07.01.2015

Bundestag - Drucksache 18/3699

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 583   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51493
BGBl. I 2015 S. 583 (https://dejure.org/2015,51493)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 21.04.2015, Seite 583
  • Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
  • vom 15.04.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 05.01.2015   BT   Änderung des SGB IV (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages )
  • 14.01.2015   BT   Meldeverfahren in der sozialen Sicherung
  • 02.02.2015   BT   Zweifel an Online-Sozialwahlen
  • 02.02.2015   BT   Online-Stimmabgabe bei der Sozialwahl umstritten
  • 16.02.2015   BT   Änderungen im Sozialversicherungsrecht und "Pille danach" (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages )
  • 17.02.2015   BT   "Pille danach" und einfachere Meldeverfahren
  • 25.02.2015   BT   Keine Werbung für die "Pille danach"
  • 25.02.2015   BT   Benachteiligte Jugendliche gefördert
  • 26.02.2015   BT   Meldeverfahren und "Pille danach" vereinfacht
  • 27.02.2015   BT   Meldeverfahren in der sozialen Sicherung (in: Bundestagsbeschlüsse am 26. und 27. Februar)
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 6/16 R

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen - Finanzierungsanteile des

    ff) Findet nach allem der von der Beklagten bemühte Grundsatz im Gesetz keine Stütze, rechtfertigt auch der Umstand keine andere Beurteilung, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs zum 5. SGB IV-ÄndG davon gesprochen wird, dass in der Praxis unstrittig gewesen sei, dass ua Zuwendungen iS des § 3 Nr. 63 EStG nur dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen seien, wenn diese im Rahmen der Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber (oder ggf einem Dritten) rechtlich zulässig und tatsächlich steuerfrei abgerechnet worden seien; mit dem neuen § 1 Abs. 1 S 2 SvEV werde daher lediglich klargestellt, dass es auf die tatsächliche Erhebung der Lohnsteuer ankomme (so BT-Drucks 18/3699 S 48 ) .
  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Das personenbezogene Recht zur Gewerbeausübung, das aus § 1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) folgt, zählt dazu nicht.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.11.2016 - L 1 R 153/16

    Rentenversicherung (R)

    Eine Klarstellung ist auch im Zuge der späteren Änderungen des SGV IV nicht erfolgt (z.B. im Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG), BGBl I 2015, 583 (1008)).
  • LSG Thüringen, 10.12.2015 - L 1 U 667/14

    (Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe der Verletztenrente - Neufeststellung des

    Der Gesetzgeber hat in Reaktion auf das BSG-Urteil vom 18. September 2012, Az.: B 2 U 11/11 R mit dem 5. SGB IV-ÄndG vom 15. April 2015 (BGBl. I 583) nur § 90 Abs. 1 SGB VII abgeändert, wobei diese Änderung rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 5. SGB IV-ÄndG).

    In der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 7. Januar 2015 (BT-Drucks. 18/3699 S. 41) wird ausgeführt, dass mit der Ergänzung der Vorschrift entgegen der BSG-Entscheidung vom 18. September 2012 (B 2 U 11/11 R) und in Fortsetzung der vorherigen einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Rechtslehre zugunsten der Betroffenen klargestellt werde, dass auch in den Fällen, in denen die Ausbildung trotz des Versicherungsfalls ohne Verzögerung abgeschlossen wird, eine Anpassung des JAV nach § 90 Abs. 1 SGB VII erfolgen kann.

  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 73/13

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bzgl. Zahlung eines

    Für die Entscheidung des Gerichts unerheblich war die durch Art. 13 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl I 583, 1008) geänderte Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV.
  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 1000/12

    Anspruch eines im Vereinsregister eingetragenen kommunalen Arbeitgeberverbandes

    Für die Entscheidung des Gerichts unerheblich war die durch Art. 13 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl I 583, 1008) geänderte Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV.
  • LSG Bayern, 06.09.2018 - L 14 R 698/17

    Bescheid, Rente, Altersrente, Krankenversicherung, Leistungen, Berufung,

    Die Regelung diene dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor unberechtigten Zahlungen und Rückforderungsausfällen sowie der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten (vgl. hierzu auch Bundestagdrucksache 18/3699).
  • LSG Sachsen, 30.11.2017 - L 3 AL 192/15
    Denn während nach näheren Maßgaben Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nur für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, Fach- und Fachoberschulklassen, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien sowie Hochschulen (vgl. § 2 BAföG) und für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen (vgl. § 3 BAföG) geleistet wird, besteht ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nur während einer Berufsausbildung (vgl. § 56 Abs. 1 SGB III), einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB III) und - seit 1. Mai 2015 (vgl. Artikel 1b Nr. 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 [BGBl. I S. 583]) - einer Teilnahme an einer ausbildungsvorbereitenden Phase nach § 130 SGB III (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2017 - L 1 KR 86/17

    Der dem Arbeitnehmer ausgehändigte Tankgutschein zählt nicht zum

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich das Ziel dieser Regelung, dass Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann beitragsfrei sein sollen, wenn sie rechtlich zulässig und tatsächlich auch im Rahmen der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vom Arbeitgeber steuerfrei oder pauschalbesteuert abgerechnet worden sind (BT-Drucks. 18/3699, S. 48).
  • BSG, 06.09.2016 - B 4 SF 36/16 S
    Die Regelung des § 57 Abs. 7 SGG in der ab 22.4.2015 geltenden Fassung des Art. 8 des Fünften SGB IV-ÄndG vom 15.4.2015 (BGBl I 583; vgl auch BT-Drucks 18/3699 S 45) sei nicht anwendbar, da der Rechtsstreit schon vor dem Inkrafttreten dieser Regelung zur örtlichen Zuständigkeit anhängig geworden sei.
  • SG Saarbrücken, 17.01.2022 - S 19 P 102/21

    Pflegeversicherung - Klageverfahren

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