19.04.2010
Bundestag - Drucksache 17/1394
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)
Deutscher Bundestag
Gesetzgebung
BGBl. I 2010 S. 977 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 29.07.2010, Seite 977
- Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
- vom 24.07.2010
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
Meldungen
- anwalt.de
Mehr Verbraucherschutz beim Kreditvertrag - Ab 11. Juni gelten neue Regeln im Verbraucherkreditrecht
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)
- 21.04.2010 BT Musterinformation für Verbraucherdarlehensverträge vorgelegt
- 27.05.2010 BT Preisangaben im Kreditwesen
- 11.06.2010 BT Längere Widerrufsfrist beschlossen (in: Beschlüsse des Bundestages am 17. und 18. Juni)
- 08.07.2010 BT Ausfuhrliste geändert (in: Beschlüsse des Bundestages am 8. und 9. Juli)
Wird zitiert von ... (80)
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15
Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines …
Damit definiert § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22, zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 [BGBl. I S. 977]). - BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15
Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag
Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f. und BT-Drucks. 17/2095, S. 17).Denn der Gesetzgeber wollte mit § 492 Abs. 2 BGB - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (BT-Drucks. 17/1394, S. 14) - die Pflichtangaben in Abhängigkeit "von dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag" definieren.
Sie hat - ersichtlich in dem Bestreben, dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen - die Beispielsangaben aus dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. 17/1394, S. 8) übernommen und dabei ebenso wenig wie der Regierungsentwurf reflektiert, dass die dortige Auflistung von für bestimmte Vertragstypen irrelevanten "Pflichtangaben" mit § 492 Abs. 2 BGB nicht in Übereinstimmung stand.
Die Korrektur der Pflichtangaben durch den Rechtsausschuss des Bundestages (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) entsprechend der ursprünglichen Intention des Regierungsentwurfs, "stets relevant[e]" Beispiele aufzulisten (BT-Drucks. 17/1394, S. 26), hat die Beklagte nicht mehr mitvollzogen.
- BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15
Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig
Sein erst ab dem 30. Juli 2010 wirksamer gesetzgeberischer Wille, bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben;… dazu auch MünchKommBGB/ Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 71), betrifft nicht den Anwendungsbereich des § 360 BGB a.F. und ist für die Interpretation des Deutlichkeitsgebots des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht maßgeblich.
- LG Berlin, 05.12.2017 - 4 O 150/16
Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf eines finanzierten Autokaufs bei mangelnder …
Sie entspricht inhaltlich dem Gestaltungshinweis 6 f) der Musterbelehrung, mit dem auf genau diese Besonderheit bei verbundenen Verträgen hingewiesen werden soll (s. BT-Drucks. 17/1394 S. 31).Gestaltungshinweise sind nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers insoweit an den jeweiligen Einzelfall anzupassen (BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben).
- BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15
Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen
Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30. Juli 2010 nur redaktionell geändert - vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 14], Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB maßgebend.i) An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation hat sich auch durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze 3 und 5 (damals noch Sätze 3 und 4) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 2010, 977; nachfolgend: MWidInfoEG) nichts geändert.
(1) So heißt es in der Begründung zum MWidInfoEG (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung "zum einen" auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu - beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze.
In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zum anderen" die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden (BT-Drucks. 17/1394, aaO).
(2) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der Anlage 7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Vollharmonisierungsgrundsatz (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art. 22 Abs. 1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird (BT-Drucks. 17/1394, S. 21).
- BGH, 23.02.2016 - XI ZR 549/14
Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen
Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30. Juli 2010 nur redaktionell geändert - vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 14], Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB maßgebend.An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation hat sich auch durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze 3 und 5 (damals noch Sätze 3 und 4) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 2010, 977; nachfolgend: MWidInfoEG) nichts geändert.
aa) So heißt es in der Begründung zum MWidInfoEG (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung "zum einen" auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB neu beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze.
In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zum anderen" die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden (BT-Drucks. 17/1394, aaO).
bb) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der Anlage 7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Vollharmonisierungsgrundsatz (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art. 22 Abs. 1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird (BT-Drucks. 17/1394, S. 21).
- BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19
EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht …
Die durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eingefügte Gesetzlichkeitsfiktion trug der Entschließung des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (…BT-Drucks. 16/13669, S. 5) Rechnung. - BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16
Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung
Sein erst ab dem 30. Juli 2010 wirksamer gesetzgeberischer Wille, bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben;… dazu auch MünchKommBGB/Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 71), betrifft nicht den Anwendungsbereich des § 360 BGB aF und ist für die Interpretation des Deutlichkeitsgebots des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nicht maßgeblich. - BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19
Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen …
Die Hinweispflichten bezogen sich nach dem hier geltenden Rechtsstand auf die sich aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB ergebenden Verpflichtung des Darlehensnehmers, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten (vgl. BT-Drucks. 17/1394 S. 29), was den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie entspricht.Unter den "zu vergütenden Zinsen", über die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF unter zusätzlicher Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags zu informieren ist, ist der "vereinbarte Sollzins" zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 17/1394 S. 29).
- BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18
Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines …
Auch wenn sich der Gesetzgeber insoweit zu einer Ergänzung des Gesetzeswortlauts veranlasst sah (BT-Drucks. 17/1394, S. 14), war schon vor dem 30. Juli 2010 die Nennung des § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der Auflistung von Beispielen hinreichend klar und verständlich.Überdies hat der Gesetzgeber des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben.
Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete.
Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen.
Die Anwendung des § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF wurde erst mit Inkrafttreten des § 495 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung ausgeschlossen (BT-Drucks. 17/1394, S. 20, linke Spalte oben).
- BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz …
- OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 23 Kap 1/06
Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Kiefer ./. Deutsche Telekom AG
- OLG München, 09.11.2015 - 19 U 4833/14
Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Wirksamkeit, Fernabsatzgeschäft, …
- OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 204/15
Widerrufsinformation zu einem Altvertrag über ein Immobiliardarlehen: Aufnahme …
- LG Heidelberg, 14.10.2014 - 2 O 168/14
Widerrufsrecht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag: Hervorhebung der …
- OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 17 U 58/16
Immobiliardarlehensvertrag: Zulässigkeit der Feststellungsklage in …
- BGH, 17.09.2019 - XI ZR 662/18
Aufnahme der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in einen …
- LG Ulm, 17.07.2013 - 10 O 33/13
Form der Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen
- OLG Brandenburg, 10.01.2018 - 4 U 20/17
Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung eines Altvertrags …
- OLG Frankfurt, 12.05.2017 - 24 U 171/15
Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag
- OLG Köln, 30.11.2016 - 13 U 285/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
- OLG Düsseldorf, 17.04.2015 - 17 U 127/14
Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung …
- OLG Brandenburg, 31.07.2019 - 4 U 121/18
Rückabwicklung von grundschuldgesicherten Verbraucherdarlehen
- KG, 04.03.2019 - 8 U 74/17
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
- OLG Frankfurt, 12.10.2016 - 19 U 192/15
Widerruf Darlehensvertrag: Abweichung von der Musterbelehrung durch inhaltliche …
- OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 4 U 95/18
Anforderungen an die Pflichtangaben beim Abschluss eines …
- LG Bielefeld, 20.07.2015 - 1 O 257/14
Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund Widerrufs eines …
- OLG Köln, 20.06.2016 - 13 U 87/16
- OLG Stuttgart, 17.05.2016 - 6 U 163/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung
- LG Münster, 01.04.2014 - 14 O 206/13
Immobiliardarlehensvertrag: Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung nach …
- OLG Köln, 06.07.2016 - 13 U 103/14
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
