13.03.2013

Bundestag - Drucksache 17/12727

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 2722   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68783
BGBl. I 2013 S. 2722 (https://dejure.org/2013,68783)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 31.07.2013, Seite 2722
  • Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
  • vom 25.07.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 18.03.2013   BT   Erst-Eichung von Messgeräten wird abgeschafft
  • 18.04.2013   BT   Messwesen neu geregelt (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 18. und 19. April)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 19.09.2018 - 8 C 6.17

    Keine Befristung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen

    (3) Dass der Gesetzgeber in anderen Gesetzen die Befristung von Anerkennungen oder Notifizierungen ausdrücklich geregelt hat (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 4 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013, BGBl. I S. 2722, § 15 Abs. 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011, BGBl. I S. 2011, 2178), belegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit einer Befristung von Akkreditierungen nach dem Akkreditierungsstellengesetz in Verbindung mit der EG-Akkreditierungsverordnung als selbstverständlich vorausgesetzt und deshalb auf eine ausdrückliche Regelung verzichtet hätte.
  • LSG Bayern, 14.12.2017 - L 7 AS 408/15

    Zur fehlenden Schlüssigkeit eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels aufgrund

    Auf dieser Grundlage errechnet sich für einen Ein-Personen-Haushalt unter Berücksichtigung der Mietenstufe IV für die Gemeinde A-Stadt (vgl Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.10.2013, BGBl I 2722) ein Tabellenwert nach § 12 WoGG iHv 358 EUR monatlich, der unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlags i.H.v. 10% aus 358 EUR eine Begrenzung der dem Kläger im streitigen Zeitraum zustehenden Leistungen für Unterkunft (ohne Heizung) auf 393, 80 EUR (358 EUR + 35, 80 EUR) bedeutet.
  • LSG Bayern, 14.12.2017 - L 7 AS 466/16

    Zur fehlenden Schlüssigkeit eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels aufgrund

    Auf dieser Grundlage errechnet sich für einen Ein-Personen-Haushalt in der Zeit bis 31.12.2015 unter Berücksichtigung der Mietenstufe IV für die Gemeinde A-Stadt (vgl Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.10.2013, BGBl I 2722) ein Tabellenwert nach § 12 WoGG idF vom 9.12.2010 iHv 358 EUR monatlich, der unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlags iHv 10% aus 358 EUR eine Begrenzung der dem Kläger im streitigen Zeitraum zustehenden Leistungen für Unterkunft (ohne Heizung) auf 393, 80 EUR (358 EUR + 35, 80 EUR) bedeutet.
  • VGH Bayern, 11.02.2015 - 20 BV 14.494

    Kennzeichnungspflicht von Honig in Portionsverpackung

    16 Das nationale Recht geht in § 1 Abs. 1 Satz 1 LMKV vom Begriff der Fertigpackung aus, den § 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2722) - Mess- und Eichgesetz - MessEG - definiert.
  • OVG Sachsen, 24.02.2015 - 3 A 102/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur unionsrechtlichen

    v. 23. November 1972, BGBl I S. 2201), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes v. 25. Juli 2013 BGBl I S. 2722):.
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