06.06.2011

Bundestag - Drucksache 17/6052

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 212   

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https://dejure.org/2012,92176
BGBl. I 2012 S. 212 (https://dejure.org/2012,92176)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 29.02.2012, Seite 212
  • Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
  • vom 24.02.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)

  • 01.06.2011   BT   Kreislaufwirtschaftsgesetz (in: Atomausstieg, Steuerpolitik, Euro-Stabilität)
  • 08.06.2011   BT   Mülltrennung wird ab 2015 ausgeweitet
  • 02.08.2011   BT   Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
  • 31.08.2011   BT   Bio- und Wertstoffabfälle ab 2015 getrennt sammeln
  • 01.09.2011   BT   Öffentliche Anhörung zu Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht
  • 19.09.2011   BT   Umweltausschuss: Expertenrunde diskutiert Gesetzesnovelle zum Abfallrecht
  • 24.10.2011   BT   Abfall soll ab 2015 flächendeckend getrennt werden
  • 26.10.2011   BT   Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 26. bis 28. Oktober)
  • 13.12.2011   BT   Bundesrat ruft bei Kreislaufwirtschaftsgesetz Vermittlungsausschuss an
  • 09.02.2012   BT   Einigung beim Kreislaufwirtschaft- und Abfallrecht (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 9. und 10. Februar)
  • 12.06.2012   BT   Führerscheinfreigrenze für Sportboote

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (171)

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

    Die Anzeige soll der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 KrWG ermöglichen und bei einer gewerblichen Sammlung insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob dieser überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 88).

    In der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie - AbfRRL, ABl. L 312/3), deren Umsetzung das Kreislaufwirtschaftsgesetz dient (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 1), wird der Begriff ebenfalls nicht definiert, dort ist lediglich von "Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern" sowie "Sammelunternehmen" die Rede (vgl. Art. 26 Satz 1 Buchst. a, Art. 27 Abs. 4, Art. 34 Abs. 1).

    Im Übrigen verweist die Gesetzesbegründung auf die Anzeige- und Erlaubnispflichten nach den §§ 53, 54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (BT-Drs. 17/6052 S. 73).

    Die Gesetzesbegründung zu diesen Regelungen bezieht sich auf die entsprechenden Vorgängerregelungen in § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG und die umzusetzenden unionsrechtlichen Bestimmungen in Art. 3 Nr. 5 bis 8 AbfRRL (BT-Drs. 17/6052 S. 72 ff.).

    Die an § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG orientierte Formulierung von § 3 Abs. 17 KrWG dient ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen vor dem Hintergrund der privilegierten Zulassungsvoraussetzungen für gemeinnützige Sammlungen gegeneinander abzugrenzen und Beteiligungsformen beider Sammelsysteme rechtlich zuzuordnen (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 74).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung wird mit der darin enthaltenen Anzeigepflicht bezweckt, die kreislaufwirtschaftsrechtlich bestehenden Anlagenbetreiber- und Abfallbesitzerpflichten bei Kapital- und Personengesellschaften zu personalisieren und die Behörden in die Lage zu versetzen, ohne weitere Ermittlungen eine konkret verantwortliche Person zu bezeichnen (BR-Drs. 216/11 S. 157 zu ll).

    Die zuständige Behörde soll prüfen können, ob die erfassten Abfälle einer "ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden", und ob "der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen" (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 88).

    Er wollte im Gegenteil der Reichweite des unionsrechtlichen Gewerbsmäßigkeitsbegriffs gerecht werden (BT-Drs. 17/6052 S. 73).

    Die Anzeige soll der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 KrWG ermöglichen und bei einer gewerblichen Sammlung insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob dieser überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 88).

    In der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie - AbfRRL, ABl. L 312/3), deren Umsetzung das Kreislaufwirtschaftsgesetz dient (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 1), wird der Begriff ebenfalls nicht definiert, dort ist lediglich von "Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern" sowie "Sammelunternehmen" die Rede (vgl. Art. 26 Satz 1 Buchst. a, Art. 27 Abs. 4, Art. 34 Abs. 1).

    Im Übrigen verweist die Gesetzesbegründung auf die Anzeige- und Erlaubnispflichten nach den §§ 53, 54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (BT-Drs. 17/6052 S. 73).

    Die Gesetzesbegründung zu diesen Regelungen bezieht sich auf die entsprechenden Vorgängerregelungen in § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG und die umzusetzenden unionsrechtlichen Bestimmungen in Art. 3 Nr. 5 bis 8 AbfRRL (BT-Drs. 17/6052 S. 72 ff.).

    Die an § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG orientierte Formulierung von § 3 Abs. 17 KrWG dient ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen vor dem Hintergrund der privilegierten Zulassungsvoraussetzungen für gemeinnützige Sammlungen gegeneinander abzugrenzen und Beteiligungsformen beider Sammelsysteme rechtlich zuzuordnen (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 74).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung wird mit der darin enthaltenen Anzeigepflicht bezweckt, die kreislaufwirtschaftsrechtlich bestehenden Anlagenbetreiber- und Abfallbesitzerpflichten bei Kapital- und Personengesellschaften zu personalisieren und die Behörden in die Lage zu versetzen, ohne weitere Ermittlungen eine konkret verantwortliche Person zu bezeichnen (BR-Drs. 216/11 S. 157 zu ll).

    Die zuständige Behörde soll prüfen können, ob die erfassten Abfälle einer "ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden", und ob "der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen" (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 88).

    Er wollte im Gegenteil der Reichweite des unionsrechtlichen Gewerbsmäßigkeitsbegriffs gerecht werden (BT-Drs. 17/6052 S. 73).