- OLG Brandenburg, 06.09.2017 - 4 U 182/16
Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Klarheit und Verständlichkeit der …
- OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 6 U 171/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Erforderlichkeit der Hervorhebung von Pflichtangaben …
- OLG München, 28.04.2020 - 19 U 1520/20
Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages
- OLG München, 03.04.2020 - 19 U 367/20
Richtlinienkonforme Auslegung bei Kaskadenverweisung in einem …
- LG Hamburg, 23.04.2018 - 318 O 341/17
Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit der Feststellungsklage; Wirksamkeit des …
- LG Saarbrücken, 06.05.2016 - 1 O 247/15
- OLG Brandenburg, 29.05.2019 - 4 U 97/18
Anforderungen an die Pflichtangaben beim Abschluss eines …
- BGH, 12.09.2017 - XI ZR 718/16
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Vertrag über eine vom Darlehensgeber …
- OLG Düsseldorf, 01.10.2020 - 6 U 92/20
- OLG München, 09.11.2017 - 14 U 465/17
Widerruf eines Darlehensvertrages - Aufwendungen des Darlehensgebers gegenüber …
- OLG Brandenburg, 18.07.2018 - 4 U 140/17
Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung in einem …
- LG Bonn, 09.11.2015 - 17 O 206/15
Anspruch auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein …
- OLG Düsseldorf, 01.10.2020 - 6 O 97/20
- OLG Oldenburg, 03.11.2016 - 8 U 98/16
Darlehenswiderruf im Altfall: Mehrheit von Darlehensnehmern
- OLG München, 20.05.2020 - 19 U 1790/20
Hinweis auf Berufungsrücknahme wegen unwirksamen Widerrufs eines …
- OLG München, 28.04.2020 - 19 U 633/20
Berufung, Rechtsanwaltskosten, Widerrufsrecht, Auslegung, Widerrufsfrist, …
- OLG Naumburg, 06.10.2021 - 5 U 66/21
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung: …
- OLG Köln, 11.12.2015 - 13 U 123/14
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag
- LG Saarbrücken, 28.08.2015 - 1 O 220/14
- LG Essen, 17.09.2020 - 6 O 216/20
PKW-Leasing
- OLG München, 18.02.2019 - 19 U 80/19
Unzutreffende Angaben in Widerrufsbelehrung
- OLG Düsseldorf, 24.03.2017 - 16 U 102/16
Rückabwicklungsschuldverhältnis für einen Darlehensvertrag
- OLG Düsseldorf, 01.10.2020 - 6 U 97/20
- OLG München, 15.07.2020 - 19 U 2676/20
Gerichtlicher Hinweis auf Berufungsrücknahme bei einem unwirksamen Widerruf eines …
- OLG Düsseldorf, 23.04.2020 - 16 U 190/19
Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags; …
- OLG München, 20.04.2020 - 5 U 6838/19
Unwirksamer Widerruf eines gewährten Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines …
- OLG Naumburg, 22.09.2021 - 5 U 96/21
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung: …
- OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - 6 U 160/19
- OLG Hamm, 08.07.2020 - 31 U 21/20
- LG München I, 05.03.2020 - 22 O 12574/19
Unwirksamer Widerruf zweier Darlehensverträge zur Finanzierung eines Pkw BMW
- LG München I, 20.08.2019 - 34 O 2898/19
Kein Rückgewährschuldverhältnis wegen verfristetem Widerruf eines …
- OLG Köln, 03.05.2016 - 13 U 232/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
- OLG München, 25.03.2020 - 19 U 633/20
Berufung, Darlehensvertrag, Widerrufsfrist, Schadensersatzanspruch, …
- LG Hamburg, 12.08.2020 - 318 O 71/20
Verbraucherdarlehen: Anforderungen an eine Widerrufsinformation
- OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 14 U 37/19
Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Pflichtangaben in einer …
- OLG München, 25.05.2020 - 19 U 1098/19
Anforderungen an Widerrufsbelehrung
- LG München I, 16.01.2020 - 27 O 12907/19
Unwirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines …
- OLG München, 30.12.2019 - 19 U 5879/19
Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines …
- OLG München, 20.04.2020 - 5 U 6044/19
Unwirksamer Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens bezüglich eines BMW 435i
- LG München I, 08.03.2019 - 3 O 9801/18
Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines …
- LG München I, 26.06.2020 - 22 O 14758/19
Widerrufsinformation für Kfz-Darlehensvertrag bei Verwendung der gesetzlichen …
- OLG München, 27.04.2020 - 19 U 7202/19
Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines …
- OLG Brandenburg, 06.08.2018 - 4 U 4/18
Widerruf eines Darlehensvertrags
- LG Hamburg, 08.03.2011 - 322 O 395/10
Darlehensvertrag: Widerruf des Darlehensvertrages und dessen Auswirkung auf den …
- LG München I, 14.02.2020 - 22 O 14112/19
Darlehensvertrag, Kaufvertrag, Widerrufsrecht, Widerruf, Darlehensnehmer, AGB, …
- LG Essen, 05.11.2020 - 6 O 270/20
Leasingvertrag PKW, Widerruf
- LG Hamburg, 04.11.2020 - 318 O 42/20
- LG Bonn, 05.02.2018 - 17 O 246/16
- LG Hamburg, 16.08.2019 - 318 O 309/18
Verbraucherdarlehen: Anforderungen an eine Widerrufsinformation