23.12.1975

Bundestag - Drucksache 7/4519

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 1769   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,8919
BGBl. I 1976 S. 1769 (https://dejure.org/1976,8919)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 79, ausgegeben am 08.07.1976, Seite 1769
  • Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
  • vom 05.07.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    So können angestellte Vertreter als Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl I S. 1317) - KSchG -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes vom 5. Juli 1976 (BGBl I S. 1769), in Anspruch nehmen und danach gegen eine Kündigung vorgehen, indem sie dartun, daß sie sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 KSchG).
  • BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 441/88

    Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG

    Auch die spätere Herabsetzung der Altersgrenze auf 18 Lebensjahre und ihr völliger Wegfall durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 (BGBl. I, S. 1769) habe an der ursprünglichen Konzeption des Kündigungsschutzgesetzes nichts geändert, wie sich insbesondere aus den Gesetzesmaterialien ergebe.
  • BSG, 15.06.2000 - B 7 AL 78/99 R

    Arbeitslosengeld-Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei sozial gerechtfertigter

    Nach § 1 KSchG in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. Juli 1976 (BGBl I 1769) ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (Abs. 2 Satz 1).
  • BAG, 09.06.1983 - 2 AZR 494/81

    Beschäftigtenzahl - Kündigungsschutz

    Sie ist den Gerichten aber auch deshalb verwehrt, weil der Gesetzgeber in der Folgezeit das Ziel verfolgt hat, den Kündigungsschutz zu erweitern, indem er den im engen sachlichen Zusammenhang mit dem betrieblichen Geltungsbereich stehenden persönlichen Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes zunächst durch die Herabsetzung des Mindestalters des geschützten Arbeitnehmers von 20 auf 18 Jahre durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz und schließlich durch die völlige Abschaffung einer Mindestaltersgrenze durch das Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes vom 5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1769) erweitert hat.
  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 32/84
    Sowohl der Gesetzentwurf der damaligen Koalitionsfraktionen (BT-Drucks. 7/1170) als auch der Entwurf von CDU-Abgeordneten vom 25. Oktober 1973 zur Änderung des KUndigungsschutzgesetzes (BT-Drucks. 7/1163) enthielten bereits den Begriff "Beteiligte".
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