknahme von gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton - PPK

    Für Verkaufsverpackungen sind nach dem Grundsatz 'Verwertung vor Beseitigung' (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG) in der auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG (i.d.F. vom 27.01.1994 - BGBl. I S. 2705 - KrW-/AbfG a.F.) erlassenen Verpackungsverordnung (vom 21.08.1998, zuletzt geändert durch die fünfte Änderungsverordnung vom 02.04.2008 - BGBl. I S. 531 - VerpackV) besondere Regelungen getroffen worden.
  • VG Stuttgart, 14.12.2017 - 14 K 2847/15

    (§ 6 Abs 5 S 3 VerpackVjuris: VerpackV 1998) als wirksame Ermächtigungsgrundlage;

    § 6 Abs. 5 Satz 3 VerpackV erhielt die hier maßgebliche Fassung durch Art. 1 Nr. 3 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 02.04.2008 (BGBl. I S. 531).
  • VG Minden, 28.08.2012 - 11 K 2675/11

    Ermächtigungsgrundlage für den Nachweis der Beteiligung an einem Rücknahmesystem

  • VG Stuttgart, 14.12.2017 - 14 K 2860/15

    Duales System; Entsorgung von Leichtverpackungen; Sicherheitsleistung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2015 - 20 A 2105/12

    Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren;

  • VG Köln, 02.08.2012 - 13 K 1221/10

    Kostentragungspflicht für die Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus

  • VG Köln, 02.08.2012 - 13 K 3234/11

    Ableitung eines Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2015 - 20 A 2106/12

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs i.R.e. Zahlungsanspruchs aus Geschäftsführung

  • VG Arnsberg, 16.12.2013 - 8 K 225/13

    Zulässigkeit des Anbietens von Einweggetränkeverpackungen in einer Branchenlösung

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