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Für die von der Klägerin unter Hinweis auf eine Parallele zu § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG vertretene Gegenansicht, wonach es auf die gemeinsame Leistungsfähigkeit aller gewerblichen Sammlungen ankommen soll, findet sich weder im Wortlaut noch in der Begründung des Gesetzentwurfs und den weiteren Gesetzgebungsmaterialien irgendein Anhaltspunkt (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 88; BT-Drs. 17/7505 S. 44 f.).

    In diesem Sinne ist in den Gesetzesmaterialien davon die Rede, dass damit im Interesse der Vollzugstauglichkeit der Norm eine "klare Leitlinie" vorgegeben werde (BT-Drs. 17/7505 S. 44).

    Mit dieser Änderung soll - auch zur korrekten Umsetzung von Richtlinienbestimmungen (siehe EuGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - C-418/97, C-419/97 [ECLI:EU:C:2000:318], ARCO u.a. - Slg. 2000, I-4475 Rn. 41, 48 ff.) - eine widerlegliche Vermutung normiert werden (BT-Drs. 17/6052 S. 71; Delfs, in: Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 3 KrWG Rn. 28; Petersen, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 46).

    Mit dieser Formulierung orientiert sich das Gesetz an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV (BT-Drs. 17/6052 S. 87 f.) und öffnet somit die Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ersichtlich für die unionsrechtlichen Maßstäbe.

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/6052 S. 17) sah anfänglich in § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Regierungsentwurf vor, dass im Rahmen der Prüfung einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers die Auswirkungen der gewerblichen Sammlung auf dessen Planungssicherheit und Organisation (lediglich) zu berücksichtigen seien.

    Der Forderung des Bundesrats nach Streichung von § 17 Abs. 3 Regierungsentwurf und nach Beibehaltung der durch das Altpapier-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - mit seiner gegenüber gewerblichen Sammlungen insgesamt restriktiven Auffassung (Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 - BVerwGE 134, 154) - geprägten Rechtslage trat die Bundesregierung mit dem Hinweis entgegen, dass diese Rechtslage aus unionsrechtlichen Gründen einer Korrektur bedürfe und die Europäische Kommission im Notifizierungsverfahren eine Beschränkung auf "wesentliche" Auswirkungen auf die Planungssicherheit und Organisation des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anrege (BT-Drs. 17/6645 S. 4 f.).

    Die Fallgruppen des § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KrWG wurden zur Gewährleistung eines fairen Interessenausgleiches eingefügt (BT-Drs. 17/7505 S. 43, 44).

    bb) Ob die Überlassungspflichten, wie im Gesetzgebungsverfahren angenommen (BT-Drs. 17/6052 S. 85), vorbehaltlich der Sonderregelung des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV gegen das wettbewerbsrechtliche Missbrauchsverbot nach Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 AEUV verstoßen, ist zweifelhaft, bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung.

    Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass bei einer völligen Öffnung des Entsorgungsmarkts für sortenreine ungefährliche Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen eine dauerhafte und flächendeckende, von konjunkturellen Schwankungen unabhängige Entsorgung nicht verlässlich gewährleistet werden kann (BT-Drs. 17/6052 S. 88).

    Er darf deswegen die Dienste eines nicht in erster Linie an betriebswirtschaftlichen Erwägungen orientierten Entsorgungsträgers für unverzichtbar und deswegen zur Vermeidung eines "Rosinenpickens" durch gewerbliche Sammlungsunternehmen einen Konkurrenzschutz zur Sicherung von dessen Funktionsfähigkeit für geboten halten (BT-Drs. 17/7505 S. 44).

    Nach der Gesetzesbegründung soll von Bedeutung sein, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch die Sammlung zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6052 S. 88; so bereits BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 - BVerwGE 134, 154 Rn. 34).

    Damit wird klargestellt, dass bei der Abschätzung der abfallwirtschaftlichen Auswirkungen nicht allein auf den Beitrag des jeweils zu prüfenden Sammlers abzustellen ist, sondern im Sinne einer Gesamtbelastung die Beiträge anderer berücksichtigungsfähiger Sammlungen in die Betrachtung mit einzubeziehen sind (BT-Drs. 17/7505 S. 43).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 3044/11

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

    vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 17, 88.

    vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 47 (= Drucksache 17(16)420 des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 25. Oktober 2011, S. 2).

    vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 85 f. (linke Spalte ab unten).

    vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 85 (linke Spalte oben).

    vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 87 (linke Spalte, vorletzter Absatz, und rechte Spalte, ebenfalls vorletzter Absatz).

    vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 79.

    vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 87.

    Diese gehen auf einen im Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Änderungsantrag des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/6052) zurück.

    vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 42 (= Ausschussdrucksache 17(16)419).

    vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 85.

    vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 85.

    vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, a. a. O.; BT-Drucks. 17/6052, S. 85 ("Planungs- und Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kern gefährdet").

    vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 87 (linke Spalte, dritter Absatz); siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 9.05 -, a. a. O., und OVG Hbg., Beschluss vom 8. Juli 2008 - 1 Bs 91/08 -, NVwZ 2008, 1133.

    vgl. BT-Drucks. 17/7505, S. 43.

    vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 87 (linke Spalte, letzter Absatz).

    Die Fassung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG geht ebenso wie die nachfolgenden Konkretisierungen des Satzes 3 auf den bereits oben erwähnten Änderungsantrag des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/6052) zurück.

    vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 42 (= Ausschussdrucksache 17(16)419 vom 25. Oktober 2011, S. 1).

    vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 17, 88.

    vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 44 (= Ausschussdrucksache 17(16)419, S. 3).

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