18.01.2017

Bundestag - Drucksache 18/10902

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Gesundheit

Deutscher Bundestag PDF

Nachrichten zur Drucksache

  • 29.06.2016   BT   Cannabis für schwer kranke Patienten
  • 06.09.2016   BT   Anhörungen zu Cannabis und Psychiatrie
  • 20.09.2016   BT   Apotheken steigern Cannabis-Ausgabe
  • 21.09.2016   BT   Kritik an Cannabis-Gesetzentwurf
  • 18.01.2017   BT   Ausschuss billigt Cannabis-Gesetzentwurf
  • 17.05.2017   BT   Cannabis-Kontrollgesetzentwurf abgelehnt
  • 13.07.2017   BT   Rund 149 Kilo Cannabisblüten ausgereicht

Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 403   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,5428
BGBl. I 2017 S. 403 (https://dejure.org/2017,5428)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 09.03.2017, Seite 403
  • Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
  • vom 06.03.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    18-74012
    Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Meldungen (6)

  • lto.de

    Einstimmiger Beschluss des Bundestags: Cannabis auf Rezept für Schwerkranke [19.01.2017]

  • lto.de

    Bundesrat billigt Bundestagsbeschluss: Cannabis für Schwerkranke kann kommen [13.02.2017]

  • archive.is

    Cannabis auf Rezept künftig erlaubt [19.01.2017]

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (14)

  • 29.06.2016   BT   Cannabis für schwer kranke Patienten
  • 29.06.2016   BT   Änderung betäubungsrechtlicher Vorschriften (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 06.09.2016   BT   Anhörungen zu Cannabis und Psychiatrie
  • 20.09.2016   BT   Apotheken steigern Cannabis-Ausgabe
  • 21.09.2016   BT   Kritik an Cannabis-Gesetzentwurf
  • 21.09.2016   BT   Kritik von Experten am Cannabis-Gesetzentwurf
  • 17.01.2017   BT   Cannabis-Arzneimittel für schwerkranke Patienten
  • 18.01.2017   BT   Ausschuss billigt Cannabis-Gesetzentwurf
  • 10.02.2017   BR   Cannabis - Bundesrat billigt Cannabis-Therapie für Schwerkranke
  • 10.03.2017   BR   Cannabis - Bundesrat billigt Cannabis-Therapie für Schwerkranke
  • 17.05.2017   BT   Cannabis-Kontrollgesetzentwurf abgelehnt
  • 13.07.2017   BT   Rund 149 Kilo Cannabisblüten ausgereicht
  • 22.12.2017   BT   Wichtige Beschlüsse des Bundestages im Jahr 2017
  • 05.06.2018   BT   Anhörung zum Umgang mit Cannabis
 
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Wird zitiert von ... (65)

  • BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18

    Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann für Entscheidungen

    Eine Ähnlichkeit der Normstruktur wird dagegen schon aus dem Wortlaut beider Vorschriften und im Übrigen auch aus den Materialien deutlich (vgl. BTDrucks 18/8965, S. 24), so dass eine Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1a SGB V bei der Auslegung des jüngst neu in das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch eingefügten § 31 Abs. 6 SGB V nicht als willkürlich erscheint.
  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2017 - L 11 KR 3414/17

    Krankenversicherung - Anspruch auf Versorgung mit Cannabis - Erforderlichkeit

    Bei der hier streitigen Versorgung mit Cannabisarzneimitteln, die seit 10.03.2017 (§ 31 Abs. 6 SGB V idF vom 06.03.2017, BGBl I 403) zum Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, muss die Verordnung zudem auf einem Betäubungsmittelrezept erfolgen (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie [AM-RL] iVm § 13 Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittelgesetz [BtmG] und § 8 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung [BtMVV] vom 20.01.1998, idF von Art. 43 Gesetz vom 29.03.2017, BGBl I, S 626), welches die in § 9 BtMVV vorgeschriebenen Angaben enthält.

    Die Regelung in § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V, wonach Genehmigungsanträge von der Krankenkasse nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden darf, soll der Bedeutung der Therapiehoheit des verordnenden Vertragsarztes Rechnung tragen (BT-Drs 18/10902 S 20).

    Nach der Gesetzesbegründung soll der Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln nur in "eng begrenzten Ausnahmefällen" gegeben sein (BT-Drs 18/8965 S 14 und 23).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.10.2018 - L 11 KR 3114/18

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten -

    Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs 18/8965 S 24) gehe hervor, dass dem behandelnden Arzt die Einschätzung der in Frage kommenden Behandlungsmöglichkeit zufalle.

    Mit der Einfügung des Buchst b im Gesetzgebungsverfahren sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass auch dann vom Fehlen der Behandlungsalternativen auszugehen ist, wenn im konkreten Fall zwar abstrakt noch andere, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen in Erwägung gezogen werden können, der behandelnde Vertragsarzt im konkreten Fall aber zu der begründeten Einschätzung kommt, dass diese anderen Maßnahmen unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen können (BT-Drs 18/10902 S 19).

    Damit wird nach der Gesetzesbegründung auch der Therapiehoheit des Vertragsarztes Rechnung getragen (BT-Drs 18/10902 S 20).

    Im Hinblick auf die gesetzliche Einführung des Anspruchs in Kenntnis des Fehlens eines hinreichenden Evidenzlevels für die Wirksamkeit der Therapie mit Cannabisprodukten (vgl BT-Drs 18/8965 S 24), müssen als Indizien für eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf auch wissenschaftliche Unterlagen mit geringer Evidenz berücksichtigt werden.

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