28.11.1973

Bundestag - Drucksache 7/1285

Bericht und Antrag, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1974 S. 41   

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https://dejure.org/1974,6570
BGBl. I 1974 S. 41 (https://dejure.org/1974,6570)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 16.01.1974, Seite 41
  • Gesetz zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht
  • vom 08.01.1974

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91

    Anpassung des Erbbauzinses infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Den eigentlich sachlich am nächsten liegenden Bezugsmaßstab der Entwicklung des Bodenwerts - nach dessen Höhe sich die Bemessung des Erbbauzinses üblicherweise richtet - hat der Gesetzgeber in § 9 a ErbbauVO für Wohnzwecke dienende Erbbaurechte ausgeschlossen, um eine übermäßige, dem steilen Anstieg der Grundstückspreise folgende Anhebung von Erbbauzinsen zu verhindern (Entwurf d. BReg. BT-Drucks. 7/118, S. 5; Bericht d. Rechtsausschusses BT-Drucks. 7/1285, S. 3).
  • OLG München, 11.04.2018 - 7 U 2300/17

    Keine Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses

    Sinn und Zweck der Regelung des § 9a ErbbauRG ist nämlich gerade zu vermeiden, dass durch das zeitweise ungesunde Ansteigen der Bodenwerte über die allgemeinen Lebenshaltungskosten hinaus der soziale Charakter zu Wohnzwecken dienender Erbbaurechte gefährdet wird (vgl. BT-Drs. 7/118, S. 5).
  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 8. Januar 1974 zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht (BGBl I S. 41), durch welches § 9 a in die Erbbaurechtsverordnung eingefügt worden ist, zeigt, hat der Gesetzgeber zwar bewußt von einer verbindlichen Bezugnahme im Gesetz selbst auf bestimmte konkrete Berechnungsfaktoren, insbesondere auf Indizes der amtlichen Statistik, abgesehen; er war sich aber bewußt, daß die statt dessen gewählte Anknüpfung an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, um praktikabel zu sein, der Ausfüllung durch die Rechtsprechung bedarf (siehe dazu BT-Drucksache 7/118 vom 5. Februar 1973 nebst Anlage 1 Begründung zu Art. 1 Nr. 1 unter 5 sowie Anlage 2 unter 1.; Stenografischer Bericht über die 17. Sitzung der 7. Wahlperiode des Deutschen Bundestages vom 22. Februar 1973 S. 816 ff; BT-Drucksache 7/1285 vom 28. November 1973, insbesondere Abschnitt III des Berichts des Rechtsausschusses; BT-Drucksache 7/1354 vom 5. Dezember 1973; Stenografischer Bericht über die 69. Sitzung der 7. Wahlperiode des Deutschen Bundestages vom 6. Dezember 1973 S. 4107 ff).
  • BGH, 01.10.1976 - V ZR 10/76

    Erbbaurecht und Ankaufverpflichtung

    Eine gewisse Beschränkung der schuldrechtlichen Befugnisse hat der Gesetzgeber für Erbbaurechte zur Errichtung von Bauwerken für Wohnzwecke allerdings durch das Änderungsgesetz zur Erbbaurechtsverordnung vom 8. Januar 1974 (BGBl I 41) eingeführt.

    Dies trifft z.B. in der Regel für die Fälle zu, in denen das auf dem Grundstück errichtete Bauwerk anderen als Wohnzwecken dient; denn dann wird die eingangs hervorgehobene sozialpolitische Zielvorstellung des Gesetzgebers, wie sie zuletzt durch die Neuschaffung des § 9 a ErbbauVO durch das Änderungsgesetz zur Erbbaurechtsverordnung vom 8. Januar 1974 (BGBl I 41) betont worden ist, von vornherein nicht betroffen.

  • BGH, 03.12.1976 - V ZR 60/76

    Änderung des Erbbauzinses

    Diese im Verlauf der parlamentarischen Behandlung des damaligen Gesetzesvorhabens immer wieder betonte generelle Zielsetzung (siehe insbesondere den Bericht des Rechtsausschusses in BT-Drucks. 7/1285 vom 28. November 1973 sowie den Stenografischen Bericht über die zweite und dritte Beratung des Gesetzentwurfs in der 69. Sitzung des Deutschen Bundestags am 6. Dezember 1973) ist aus der in § 9 a ErbbauVO getroffenen Regelung unmittelbar zu entnehmen.

    Es soll danach die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - jedenfalls "regelmäßig" - die Obergrenze für einen Erhöhungsanspruch darstellen (vgl. auch Seite 1 unter B. 1. der vorerwähnten BT-Drucks. 7/1285).

  • BGH, 18.04.1986 - V ZR 8/85

    Zahlung von erhöhtem Erbbauzins - Rechtswirkungen einer eingetragenen Vormerkung

    Etwas Gegenteiliges ist auch nicht aus Absatz 3 des § 9 a ErbbauVO herzuleiten, der durch das Gesetz zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl I S. 41) in die Erbbaurechtsverordnung eingefügt worden ist.
  • BGH, 15.12.1978 - V ZR 70/77

    Erhöhung des Erbbauzinses

    Das Berufungsgericht wendet auf die Klage, soweit der Kläger gegen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl I 41) verlangte Erhöhungen angeht, zutreffend den durch jenes Gesetz eingeführten § 9 a ErbbauVO an.
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